In der Mehrzahl dieser Insolvenzfälle sind Arbeitnehmer direkt von den Folgen der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens betroffen. Die nachfolgenden Tipps zeigen Arbeitnehmern, worauf sie im Fall einer Unternehmensinsolvenz besonders achten sollten.

Der Ablauf einer Unternehmensinsolvenz

Sowohl Gläubiger als auch der Unternehmer selbst können einen Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Das heißt eine Insolvenz  kann durch:

  • Vorstand oder Geschäftsführer
  • Lieferanten
  • Sozialversicherungsträger oder
  • Angestellte beantragt werden.

Nach diesem Antrag wird in der Regel vorläufig ein Insolvenzverwalter eingesetzt, der das Antragsanliegen genauestens prüft und je nach gerichtlicher Anordnung das Recht hat, komplett oder teilweise in die wirtschaftlichen Entscheidungen des betroffenen Unternehmens einzugreifen.

Sobald der sogenannte Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht erlassen wird, ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt wird endgültig ein Insolvenzverwalter mit der Leitung der Firma beauftragt. Sofern Lohnzahlungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt sind, gehören Arbeitnehmer an diesem Punkt zu den Gläubigern des insolventen Unternehmens. Neben der Möglichkeit über die sogenannte Gläubigerversammlung ausstehende Gelder zu bekommen, erhalten Arbeitnehmer auch Hilfe vom Staat, beispielsweise in Form von Insolvenzgeld.

Insolvenzanmeldung – Was nun?

Nicht selten kündigt sich eine Insolvenz für Arbeitnehmer mit einem vollständigen oder teilweisen Ausbleiben von Lohnzahlungen an. An diesem Punkt ist es wichtig für Arbeitnehmer richtig zu reagieren. So sollten Arbeitnehmer stets die Vollständigkeit ihrer monatlichen Gehalts- bzw. Lohnabrechnungen überprüfen und bei fehlenden Teilen eine sogenannte Forderungsaufstellung in schriftlicher Form dem Arbeitsgeber zukommen lassen. Bitten nach Lohnstundung oder -Verzicht nachzukommen ist für Arbeitnehmer in der Regel nicht empfehlenswert. Denn diese sind erfahrungsgemäß oftmals nicht erfolgreich hinsichtlich einer Unternehmenssanierung. Sofern Arbeitnehmer die Bitte nach Lohnstundung doch erfüllen, sollten sie entsprechende Sicherheiten (wie Computerhardware) erhalten. Aber: Diese lassen sich jedoch nicht gegenüber der Agentur für Arbeit als Lohn angeben.

Arbeitsverhältnis und Kündigungsrecht während einer Insolvenz

Auch bei einer eröffneten Insolvenz bleibt das reguläre Arbeitsverhältnis in der Regel bestehen. Eine Kündigung kann zumeist nur fristgemäß ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung aufgrund von Zahlungsunfähigkeit schon vor einer Unternehmensinsolvenz ausgesprochen wird, empfiehlt es sich unbedingt dagegen zu klagen. Das kann unter Umständen eine Weiterbeschäftigung bei einem eventuell neuen Firmeninhaber sichern.

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Der Eintritt einer Insolvenz geht somit laut Kündigungsschutzgesetzt nicht automatisch mit einer Kündigung einher. Klagen gegen eine Kündigung während des Insolvenzverfahrens sind beim Arbeitsgericht einzureichen.

Ebenso wie der Insolvenzverwalter oder Unternehmenskäufer haben auch Arbeitnehmer während eines Insolvenzverfahrens das Recht ordentlich und bei erheblichen Gründen (wie ausbleibende Lohnzahlungen) außerordentlich kündigen. Hierbei empfiehlt es sich jedoch auf juristisches Fachwissen zurückzugreifen. Bei einem Betriebsübergang bzw. einer Neuordnung der Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer: Die Weiterbeschäftigung ist vorerst gesichert! Löhne können in diesem Zusammenhang weder vom Insolvenzverwalter noch vom neuen Arbeitgeber gekürzt werden, wenn es sich nicht um freiwillige Zahlungen handelt.

Dauer des Lohnanspruchs während einer Insolvenz

Sobald ein Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, seinen Angestellten Lohn zu zahlen, greift das sogenannte Insolvenzgeld. Dieses bezieht sich auf die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung und kann bei der Agentur für Arbeit für drei Monate beantragt werden. Es orientiert sich am letzten Nettolohn des einzelnen Arbeitnehmers sowie beispielsweise den Zuschlägen für vermögenswirksame Leistungen, Nachtarbeit und Weihnachten.

Das Insolvenzgeld

Das Insolvenzgeld erhalten in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigte:

  • Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit,
  • Studenten
  • Heimarbeiter
  • Auszubildende und Praktikanten,

sofern sie die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung erfüllen. Vorstandsmitglieder haben jedoch trotz Angestelltenstatus kein Anspruch auf Insolvenzgeld. Auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung werden für drei Monate durch das Insolvenzgeld gedeckt. Der Antrag für diese Arbeitnehmerunterstützung muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Der Bezug des Insolvenzgeldes ist grundsätzlich steuerfrei. Nach der Zahlung des Insolvenzgeldes muss entweder der Insolvenzverwalter und der neue Inhaber den Arbeitnehmerlohn weiterzahlen oder es ist eine Kündigung erfolgt, aus der gegebenenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld resultiert. Die Arbeitslosenmeldung sollte unverzüglich mit der Kenntnis einer möglichen Arbeitslosigkeit erfolgen. Zu kurzfristige Meldungen bei der Agentur für Arbeit können zu Verzögerung in der Antragsbearbeitung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen.

Insolvenz und Betriebsrente

Neben dem Insolvenzgeld sichert auch der Pensions-Sicherungs-Verein als Direktversicherer die Ansprüche von Arbeitnehmern während einer  Insolvenz ab. Dieser springt ein und übernimmt die Aufgabe, die vereinbarte Betriebsrente auszuzahlen.

Urteile und gesetzliche Regelungen zum Arbeitnehmerrecht während einer Insolvenz

Sowohl im Sozialgesetzbuch als auch im Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht sowie Insolvenzrecht können Arbeitnehmer sich über die Regelungen während einer Unternehmensinsolvenz informieren.

Auch wenn es hilfreich ist, sich im Internet, in Gesetzes- und Urteilstexten als Arbeitnehmer ausführlich über die rechtlichen Regelungen und Möglichkeiten zu informieren, ist fachlich kompetenter Rat für alle arbeitnehmerrechtlichen Fragen dringend zu empfehlen.

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