Wenn Kollegen an Brückentagen, Montagen oder nach langen Fußballabenden morgens nicht im Büro erscheinen, ist der Ärger groß. Das unter „Blaumachen“ bekannte Phänomen, bei dem gesunde Mitarbeiter wegen einer angeblichen Erkrankung zu Hause bleiben, sorgt deshalb bei Personalern, Chefs und Kollegen für viel Frust. Weniger bekannt, aber durchaus häufiger kommt jedoch das genaue Gegenteil vor: Mitarbeiter, die sich trotz Erkältung oder Grippe ins Büro schleppen.

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Kurzfassung

  • Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, ob er in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen oder nicht.
  • Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt fest, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erscheinens beim Arzt nicht arbeitsfähig ist und gibt eine Prognose ab, wie lange die festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.
  • Es gibt kein Verbot für Arbeitnehmer, schon vor Ablauf der Krankschreibung wieder im Büro zu erscheinen. Eine Gesundschreibung vom Arzt ist nicht notwendig.
  • Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und kann einen krankgeschriebenen Mitarbeiter im Zweifel nach Hause zu schicken, wenn er sich nicht sicher ist, ob dieser wirklich einsatzfähig ist.
  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Krankschreibung zu informieren.
  • Arbeitnehmer sind vollständig unfallversichert, wenn sie vor Ablauf einer Krankschreibung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Darf man trotz Erkältung, Grippe und Co. überhaupt arbeiten?

Generell gilt, dass jeder Arbeitnehmer selbst entscheidet, ob er in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen oder nicht. Selbst wenn ein Arzt vom Arbeiten abrät, steht es dem Arbeitnehmer frei, zur Arbeit zu gehen oder zu Hause zu bleiben.

Krankschreibung hat kein Arbeitsverbot zur Folge

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die landläufig als der gelbe Schein bekannt ist, untersagt keinem Arbeitnehmer, ins Büro zu gehen. Im Arbeitsrecht erfüllt die AU lediglich zwei Funktionen: Auf der einen Seite stellt sie fest, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erscheinens beim Arzt nicht arbeitsfähig ist, auf der anderen Seite gibt sie eine Prognose ab, wie lange die festgestellte Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird. Da es sich lediglich um eine vage Prognose handelt, kann sich diese später bewahrheiten oder als Fehleinschätzung herausstellen. Es ist daher generell möglich, dass ein Arbeitnehmer länger oder auch kürzer arbeitsunfähig ist als im gelben Schein angegeben. Ist der Arbeitnehmer beim Ablauf der Krankschreibung noch nicht genesen, verlängert der Arzt die AU entsprechend. Ist der Arbeitnehmer hingegen früher wieder gesund, muss er auch schon vor Ablauf der Krankmeldung wieder an seinem Arbeitsplatz erscheinen.

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Arbeitnehmer benötigt keine Gesundschreibung

Es besteht generell also kein Verbot für Arbeitnehmer, schon vor Ablauf ihrer Krankschreibung wieder im Büro zu erscheinen. Im Gegenteil: Wer eher gesund ist, ist arbeitsrechtlich auch eher verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine Gesundschreibung vom Arzt ist dafür aber nicht notwendig. Es hält sich zwar hartnäckig der Mythos, dass man sich gesundschreiben lassen muss, wenn man vor Ablauf der Krankschreibung an den Arbeitsplatz zurückkehrt. Juristisch gibt es ein derartiges Instrument aber nicht und es besteht auch praktisch keine Notwendigkeit für ein Attest. Dennoch kann es aus medizinischer Sicht Sinn machen, vor der Rückkehr noch mal mit dem Arzt zu reden – schließlich besteht immer das Risiko, dass der Laie seinen Zustand falsch beurteilt oder einschätzt.

Können kranke Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach Hause geschickt werden?

Die Krankschreibung eines Arztes verbietet es Arbeitnehmern also nicht, trotzdem an ihrem Arbeitsplatz zu erscheinen. Jedoch ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Arbeitsangebot seines Mitarbeiters auch anzunehmen. Es gibt zwar unter den Arbeitsrechtlern einige, die der Ansicht sind, der Arbeitgeber müsse das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers annehmen, wenn er nur sich selbst gefährdet. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber jedoch auch eine Fürsorgepflicht, die sich sowohl auf den kranken Arbeitnehmer als auch auf seine Kollegen bezieht.

Aus diesem Grund trägt der Arbeitgeber sowohl gegenüber seinen Arbeitnehmern als auch gegenüber Dritten eine rechtliche Verantwortung mit einem erheblichen Haftungspotenzial. Deshalb muss er das Recht haben, einen krankgeschriebenen Mitarbeiter im Zweifel nach Hause zu schicken, wenn er sich nicht sicher ist, ob dieser wirklich einsatzfähig ist.

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Müssen Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Krankschreibung und Diagnose informieren?

Die Entscheidung, ob ein Arbeitnehmer trotz Krankenschein arbeitet, liegt also nicht nur beim Arbeitnehmer selbst, sondern gleichermaßen bei seinem Arbeitgeber. Dieser ist unter Umständen nach seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht unter Umständen sogar dazu verpflichtet, den kranken Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Es gilt daher, dass man grundsätzlich zwar arbeiten darf, wenn man krank ist – jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist.

Daher ist der Arbeitnehmer generell auch verpflichtet, den Arbeitgeber über die Krankschreibung zu informieren. Diese Informationspflicht ist gesetzlich nicht explizit geregelt, gehört aber zu den arbeitsvertraglichen Treuepflichten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss im Zweifel die rechtlichen Konsequenzen tragen, wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeitet und dabei etwas passiert. Damit er selbst abschätzen kann, wie groß dieses Risiko ist und welche Folgen das Arbeiten haben könnte, muss er zumindest die Krankschreibung als solche kennen.

Eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Diagnose besteht aber nicht. Diese Entscheidung liegt allein beim Arbeitnehmer. Nur in wenigen Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber doch über die Diagnose informieren, wenn z. B. eine Infektionskrankheit besteht oder Lebensmittel verunreinigt werden. Auch wenn man trotz Krankschreibung arbeiten will, wird sich zumindest eine kurze Erläuterung der Diagnose nicht vermeiden lassen, weil der Arbeitgeber sonst keine eigene Einschätzung vornehmen kann.

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Können versicherungsrechtliche Schwierigkeiten gegen das Arbeiten mit Krankenschein sprechen?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch dann vollständig unfallversichert, wenn sie vor Ablauf einer Krankschreibung an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei einem Arbeitsunfall aber nur, wenn sich der Unfall in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ereignet hat. Wird der Unfall durch die Erkrankung des Arbeitnehmers verursacht, könnte es daher Schwierigkeiten mit dem Versicherungsschutz geben.

Bildnachweis: RomarioIen/Shutterstock.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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