In Deutschland haben frischgebackene Eltern nach der Geburt das Recht auf eine Freistellung von der Arbeit, die sogenannte Elternzeit. Doch was bedeutet das, wie lange ist die Elternzeit, dürfen Mütter und Väter diese gleichermaßen nehmen und wie können Sie diese beantragen? Auch Fragen wie jene nach dem Kündigungsschutz in der Elternzeit oder der Bezahlung stehen häufig im Raum. Wir haben deshalb alle wichtigen Informationen zum Thema Elternzeit für Sie zusammengetragen.

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Definition

Bei der Elternzeit handelt es sich um das Recht von Müttern und Vätern auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit nach der Geburt ihres Kindes. Während der Mutterschutz also vor der Geburt und nur für die Frau greift, kann eine Elternzeit nach der Geburt des Kindes sowohl von der Mutter als auch vom Vater beantragt werden.

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Die Freistellung von der Arbeitspflicht kann auf Wunsch des Arbeitnehmers eingeschränkt erfolgen, allerdings nur bis zu einer Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche. Die geleistete Arbeit wird in diesem Fall vom Arbeitgeber natürlich anteilig bezahlt. Ansonsten erfolgt diese Freistellung unbezahlt. Der Lebensunterhalt wird durch das staatliche Elterngeld gesichert. In einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag kann zudem geregelt werden, dass Arbeitnehmern während der Elternzeit ebenfalls Leistungen wie das Weihnachtsgeld zustehen, obwohl sie nicht oder nur in Teilzeit arbeiten.

Das Arbeitsverhältnis besteht während der Elternzeit ruhend fort. Den Anspruch auf Elterngeld haben Sie bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes inne. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz:

§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie
1.für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(Quelle: BEEG)

Während der Elternzeit greifen demnach allerhand Sonderregelungen, beispielsweise hinsichtlich des Kündigungsschutzes. Welche das sind und wie diese im Detail aussehen, möchten wir Ihnen folgend erläutern.

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Wann Recht auf Elternzeit

Alle Mütter und Väter, deren Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht abgeschlossen wurde, dürfen direkt nach der Geburt des leiblichen Kindes oder innerhalb der ersten drei Lebensjahre in Elterzeit gehen, wenn sie ihr Kind selbst betreuen und mit diesem in einem Haushalt leben. Allerdings können sie sich bei der Erziehung durch beispielsweise eine Au-Pair-Kraft unterstützen lassen. Wird die Elternzeit korrekt beantragt, so ist der Arbeitgeber zur Zustimmung verpflichtet. Insgesamt kann die Elternzeit flexibel auf diese drei Jahre aufgeteilt werden. Mutter und Vater können dabei ganz oder teilweise gleichzeitig in Elternzeit gehen.

§ 15 Anspruch auf Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1. a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber
a) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und
b) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit
in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder
2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags
schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 genannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen erheben.

(Quelle: BEEG)

Sollte innerhalb der Elternzeit ein zweites Kind geboren werden, können die beiden Zeiträume zusammengefasst werden. Die Elternzeit wird also entsprechend verlängert. Allerdings kann der Arbeitgeber diese Verlängerung ablehnen, wenn „triftige Gründe“ dagegen sprechen. Diese sind in der Regel betrieblich bedingt. Er muss also keinen wirtschaftlichen Nachteil aufgrund der Elternzeit in Kauf nehmen. Weiterhin ist es möglich, zwei Jahre der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt als die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu verschieben. 24 der insgesamt 36 Monate Elternzeit können ohne Zustimmung des Arbeitgebers auch bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Wie lange Elternzeit

Wie bereits erwähnt, beträgt die Elternzeit bis zu 36 Monate – sowohl für den Vater als auch für die Mutter. Jedes Elternteil kann also auf Wunsch pro Kind bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen, was ebenfalls für Mehrlingsgeburten gilt. Auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die Elternzeit möglich, allerdings besteht das Arbeitsverhältnis auch dann nicht über den Befristungstermin fort, wenn dieser in der Elternzeit des betroffenen Arbeitnehmers liegt. Aufteilen dürfen die Eltern ihre Auszeit in jeweils drei zusammenhängende Abschnitte, beispielsweise also im ersten, dritten und sechsten Lebensjahr des Kindes oder so ähnlich.

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Vorzeitig beendet wird die Elternzeit zudem, wenn der Antragsteller mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, drei Wochen nach dem Tod des Kindes oder bei Erlöschen der Anspruchsberechtigung, beispielsweise durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nach ausländischem Recht. Für die Mutter sind die zwei Monate Mutterschutz nach der Geburt des Kindes bereits in die Elternzeit eingerechnet. Nimmt diese also die vollen drei Jahre, wird die Elternzeit nicht nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes um zwei weitere Monate verlängert. Ob die Eltern gleichzeitig oder nacheinander in Elternzeit gehen möchten, ist ihnen freigestellt – ebenso, ob sie überhaupt gehen möchten, ob sie in Teilzeit weiterarbeiten und für wie lange sie die Elternzeit nutzen wollen.

Wie Elternzeit beantragen

Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Wird diese Frist versäumt, so verschiebt sich der Beginn der Elternzeit um den entsprechenden Zeitraum bis zur Nachreichung des Antrags. Wenn Sie diesen also zwei Wochen zu spät einreichen, können Sie auch erst zwei Wochen nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen. Diese Frist gilt allerdings nur für die Elternzeit, welche innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Nachwuchses genommen werden soll. Liegen dringende Gründe für die Versäumnis vor – beispielsweise eine Frühgeburt – ist eine Verkürzung der Frist in Ausnahmefällen möglich. Diese muss allerdings aus rechtlicher Sicht „angemessen“ sein.

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Nimmt eine Mutter die Elternzeit direkt anschließend an den Mutterschutz in Anspruch, wird dieser in die Frist hineingerechnet. Sie muss den Antrag auf Elternzeit demnach spätestens eine Woche nach der Geburt des Kindes einreichen, sprich sieben Wochen vor Ende des Mutterschutzes. Für die Elternzeit, welche Sie zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes beantragen, gilt eine Frist von 13 Wochen vor Beginn. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und sowohl der Vater als auch die Mutter müssen verbindlich bekanntgeben, ob, wann und für welchen Zeitraum innerhalb der ersten zwei Lebensjahres des Kindes sie das Elterngeld in Anspruch nehmen möchten. Diese Angabe können sie später nicht mehr ändern oder widerrufen. Zudem müssen Sie einen eventuellen Wunsch nach Teilzeitarbeit sowie deren Ausmaß im Antrag einreichen.

Was ist Elterngeld

Andere Fristen gelten, wenn das sogenannte Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden soll beziehungsweise die damit verbundenen Partnermonate. Da es sich bei der Elternzeit um eine unbezahlte Freistellung handelt, sorgt nämlich der Staat mit dem Elterngeld ersatzweise für die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie. Dadurch erhalten die Eltern 65 bis 100 Prozent ihres aufgrund der Kinderbetreuung wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens. Die Dauer des Elterngeldes beträgt höchstens 14 Monate, kann durch das Modell „Elterngeld Plus“ aber auf den doppelten Zeitraum mit halber Höhe ausgeweitet werden.

Diese Neuerung aus dem Jahr 2015 soll die Teilzeitarbeit in der Elternzeit fördern – vor allem unter den Müttern. Was in der Theorie gut klingt, bringt in der Praxis leider nicht selten Nachteile für die Karriere der Frauen mit sich, wie in folgendem Artikel beschrieben:

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Lese-Tipp: Teilzeitmütter: Die fiesen Mobbing-Strategien der Personaler

Auch Väter schrecken immer wieder aus Angst vor einem Karriereknick vor der Elternzeit zurück. Ob diese begründet ist oder nicht, können Sie in einem weiteren Artikel nachlesen:

Lese-Tipp: Väter in Elternzeit: Karriereknick nach Babypause?

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Wer also die Partnermonate des ElterngeldPlus in Anspruch nehmen möchte, muss seinen Antrag erst sieben Wochen vor Beginn des Zeitraumes bei seinem Arbeitgeber einreichen – unabhängig von den Angaben, die auf dem Erstantrag eingereicht wurden. In diesem Ausnahmefall ist die Festlegung im Erstantrag also nicht bindend beziehungsweise kann um die zusätzlichen Monate erweitert werden.

Elterngeld und Teilzeitarbeit

Wie bereits erwähnt, können Sie während der Elternzeit beziehungsweise während des Bezugs von Elterngeld bis zu 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten, welche vom Arbeitgeber anteilig vergütet werden müssen. Wenn Sie einen Anspruch auf Elternzeit genießen, haben Sie automatisch auch diesen Anspruch auf Teilzeitarbeit, sodass Sie schlussendlich frei wählen können, ob und wie viel Sie während der Elternzeit arbeiten möchten. Die einzige Ausnahme stellen Betriebe mit weniger als 15 Angestellten dar. Hier erlischt das Recht auf Teilzeitarbeit, wenn

  • der oder die Betroffene erst kürzer als sechs Monate im Unternehmen arbeitet,
  • die Teilzeitarbeit sowie die Elternzeit weniger als sieben Wochen im Voraus angemeldet wurden,
  • triftige betriebliche Gründe dagegen sprechen oder
  • die Arbeitszeit für mehr als zwei Monate auf weniger als 15 Monate verringert werden soll.

Dem Arbeitgeber steht in letzterem Fall die Entscheidung für oder gegen das Teilzeitmodell offen.

Arbeitsplatz während der Elternzeit

Nein. Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach Rückkehr aus der Elternzeit beziehungsweise aus dem Teilzeitmodell einen gleichwertigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, es muss allerdings nicht der ursprüngliche sein. Welcher Arbeitsplatz als gleichwertig betrachtet wird, lässt sich aus den Bestimmungen des Arbeitsvertrages entnehmen. Eine Schlechterstellung ist in jeder Hinsicht verboten, beispielsweise finanziell. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, darf der Arbeitnehmer anschließend wieder ohne Einschränkungen in das Vollzeitmodell oder die frühere Teilzeitregelung zurückkehren.

Selbstständige und Elternzeit

Für viele Selbstständige steht die Frage im Raum, ob auch sie Anspruch auf eine Art Elternzeit haben. Da diese durch den Arbeitgeber ohnehin unbezahlt ist, ist sie prinzipiell von diesem unabhängig. Selbstständige sind ja genau genommen ihr eigener Chef und müssen sich daher selbst Elternzeit gewähren. Auch sie können dementsprechend Elterngeld oder ElterngeldPlus beim Staat beantragen. Während es also keine gesetzliche Elternzeit für Selbstständige gibt, können diese sich selbst eine Auszeit nehmen. Für den Bezug von Elterngeld gilt aber ebenfalls die maximale Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche.

Elternzeit für Großeltern

Tatsächlich können auch Großeltern Elternzeit beantragen, wenn sie ein Kind betreuen und die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Auch andere „nicht leibliche Eltern“, beispielsweise Adoptiv- oder Stiefelternteile, können Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn sie das Sorgerecht für das betreffende Kind besitzen. Möchten Großeltern die Elternzeit für ein Enkelkind beantragen, so muss dieses in ihrem Haushalt leben. Seine leiblichen Eltern dürfen keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Möglich ist die Beantragung zudem, wenn der leibliche Elternteil, der mit den Großeltern verwandt ist – sprich ihr Kind – minderjährig oder in einer Ausbildung befindlich ist, welche vor der Volljährigkeit begonnen wurde.
Achtung: Großeltern haben zwar Anspruch auf Elternzeit, nicht aber auf Elterngeld.

Urlaubsanspruch Elternzeit

Wenn während der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers in Teilzeit gearbeitet wird, bleibt der Urlaubsanspruch selbstverständlich erhalten. Sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht ganz ruhen lassen, reduziert sich der Anspruch auf den Jahresurlaub jedoch für jeden Monat, in welchem nicht gearbeitet wird, um ein Zwölftel. Den verbleibenden Urlaub kann der Arbeitnehmer entweder im laufenden Jahr nehmen – wenn die Elternzeit rechtzeitig endet – oder aber im Folgejahr. Sollte dies nicht möglich sein, weil beispielsweise das Arbeitsverhältnis endet, muss der Urlaub anteilig ausbezahlt werden.

In Elternzeit krankenversichert

Auch hinsichtlich der Krankenversicherung gibt es in der Elternzeit meist viele Fragen. Hierbei ist natürlich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu unterscheiden. Gesetzlich Krankenversicherte werden in der Elternzeit beitragsfrei weiterversichert. Auch für den Arbeitgeber ist die Krankenversicherung im betreffenden Zeitraum beitragsfrei. Bei einer privaten Krankenversicherung müssen die Arbeitnehmer deshalb nicht nur ihren Anteil voll weiterbezahlen, sondern auch den Anteil des Arbeitgebers. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, beispielsweise im Rahmen einer Selbstständigkeit, ist ebenfalls weiterversichert, muss allerdings seine Beiträge anteilig bezahlen. In der Regel handelt es sich dann um den jeweiligen Mindestbeitrag der Krankenversicherung.

Elternzeit und Kündigungsschutz

Die Elternzeit bewirkt einen erweiterten Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, welcher frühestens acht Wochen vor Beginn der Freistellung und mit der entsprechenden Antragsstellung beginnt. Maximal 14 Wochen sind es, wenn die Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen wird. Ausgeschlossen vom erweiterten Kündigungsschutz sind Sonderfälle, in welchen dem Arbeitgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht. Des Weiteren kann im Einzelfall eine Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen als unzumutbar erklärt werden.

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Weder eine Insolvenz des Beschäftigungsbetriebes noch dessen Verkauf heben den bestehenden Kündigungsschutz während der Elternzeit auf. Vielmehr geht die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des sich in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers auf den Insolvenzverwalter oder auf den neuen Inhaber über. Der Kündigungsschutz infolge der Elternzeit gilt auch während der Probezeit, er schützt aber nicht vor dem Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer selbst kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen.

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Weiterbildung während Elternzeit

Es ist durchaus möglich, im Rahmen der persönlichen und fachlichen Möglichkeiten die Elternzeit für eine Weiterbildungsmaßnahme zu nutzen. Ideal ist die Durchführung eines Fernstudiums mit einem entsprechenden Abschluss, welcher zu einer höheren Qualifizierung im ausgeübten Beruf beiträgt. Falls der Arbeitgeber derartige Fortbildungen bezuschusst oder eigene Weiterbildungsmaßnahmen anbietet, soll er Angestellte in Elternzeit bei der Auswahl berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an einer Fortbildung besteht während der Elternzeit jedoch nicht, sofern nicht ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung einen solchen ausdrücklich vorsieht. In keinem Fall kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit an einer Bildungsmaßnahme teilnimmt.

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Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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