Jeder Arbeitgeber hat grundlegende Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, die über das bloße Gehalt hinausgehen. Die folgenden Punkte müssen Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern erfüllen, um ein gesundes, sicheres und unterstützendes Arbeitsumfeld zu schaffen.

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Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer?

1. Lohn & Gehalt zahlen

Eine zentrale Pflicht des Arbeitgebers ist die Bezahlung des vereinbarten Lohnes, dessen Höhe gesetzliche Regeln wie den in vielen Branchen geltenden Mindestlohn (Mindestlohn steigt ab 1.01.2024 auf 12,41 €)nicht unterschreiten darf. Die pünktliche Auszahlung des Geldes ist ebenso ein Element der Leistungspflicht wie die korrekte Berechnung. Wenn statt eines festen Gehaltes die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vergütet wird, muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass diese korrekt erfasst wird.

Geldschulden sind laut Gesetz Bringschulden. Wenn der Arbeitnehmer vergessen hat, seine neue Bankverbindung mitzuteilen, muss ihm der Betrag so schnell wie möglich erneut überwiesen werden. Die Übertragung in den nächsten Monat ist nicht zulässig.

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Ebenso muss eine irrtümlich zu gering ausgefallene Überweisung umgehend korrigiert werden; bei Bagatellbeträgen kann die Übertragung in den Folgemonat nur vorgenommen werden, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt. Die Pflicht zur Bezahlung umfasst auch die Gewährung bezahlten Urlaubs sowie die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.

2. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern abführen

Beiträge zur Sozialversicherung sind sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Die technische Durchführung der Abfuhr von Sozialabgaben, wie der Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nimmt der Arbeitgeber vor. Auch die Lohnsteuer muss der Arbeitgeber fristgemäß an das Finanzamt abführen.

3. Den Mitarbeiter gemäß des Arbeitsvertrages einsetzen

Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht, seine vertragliche Arbeitsleistung zu erbringen, sondern auch das Recht, angemessen beschäftigt und eingesetzt zu werden. Falls die Beschäftigung wegen eines vorübergehenden Ausfalls einer Maschine unmöglich ist, muss der vereinbarte Lohn dennoch bezahlt werden, da das Risiko der Verfügbarkeit benötigter Arbeitsgeräte der Arbeitgeber trägt.

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Ebenso muss sich der Arbeitgeber an die vereinbarten Arbeitszeiten halten, sofern der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Flexibilität vorsieht. Aber auch bei flexiblen Arbeitszeiten ist die rechtzeitige Vereinbarung der Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern erforderlich.

Falls der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen seine eigentliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, ist er im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf eine andere Stelle innerhalb des Unternehmens zu versetzen.

4. Betriebsrat zulassen

Die Gründung eines Betriebsrates gehört zu den Grundrechten der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die entsprechende Wahl zulassen und den Mitgliedern des gewählten Gremiums die Ausübung ihres Amtes ermöglichen. Ebenso hat jeder Arbeitnehmer das Recht, den Betriebsrat während der Arbeitszeit aufzusuchen.

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5. Urlaub genehmigen

Die Urlaubsplanung erfordert eine innerbetriebliche Absprache, damit nicht übermäßig viele Beschäftigte gleichzeitig ihren Urlaub beantragen. Die Ablehnung eines Urlaubsantrages aus dringenden betrieblichen Gründen ist zwar grundsätzlich möglich, die betriebliche Notwendigkeit darf jedoch nicht fahrlässig verursacht werden. Somit muss der Arbeitgeber genug Mitarbeiter beschäftigen oder zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern bereit sein, um auch bei einer überdurchschnittlichen Krankheitsquote Urlaub genehmigen zu können.

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6. Das Arbeitsgerät zur Verfügung stellen

Grundsätzlich stellt der Arbeitgeber die benötigten Arbeitsgeräte zur Verfügung. Ausnahmen sind möglich, falls eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird und der Arbeitgeber eine angemessene Ausgleichszahlung zahlt. Wenn eine Arbeitsschutzbekleidung vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber darauf zu achten, dass diese auch getragen wird.

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7. Datenschutz gewährleisten

Der Arbeitgeber verfügt über eine Vielzahl unterschiedlicher Daten seiner Arbeitnehmer. Diese dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu welchem sie ermittelt wurden. Eine Weitergabe der Daten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht möglich, Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers. Das Verbot der Weitergabe persönlicher Daten betrifft nicht nur deren Übermittlung an Dritte, sondern schließt die ihre unnötige Bekanntmachung an weitere Dienststellen des Unternehmens ein. Wenn der Mitarbeiter selbst mit sensiblen Daten umgeht, muss er ausdrücklich auf den Datenschutz verpflichtet werden. Des Weiteren besteht die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten, welcher Verstöße gegen den Datenschutz verhindert oder zumindest aufdeckt.

8. Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist in unterschiedlichen Gesetzen geregelt und erstreckt sich sowohl auf die Gesundheit als auch auf die vom Arbeitnehmer eingebrachten Wertsachen. Wenn die Mitnahme persönlicher Gegenstände an den direkten Arbeitsplatz nicht gestattet oder nicht möglich ist, müssen abschließbare Schränke vorhanden sein. Arbeitnehmern mit zur Verschmutzung des Körpers führenden Tätigkeiten sind Duschen zur Verfügung zu stellen. Die regelmäßige Reinigung der Toiletten gehört ebenfalls zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

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Ein wesentliches Element der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht darin, auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen zu achten. Sowohl die täglich maximal zulässige Arbeitszeit als auch der Abstand zwischen zwei Schichten ist gesetzlich geregelt; Ausnahmen sind nur in absoluten Notfällen möglich. Bei erkennbarer Erkrankung eines Beschäftigten hat der Arbeitgeber auf ihn einzuwirken, dass er zum Arzt geht und sich arbeitsunfähig schreiben lässt.

9. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Wiedereingliederung

Die Pflicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine zentrale Verantwortung des Arbeitgebers. Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht arbeiten kann, muss der Arbeitgeber ihm für bis zu sechs Wochen weiterhin das Gehalt zahlen.

Darüber hinaus ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, nach einer längeren Krankheitsphase des Mitarbeiters geeignete Maßnahmen für dessen Wiedereingliederung zu ergreifen, um eine reibungslose Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Hierzu empfiehlt sich ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement. Dieses beinhaltet ein Beratungsgespräch sowie die Prüfung, ob auch betrieblich verursachte Umstände zur Erkrankung geführt haben.

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10. Gleichbehandlung aller Mitarbeiter

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), oft als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet, verpflichtet Arbeitgeber dazu, eine faire und gerechte Behandlung aller Beschäftigten sicherzustellen. Dies bedeutet im einzelnen, dass unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Alter, Geschlecht, sexueller Identität, einer Behinderung, Herkunft, Religion oder Weltanschauung, jeder Arbeitnehmer stets gleichberechtigt und respektvoll behandelt werden muss.

Das bedeutet, dass Arbeitgeber bei Einstellungen, Beförderungen, Weiterbildungen und auch bei Kündigungen stets die gleichen Maßstäbe anlegen müssen. Der Arbeitgeber trägt somit die Verantwortung, ein Arbeitsumfeld zu schaffen, das frei von Vorurteilen und jeglicher Diskriminierung ist.

Bild: Drazen Zigic/istockphoto.com
Erstpublikation: August 2022, Aktualisierung 22.12.2023

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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