Im deutschen Arbeitsrecht genießt der Arbeitnehmerschutz einen hohen Stellenwert und wird auf unterschiedliche Art und Weise gesetzlich geregelt. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch das Arbeitszeitgesetz. Du fragst dich, inwiefern dein Arbeitgeber die Arbeitszeiten diktieren kann und ob es dazu gesetzliche Regelungen gibt? Dann solltest du einen Blick in das Arbeitszeitgesetz werfen. Nachfolgend erfährst du viel Wissenswertes dazu und erhältst erste Einblicke.

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Was ist das Arbeitszeitgesetz?

Die Frage, worum es sich bei dem Arbeitszeitgesetz handelt, lässt sich leicht beantworten. Das Arbeitszeitgesetz ist Teil des Arbeitsschutzes und beinhaltet Regelungen zur Arbeitszeit. Konkret geht es hier vor allem um die folgenden Aspekte:

  • tägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)
  • Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
  • Ruhezeit (§ 5 ArbZG)
  • Nacht- und Schichtarbeit (§ 6 ArbZG)
  • Sonn- und Feiertagsruhe (§§ 9 ff. ArbZG)

Auch Ausnahmen werden im Arbeitszeitgesetz behandelt, sodass Abweichungen im Einzelfall durchaus möglich sind. Die zentrale Aufgabe des Arbeitszeitgesetzes besteht jedoch stets darin, die Sicherheit sowie den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen sicherzustellen. Dazu gehört unter anderem auch die grundsätzliche Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen zur Erholung der Arbeitnehmer/innen. Gleichzeitig sind auch angemessene Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten ein Anliegen des deutschen Arbeitszeitgesetzes (§ 1ArbZG).

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Wie viele Stunden darf man maximal arbeiten?

Die zentrale Frage, die du dir in Zusammenhang mit dem Arbeitszeitgesetz stellst, betrifft typischerweise die tägliche Höchstarbeitszeit. Diese liegt im Allgemeinen bei acht Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit darf somit maximal acht Stunden betragen (§ 3 Satz 1 ArbZG). Außerdem darf die wöchentliche Arbeitszeit in der Regel insgesamt nur höchstens 48 Stunden betragen.

Ausnahmen von der maximalen Arbeitszeit

Dass Ausnahmen die Regel bestätigen, bewahrheitet sich auch in Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz. So darf die werktägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden aufgestockt werden, sofern ein Ausgleich stattfindet. Durchschnittlich muss die werktägliche Arbeitszeit dadurch innerhalb von 24 Wochen beziehungsweise sechs Kalendermonaten bei höchstens acht Stunden liegen (§ 3 Satz 2 ArbZG).

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt allerdings auch abweichende Regelungen, sodass die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes nicht immer vollumfänglich gelten. Weiterhin sind die Ausnahmen in besonderen Fällen (§ 14 ff. ArbZG) zu beachten. Trotz all dieser Abweichungen lässt sich festhalten, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Darüber hinaus sollen die Sonn- und Feiertage grundsätzlich arbeitsfrei sein (§ 1 ArbZG).

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Was zählt zur Arbeitszeit?

Du weißt nun, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten sollte. Es stellt sich jetzt die Frage, was zur Arbeitszeit zählt und somit in diese acht Stunden fällt. Das deutsche Arbeitsschutzgesetz versteht unter der Arbeitszeit die Zeit, die zwischen dem Beginn und dem Ende der Arbeit liegt. Ruhepausen sind davon ausgenommen und werden somit nicht zur Arbeitszeit gezählt (§ 2 ArbZG).

Pausenzeiten

Die Frage, inwiefern die Pausenzeiten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gelten, lässt sich durch einen Blick in das Gesetz leicht beantworten. Daraus geht hervor, dass die Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen. Gleichzeitig sind sie zum Schutz des Arbeitnehmers vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden müssen Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zur Verfügung stehen. Bei einer längeren Arbeitszeit müssen sich die Pausenzeiten auf mindestens 45 Minuten belaufen. Zudem ist spätestens nach sechs Stunden eine Pause einzulegen. Die einzelnen Pausen müssen dem Gesetz zufolge mindestens 15 Minuten lang sein (§ 4 ArbZG).

In Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Pausenzeiten ist unter anderem die Sonderregelung im Bergbau erwähnenswert. Im Gegensatz zur Regel werden die Ruhepausen dort zur Arbeitszeit gezählt (§ 2 ArbZG).

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Ruhezeiten

Als juristischer Laie solltest du nicht den Fehler machen, die Ruhepausen mit den Ruhezeiten zu verwechseln. Trotz ähnlicher Begrifflichkeiten handelt es sich um zwei unterschiedliche Dinge. Die Ruhepausen sind die klassischen Pausen während der täglichen Arbeitszeit. Davon abzugrenzen sind die Ruhezeiten, die den Zeitraum zwischen der Beendigung der Arbeitszeit bis zum nächsten Arbeitsantritt umfassen.

Das Arbeitszeitgesetz befasst sich ausführlich mit der Ruhezeit und schreibt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor (§ 5 ArbZG). Gleichzeitig werden auch Ausnahmen von dieser Regelung gemacht. In den folgenden Bereichen ist eine Verkürzung der Ruhezeit laut Arbeitszeitgesetz zulässig:

  • Gaststätten
  • Verkehrsbetriebe
  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen
  • Landwirtschaft
  • Rundfunk
  • Beherbergungsbetriebe

Überstunden

In vielen Bereichen sind Überstunden keine Seltenheit, sondern vielmehr die Regel. Durch die Mehrarbeit wird die übliche Arbeitszeit überschritten, sodass sich die Frage nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes stellt. Dieses umfasst zwar gewisse Ausnahmeregelungen, klassische Überstunden fallen jedoch nicht darunter. Aus diesem Grund gilt die allgemeine Regel zur täglichen Arbeitszeit, die diese auf acht Stunden begrenzt. Durch Überstunden kann diese zwar auf bis zu zehn Stunden erhöht werden, ein Ausgleich ist dann aber zwingend erforderlich.

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Sonn- und Feiertage im deutschen Arbeitszeitgesetz

Das deutsche Arbeitszeitgesetz widmet der Sonn- und Feiertagesruhe einen eigenen Abschnitt (§§ 9 ff. ArbZG) und geht somit intensiv auf diese ein. Grundsätzlich ist eine Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen nicht erlaubt. In Betrieben mit Schichtsystem ist es allerdings erlaubt, die Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden zu verschieben. Auch in Zusammenhang mit der Sonn- und Feiertagesruhe akzeptiert das Arbeitszeitgesetz gewisse Ausnahmen. Das allgemeine Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen gilt demnach vor allem nicht in den folgenden Bereichen:

  • Not- und Rettungsdienste
  • Feuerwehr
  • Krankenhäuser
  • Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
  • Polizei und andere Dienste, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verteidigung oder der Funktionstüchtigkeit von Gerichten und Behörden dienen
  • Gaststätten
  • Beherbergungsbetriebe
  • Sport
  • kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen
  • Rundfunk
  • Presse
  • nichtgewerbliche Veranstaltungen
  • Landwirtschaft
  • Bewachungsgewerbe
  • Forschung
  • Reinigungsgewerbe
  • Messen, Ausstellungen und Märkte
  • Abfall- und Abwasserentsorgung
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Verkehrsbetriebe

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Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Dass das Arbeitszeitgesetz zahlreiche Ausnahmen von der Regel kennt, erkennst du unter anderem an der Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in vielen Branchen. Auch hinsichtlich der täglichen Höchstarbeitszeit sind gewisse Abweichungen möglich. Wissenswert ist zudem, dass das Arbeitszeitgesetz auch gewisse Gruppen ausschließt. Für die folgenden Menschen ist das Arbeitszeitgesetz demnach nicht relevant:

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  • Selbständige
  • freie Mitarbeiter/innen
  • leitende Angestellte
  • Kräfte aus dem liturgischen Bereich
  • Leiter/innen von öffentlichen Dienststellen sowie ihre Vertreter/innen
  • Personen, die mit der zu betreuenden Person zusammenleben und diese eigenverantwortlich betreuen, erziehen und pflegen
  • Arbeitnehmer/innen unter 18 Jahren

Fazit

Grundsätzlich ist dein Arbeitgeber weisungsbefugt und gibt unter anderem deine Arbeitszeiten vor. Der deutsche Gesetzgeber nimmt den Arbeitnehmerschutz jedoch sehr ernst und hat daher das Arbeitszeitgesetz etabliert. Darin werden die Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und mehr geregelt. Als Arbeitnehmer/in solltest du deine Rechte kennen und daher auch einen Blick ins Arbeitszeitgesetz werfen.

Bildnachweis: kieferpix/istockphoto.com