Das Arbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Es enthält zahlreiche Passagen aus anderen Gesetzen wie dem Grundgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Handelsgesetzbuch, dem Arbeitszeitgesetz und anderen, die in das Arbeitsrecht einfließen. Als die wichtigsten Gesetze gelten das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz sowie Arbeitsschutz- und Kündigungsschutzgesetz.

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Abmahnung
Eine schriftliche Abmahnung, die ein Arbeitnehmer von seinem Chef erhält, weist ihn auf ein Fehlverhalten hin und kann die Vorstufe zur Kündigung sein. Sie ist in jedem Falle ernst zu nehmen.

Abwerbung
Abwerbung meint das Zugehen auf bestimmte Mitarbeiter eines Unternehmens mit dem Ziel, diese für einen anderen Betrieb anzuwerben. In der Regel übernehmen sogenannte Headhunter diese Aufgabe. Grundsätzlich ist das zulässig, denn Mitarbeiter haben die Freiheit bei der Wahl ihres Arbeitsplatzes. Hier gelten allerdings strikte Regeln, die im Arbeitsrecht und im Lauterkeitsrecht festgehalten sind. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb legt fest, wann eine Abwerbung unter Umständen wettbewerbswidrig und damit verboten ist. Die Unlauterbarkeit kann sich zum Beispiel durch die eingesetzten Mittel ergeben. Dazu zählt, wenn ein Arbeitsnehmer direkt am Arbeitsplatz angesprochen wird.

Ist im Arbeitsvertrag ein Wettbewerbsverbot enthalten, darf ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung nicht direkt bei einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.
Das Abwerben eines Arbeitskollegen durch einen anderen Kollegen kann nach BGB § 626 zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund führen.

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Änderungskündigung
Die Änderungskündigung bedeutet keine Kündigung im Sinne einer dauerhaften Trennung von einem Arbeitnehmer. Vielmehr will der Betrieb ihn weiterhin beschäftigen, allerdings unter –meistens- schlechteren Bedingungen. Arbeitsnehmer können sich dagegen wehren.

Arbeitsschutzgesetz
Wichtiges Gesetz für Arbeitnehmer ist das Arbeitsschutzgesetz. Es sorgt für sichere Bedingungen am Arbeitsplatz, dient der Unfallverhütung und dem Schutz der Gesundheit. Dazu gehören konkrete Arbeitsschutzverordnungen, wie sie zum Beispiel durch sichere Arbeitsstätten- und Arbeitsplatzgestaltung, sicheren Arbeitsmitteleinsatz, Lärmschutz oder dem richtigen Umgang mit Gefahrstoffen gegeben sind. Das Arbeitsschutzgesetz nimmt den Arbeitgeber in die Pflicht, den Arbeitsplatz möglichst sicher auszugestalten.

Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag legt Beginn, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit fest. Er informiert über Arbeitszeit und Überstundenregelungen, Vergütung, Sonderzahlungen und Urlaubsanspruch.

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Arbeitsverweigerung
Bewusste Arbeitsverweigerung ist strafbar. Wer sich mit Absicht den Arbeitsanforderungen seines Chefs widersetzt, muss mit einer Ermahnung, Abmahnung oder Kündigung rechnen. Unter Umständen wird er für die Folgen, die sich aus seiner Verweigerung ergeben, haftbar gemacht. Anders sieht es aus bei Anweisungen, die gegen geltende Gesetze verstoßen oder die Gesundheit des Arbeitsnehmers gefährden. Dann hat dieser ein Recht auf Verweigerung.

Arbeitszeitgesetz
Im Arbeitszeitgesetz ist die Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit geregelt. Es legt ebenso das Ausmaß an Pausen und Ruhezeiten, die Bedingungen zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen und für Nachtschichten fest. Zweck und Ziel vom Arbeitszeitgesetz sind der Erhalt von Sicherheit und der Gesundheitsschutz. Es ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verbindlich.

Aufhebungsvertrag
Will ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch seinen Arbeitsplatz wechseln, ist nicht immer eine Kündigung nötig. Es geht auch mit einem Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis direkt beendet werden kann. Die üblichen Kündigungsfristen entfallen. Wer bereits eine andere Arbeitsstelle in Aussicht hat, kann diese eher antreten. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, dass er die freigewordene Stelle zügig neu besetzen kann. Eventuell kann der Arbeitnehmer eine Abfindung erwarten. Jedoch ist bei drohender Arbeitslosigkeit Vorsicht geboten. Die Agentur für Arbeit kann bei Aufhebungsverträgen eine Sperrzeit verhängen.

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Befristeter Arbeitsvertrag
Mit einem befristeten Arbeitsvertrag geht ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis auf Zeit ein. Es endet automatisch zum vereinbarten Termin ohne vorherige Kündigung.

Berufskleidung
Arbeitgeber haben einen nicht unerheblichen Einfluss darauf, wie die Bekleidung am Arbeitsplatz auszusehen hat. Im Servicebereich etwa kann es darum gehen, mit einem bestimmten Kleidungsstil einen vertrauenserweckenden Eindruck zu vermitteln. Mit der Forderung nach einheitlicher Kleidung soll die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen hervorgehoben werden. Bei den Bekleidungsvorschriften können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen treffen; auch der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht.

In bestimmten Bereichen von Handwerk, Industrie und Medizin muss Schutzkleidung getragen werden. Ist diese ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Arbeitgeber die Kosten dafür.

Betriebsgeheimnis
Nach dem Bundesverfassungsgericht (von 2006) sind unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen alle „Tatsachen, Umstände und Vorgänge“ zu verstehen, die nur einem bestimmten betriebsinternen Personenkreis zugänglich sein dürfen. Dabei geht es vorrangig um technisches Wissen oder kaufmännische „Geheimnisse“ wie etwa Umsätze und Kundenlisten, aber auch um Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Die öffentliche Verbreitung dieses Wissen oder dieser Betriebsgeheimnisse kann einem Unternehmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Nach § 2 und § 3 des Strafgesetzbuches sind Betriebsgeheimnisse strafrechtlich geschützt, wenn ein Betriebs- oder Geschäftsinhaber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat.

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Wer dagegen verstößt, kann mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen. Unter Umständen droht eine Gefängnisstrafe, wenn zum Beispiel Betriebsgeheimnisse gewinnbringend verkauft wurden.

Betriebsrat
In Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern ist die Gründung eines Betriebsrats möglich. Dieser vertritt ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und hat als solcher Mitbestimmungsrechte. Welche Rechte und Pflichten er dabei hat, ist im Betriebsverfassungsgesetzt geregelt. Bei Kündigungen muss der Betriebsrat angehört werden, hat aber keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis. Bei bestimmten Einzelmaßnahmen hat er ein Mitwirkungsrecht; ein echtes Mitbestimmungsrecht hat er bei Arbeitszeiten, bei Mehrarbeit, bei den Urlaubsplänen, bei Festsetzung von Akkordlohn- und Prämienzusätzen und bei den betrieblichen Zielevereinbarungen.

Betriebsvereinbarungen
Arbeitgeber und Betriebsrat handeln die Betriebsvereinbarungen aus. Damit können sie die gültigen Arbeits- und Tarifverträge ergänzen.

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Bewerbung
Arbeitgeber sind frei in der Auswahl ihrer künftigen Mitarbeiter. Sie können nach ihrem Gutdünken entscheiden, wem sie eine Arbeitsstelle geben oder wen sie ablehnen. Allerdings müssen sie dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beachten. Kann ein abgelehnter Bewerber Diskriminierung nachwiesen, so hat er die Möglichkeit, rechtlich gegen seine Ablehnung vorzugehen.

Datenschutz
Die Rechte von Arbeitnehmern in Bezug auf den Schutz ihrer Daten finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung. Diese gilt seit 2018 in allen Ländern der EU. Ebenso gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das im § 26 festlegt, wie Arbeitgeber mit personenbezogenen Daten umzugehen haben. So dürfen diese verarbeitet werden, wenn sie für Lohnabrechnungen, für Kündigungen oder Aufhebungsverträge gebraucht werden.

Diebstahl
Diebstahl im Betrieb führt in der Regel zur fristlosen Kündigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tat erstmalig begangen wurde oder ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt. Bei der fristlosen Kündigung kann sich der Arbeitgeber auf § 626 BGB berufen. Allerdings ist er nach diesem Paragraphen auch verpflichtet, eine Interessenabwägung zu gewährleisten, etwa dann, wenn es sich um langjährig verdiente Mitarbeiter und bei der Tat tatsächlich um ein Bagatelldelikt handelt.

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Entgeltfortzahlungsgesetz
Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt fest, dass ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung und an Sonn- und Feiertagen weiter seinen Lohn erhält. Diese Regelung gilt für sechs Wochen, dann übernehmen die Krankenkassen mit dem Krankengeld die finanzielle Absicherung.

Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit ergibt sich aus den Bestimmungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ergibt sich für jeden Elternteil ein Anspruch von drei Jahren. Der nachgeburtliche Mutterschutz wird dabei angerechnet. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass nach der Elternzeit die Mutter oder der Vater ihren oder seinen früheren Arbeitsplatz oder einen ähnlichen wieder einnehmen kann.

Freistellung
Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer von seinen Pflichten entbunden ist, in manchen Fällen aber trotzdem sein Gehalt bezieht. Das kann bei Kündigungen, bei Bildungsurlauben oder bei Gewährung von Ausgleich für Betriebsratstätigkeit der Fall sein.
Eine unbezahlte Freistellung kann erfolgen, wenn eine Notsituation vorliegt, etwa bei Erkrankung eines Familienmitglieds.

Gehaltskürzung
Gehaltskürzungen sind in der Regel unzulässig. Aber es gibt Ausnahmen. Liefert ein Arbeitnehmer über eine langen Zeitraum unzureichende Arbeitsleistung, kann der Chef sein Gehalt kürzen. Er muss seine Entscheidung aber lückenlos dokumentieren und den Betriebsrat einbeziehen. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann sich ein Unternehmer gezwungen sehen, Gehälter zu kürzen. Er kann dann zum Beispiel die freiwillig gezahlten Zulagen einbehalten.

Haftpflicht
Betriebe schließen Haftpflichtversicherungen ab, sodass der Arbeitnehmer in gewisser Weise geschützt ist, wenn ein Missgeschick passiert oder ihm ein Fehler unterläuft. Die Rechtsprechung in Bezug auf die betriebliche Haftung versucht, sowohl den Interessen der Arbeitgeber als auch den Interessen der Arbeitnehmer entgegenzukommen. Sie unterscheidet zwischen leichtester Fahrlässigkeit, für deren Folgen der Arbeitgeber aufkommt. Bei normaler Fahrlässigkeit kann der Schaden auf beide Parteien verteilt werden. Bei großer Fahrlässigkeit haftet der Verursacher in der Regel allein; bei Vorsatz ist er voll haftungspflichtig.

Krankmeldung
Bei Erkrankung gilt die Regel, dass der Erkrankte vor seinem üblichen Arbeitsbeginn im Betrieb anruft und sich bei seinem Chef oder einer anderen zuständigen Stelle krank meldet. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt die Regel, dass am dritten Kalendertag nach der Krankmeldung die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.

Krankes Kind
Ist ein Kind erkrankt und muss betreut werden, haben Eltern ein Recht auf Freistellung von der Arbeit. Die Regelung gilt ausschließlich für Kinder unter zwölf Jahren. Die Freistellung kann für beide Elternteile jeweils zehn Tage pro Kalenderjahr betragen. Alleinerziehende Väter oder Mütter können für die Betreuung zwanzig Tage zu Hause bleiben.

Kündigung
Eine Kündigung ist im Arbeitsrecht die willentliche Erklärung, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie kann vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ausgehen und ist in schriftlicher Form auszuhändigen. Für die Kündigung gelten formale Richtlinien und einzuhaltende Fristen, da sie sonst unwirksam ist. Kündigungsfristen gelten nach gesetzlichen Vorgaben oder sind gesondert im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt. Dabei kann ein Arbeitnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis kündigen. Seine Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum nächsten 15. eines Monats oder zum Monatsende.

Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern dann kündigen, wenn verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen. Auch hier müssen Fristen eingehalten werden, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Mitarbeiters richten.

Das Arbeitsrecht unterscheidet die ordentliche Kündigung mit einzuhaltenden Kündigungsfristen und die außerordentliche, also die fristlose Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis sofort beendet wird. Für die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gelten besonders strenge Maßstäbe. So muss ein gravierendes Fehlverhalten des Arbeitnehmers vorliegen, dass das Aufrechterhalten des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.

Kündigungsschutzgesetz
Mit dem Kündigungsschutzgesetz wird es dem Arbeitgeber erschwert, seinen Mitarbeitern zu kündigen. Außerdem bezieht es sich auf bestimmte Gruppen, die besonders zu schützen sind. Es sind dies Schwangere und Mütter mit einer Acht-Wochen-Frist- nach der Geburt, Mütter/Väter in Elternzeit und Menschen in Pflegezeit. Auch Auszubildende, Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Kündigungsschutz.

Lohnfortzahlung
Die Lohnfortzahlung bezieht sich auf das Entgeltfortzahlungsgesetz. Sie besagt, dass auch im Krankheitsfall der Arbeitslohn weiter gezahlt wird.

Lohnpfändung
Wer seine Gläubiger nicht mehr bezahlen kann, muss im schlimmsten Fall mit einer Lohnpfändung rechnen. Damit ist gemeint, dass ein Gläubiger nun auf den Arbeitslohn zugreifen kann. Er darf das allerdings nur in begrenztem Maß. Der Schuldner muss seinen Lebensunterhalt noch bestreiten können.

Meinungsfreiheit
Die Meinungsfreiheit ist in unserem Land ein hohes Gut. Sie endet allerdings dort, wo sie anderen Schaden zufügen kann. Unwahre Behauptungen können negative Konsequenzen nach sich ziehen. Das gilt im Privatleben genauso wie am Arbeitsplatz.

Mindestlohn
Das Mindestlohngesetz gilt seit August 2014. Es besagt, dass jeder Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Mindestlohn hat. Dieser liegt aktuell bei 9,60 Euro brutto pro Stunde und soll bis Juli 2022 auf 10,45 Euro angehoben werden.

Mitarbeiterhaftung
In der Regel gilt: Ein Mitarbeiter haftet für den Schaden, den er während seiner Arbeitszeit anrichtet, wenn er grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. Bei Bagatellschäden, die aus Unachtsamkeit entstanden sind, kann durchaus auch die Betriebshaftung greifen. Auch eine gütliche Einigung, bei der beide Parteien für die Hälfte des Schadens aufkommen, ist in diesen Fällen denkbar.

Mobbing
Mobbing liegt laut Arbeitsrecht dann vor, wenn bestimmte Tätlichkeiten, Belästigungen oder Über griffige Verhaltensweisen fortlaufend bestehen und jemand damit bewusst auf Dauer herabgesetzt werden soll. Ein Vorgesetzter hat hier Fürsorgepflicht und muss das Mobbing unterbinden.

Nebentätigkeiten
Mit Nebentätigkeiten sind die Tätigkeiten gemeint, die ein Arbeitnehmer neben dem Hauptberuf ausübt. Grundsätzlich hat er das Recht dazu. Aber er muss dabei beachten, dass die gesetzlich festgelegte Arbeitszeit nicht überschritten und er nicht so beansprucht wird, dass seine hauptberufliche Tätigkeit darunter leidet. Außerdem muss er seinen Arbeitgeber vor Aufnahme der Nebentätigkeit davon in Kenntnis setzen.

Personalakte
Zu Beginn einer Beschäftigung legt der betreffende Betrieb eine Personalakte für den Mitarbeiter an. Darin sind Arbeitszeugnisse, Bewerbungsunterlagen und Arbeitsvertrag enthalten. Auch die Unterlagen zur Sozialversicherung, Steuern, und, falls vorhanden, Abmahnungen, gehören dazu. Die Personalakte muss an einem geschützten, nicht jedem zugänglichen Ort aufbewahrt sein. Jedoch hat jeder das Recht, seine eigene Personalakte jederzeit einzusehen.

Pflegezeit
Pflegezeit steht denen zu, die Zuhause einen Angehörigen pflegen müssen. Für die Dauer von bis zu sechs Monaten kann sich ein Arbeitnehmer dafür freistellen lassen. Lässt er sich nur teilweise freistellen, kann die Pflegezeit bis auf 24 Monate verlängert werden.

Praktikum
Ein Praktikum ist für Berufsanfänger eine geeignete Wahl, um bestimmte Berufe, Betriebe oder Tätigkeiten kennen zu lernen. Dabei hat ein Praktikant auch Anspruch auf Entlohnung nach dem Mindestlohngesetz, es sei denn, dass es sich um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung oder um ein freiwilliges Praktikum mit der Höchstdauer von drei Monaten handelt. Diese werden nicht entgolten.

Raucherpause
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Raucherpause. Raucher können allerdings die durchaus erlaubten kleinen Erholungspausen während der Arbeitszeit dazu nutzen, ihr Bedürfnis zu erfüllen. Im schlimmsten Fall kann ein Chef verlangen, dass die durch das Rauchen versäumte Arbeitszeit nachgearbeitet wird.

Resturlaub
Hat ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr nicht seine gesamten Urlaubstage genutzt, hat er sozusagen Resturlaub. Diesen sollte er unbedingt noch bis zum 31. März des Folgejahrs nehmen. Sonst verfallen diese Urlaubstage.

Scheinselbstständigkeit
Von Scheinselbstständigkeit ist die Rede, wenn jemand als „Selbstständiger“ in einen Betrieb eingebunden ist und dort wie ein „normaler“ Arbeitnehmer agiert, ohne seiner Sozialversicherungspflicht nachzukommen. Um diese Scheinselbstständigkeit von echter Selbstständigkeit abzugrenzen, greift die 5/6 Regel, die besagt, dass Selbstständigkeit vorliegt, wenn nur 5/6 des Umsatzes von einem Kunden oder Auftraggeber kommen.

Schlechtleistung
Schlechtleistung bei der Arbeit bedeutet, dass das, was ein Arbeitnehmer leistet, nicht dem entspricht, was laut Arbeitsvertrag von ihm zu erwarten wäre. Im Falle einer Schlechtleistung kann ein Arbeitgeber kündigen, muss aber hinreichend aufführen können, dass die beanstandete Arbeitsleistung weit hinter der der Arbeitskollegen liegt.

Schwangerschaft
Während einer Schwangerschaft greift der Mutterschutz, der besagt, dass sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung die Schwangere/die Mutter nicht beschäftigt werden darf. Auch herrscht das Gebot, dass Schwangere nicht mit Arbeiten betraut werden dürfen, die für sie gefährlich sein könnten.

Sonderurlaub
Sonderurlaub meint eine bezahlte Freistellung, wenn für den Arbeitnehmer wichtige Termine anstehen. Das können Hochzeiten, Geburten oder Todesfälle sein. Ist ein Kind erkrankt, können bis zu fünf Tagen Sonderurlaub gewährt werden.

Teilzeitarbeit
Bei der Teilzeitarbeit handelt es sich um eine Beschäftigung, die mit weniger Stunden als eine Vollzeitstelle besetzt ist. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seine Arbeitszeit zu verkürzen, so besagt es der § 8 aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Überstunden
Überstunden sind die Stunden an Arbeitszeit, die über den Acht-Stunden-Tag hinausgehen. Das Arbeitszeitgesetz legt hier die Regeln vor: Ein Mitarbeiter darf pro Tag maximal zehn Stunden arbeiten. Ob Überstunden vergütet werden, hängt vom Arbeitsvertrag ab.

Überwachung
Grundsätzlich verstößt eine vollständige Überwachung am Arbeitsplatz gegen die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers. Ausnahmen sind jedoch erlaubt, etwa denn, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht. Dann darf der Arbeitgeber zum Zwecke der Aufklärung eine Überwachung durchführen.

Urlaub
Nach dem Bundesurlaubsgesetz stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Dieser muss vom Arbeitnehmer beantragt und vom Chef genehmigt werden.

Urlaubsgeld
Ein Recht auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Zahlt der Chef trotzdem freiwillig etwas in die Urlaubskasse, muss dieser Betrag versteuert werden.

Versetzung
Von Versetzung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer für mindestens einen Monat an einen anderen Arbeitsort, eine andere Abteilung versetzt wird oder andere Aufgabenbereiche zugewiesen bekommt. Versetzungen sind dann zumutbar, wenn der neue Arbeitsplatz in zwei Stunden erreicht werden kann und sowohl vom Gehalt als auch von der Position her keine Verschlechterung bedeutet. Unzulässig, zumindest anfechtbar sind Versetzungen, die eine besondere Härte bedeuten, wenn etwa Kinder betreut oder Angehörige gepflegt werden.

Vertrauensarbeitszeit
In der heutigen Zeit gewinnen flexible Arbeitszeitmodelle immer mehr an Bedeutung. Vertrauensarbeitszeit bedeutet mehr eigenständiges Handeln und freiere Zeiteinteilung. Arbeitsbeginn und –ende sind nicht vorgegeben. Dennoch ist es auch hier wichtig, dass die Arbeitszeiten genau erfasst werden.

Weihnachtsgeld
Ein Unternehmen muss Weihnachtsgeld nur zahlen, wenn das ausdrücklich im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt ist. Hat ein Betrieb allerdings drei Jahre hintereinander Weihnachtsgeld bezahlt, entsteht laut Arbeitsrecht ein Anspruch auf weitere Zahlungen.

Zeugnis
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Dieses sollte seine Tätigkeitsbereiche beschreiben und sich auf Leistung und Verhalten beziehen. Die Formulierungen dabei sollten sowohl wohlwollend als auch wahr sein. Sogenannte „Geheimcodes“ sind zu vermeiden.

Zurückbehaltungsrecht
Mit Zurückbehaltungsrecht im Arbeitsleben ist auf Seiten des Arbeitnehmers das Zurückhalten von Arbeitsleistung gemeint, wenn noch keine Entlohnung stattgefunden hat, bzw. diese sich unverhältnismäßig verzögert. Auch ein Arbeitgeber kann davon Gebrauch machen und etwa bei unzureichender Leistung das Gehalt verweigern.

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