Sperrzeiten bedeuten, dass im Falle einer Kündigung das ALG 1 erst einmal ausbleiben kann. Wer also in seinem bisherigen Job unzufrieden ist und eine eigenhändige Kündigung in Erwägung zieht, sollte sich zuerst einmal mit der Sperrfristenregelung der Agentur für Arbeit auseinandersetzen. Gleichzeitig gibt es aber auch eine Reihe an Ausnahmeregelungen. 

Was ist Sperrfrist des ALG 1?

Die Sperrfrist wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigung kündigt und sich dadurch freiwillig in die Arbeitslosigkeit begibt. Ein Zusatz spricht außerdem von einer Kündigung „ohne wichtigen und nachweisbaren Grund“.

Wann ist ein Grund wichtig?

Als „wichtiger Grund“ können sowohl private als auch berufliche Faktoren berücksichtigt werden. Genau definierte Vorgaben stellt die Agentur für Arbeit in diesem Sinne nicht zur Verfügung. Daher werden die jeweiligen Situationen in der Regel individuell bewertet und bedürfen oftmals einer gerichtlichen Klärung. Grob gesagt gelten:

als gewichtiger Grund für eine Kündigung. Ebenso sieht es bei einem Ausbleiben oder einer Verzögerung der Lohnzahlungen aus.

Im privaten Bereich drückt die Agentur für Arbeit dann ein Auge zu, wenn es sich um einen notwendigen Umzug zum Erhalt einer Partnerschaft handelt. Ebenso dann, wenn ein Umzug für die gemeinsame Kindererziehung notwendig wird, da die Partner bislang an getrennten Orten lebten. In diesem Fall kann das Arbeitsamt auch keine Forderung zur Verzögerung der Kündigung stellen.

Was darf die Agentur für Arbeit verlangen?

Bei beruflichen Gründen darf tatsächlich der Anspruch auf eine Verzögerung oder Vermeidung der Arbeitnehmerkündigung seitens des Arbeitsamtes ausgesprochen werden. Andernfalls ist vom Arbeitnehmer zu beweisen, dass er alles in seiner Macht stehende versucht hat, um die Unstimmigkeiten, Belastungen oder sonstigen Beweggründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Weg zu räumen. Dazu gehört beispielsweise die Einschaltung eines professionellen Schlichters oder des Betriebsrates. Ausnahmen gibt es dann, wenn ein Arbeitgeber gesetzeswidriges Verhalten einfordert, beispielsweise die Fälschung von Zahlen, Fahrtenschreibern o.Ä.

Wie lange dauert die Sperrfrist?

Die verhängte Sperrzeit gilt in der Regel für bis zu zwölf Wochen. Die zugehörigen gesetzlichen Regelungen finden sich im § 144 SGB III. In besonders schweren Fällen des Verstoßes können die Sperrfristen nacheinander angereiht werden und dadurch den Höchstzeitraum von drei Monaten sogar übersteigen.

Beachte: Die Verhängung einer Sperrfrist bedeutet nicht nur die Nichtzahlung des ALG 1 in dem betroffenen Zeitraum, sondern auch die entsprechende Kürzung des Anspruchszeitraumes.

In der folgenden Tabelle findest du eine kurze Übersicht über die jeweilige Dauer der Sperrfristen nach gesetzlicher Regelung, je nach Grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich dabei um grundsätzliche Regelungen, die jeweils im Einzelfall von der Norm abweichen können.

Grund der Sperrzeit Dauer der Sperrzeit
Sozialgesetzbuch
  • Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung)
  • selbstverschuldete Kündigung
  • 12 Wochen
  • ggfls. Verkürzung auf 3 oder 6 Wochen
SGB III § 144 Abs. 3
  • Arbeitsablehnung
  • Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme
  • 1. Verstoß: 3 Wochen
  • 2. Verstoß: 3 Wochen
  • weiterer Verstoß 12 Wochen
SGB III § 144 Abs. 4
  • unzureichende Eigenbemühungen
  • 2 Wochen
SGB III § 144 Abs. 5
  • Meldeversäumnis
  • verspätete Arbeitsuchend Meldung
  • 1 Woche
SGB III § 144 Abs.6

In Einzelfällen kann die gesetzlich geregelte Sperrzeit verkürzt werden. Drei bzw. sechs Wochen sind es, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten sechs bzw. zwölf Wochen seitens des Arbeitgebers sowieso geendet hätte. Außerdem gibt es die Regelung der besonderen Härte. Wenn die zwölf Wochen Sperrfrist unter den jeweiligen Umständen unangemessen hoch sind, so wird der Zeitraum auf sechs Wochen verkürzt. Unter besonderer Härte versteht das Arbeitsamt im Allgemeinen, dass das Verhalten des Arbeitslosen zu jener Zeit verständlich und vertretbar war.

Was passiert bei einem Aufhebungsvertrag?

Da ein Aufhebungsvertrag das Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis in beidseitigem Einvernehmen beendet, wird der Antragsteller für die Arbeitslosigkeit mitverantwortlich gemacht. Grundsätzlich tritt deshalb auch eine entsprechende Sperrfrist ein. Die Ausnahme ist der sogenannte Abwicklungsvertrag, also ein Vertrag, der nach der Kündigung durch den Arbeitgeber geschlossen wird, um entsprechende Ansprüche des Gekündigten sowie eine angemessene Abfindung zu regeln. Dieser Fall zieht keine Sperrzeit nach sich, außer die Arbeitgeberkündigung ist sozial nicht gerechtfertigt und könnte vom Betroffenen angefochten werden.

Kurz gefasst lassen sich die Ausnahmeregelungen zum Aufhebungsvertrag, welche keine Sperrfrist nach sich ziehen, in vier Stichpunkten zusammenfassen:

  • Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wurde ohne Eigenverschulden in Aussicht gestellt.
  • Diese Kündigung wäre zum gleichen Zeitpunkt wirksam geworden, wie die Arbeitnehmerkündigung bei Antragstellung.
  • Die Kündigung wäre arbeitsrechtlich zulässig.
  • Eine Kündigung von Seiten des Arbeitgebers waren für den Beschäftigen aufgrund beruflicher oder sonstiger zu befürchtender Benachteiligungen nicht zumutbar gewesen.

Betrachten wir eine Änderungskündigung, so gilt folgendes: Sobald der Arbeitslose die Änderungskündigung ablehnte, weil diese für ihn ungünstigere Bedingungen als bisher bedeutet hätten, folgt keine Sperrzeit.

Wann kommt die Gesundheit mit ins Spiel?

Es gibt einen gesonderten Fragebogen bei der Antragstellung, der dem Arbeitslosen die Möglichkeit der Berücksichtigung gesundheitlicher Umstände einräumt. Es kann also durchaus als wichtiger Grund gewertet werden, wenn eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses dem Beschäftigten aus gesundheitlichen Gründen nicht länger zumutbar war. Zuerst muss allerdings ein Versuch unternommen werden, diese Umstände zu ändern. Sollte dieser erfolglos bleiben, kann ein entsprechender Nachweis zur Aufhebung der Sperrfrist nach der Kündigung führen. Hierfür bedarf es je nach Einzelfall einer Erklärung des behandelnden Arztes oder einer Prüfung durch den Fachdienst der Arbeitsverwaltung.

Bei Sperrfrist immer Einspruch erheben!

So oder so kannst du im Falle einer Sperrfrist immer sofort Einspruch einheben. Das führt zu einer erneuten Prüfung deiner Situation und ermöglicht es gegebenenfalls, bisher nicht berücksichtigte Umstände und Gründe für deine Kündigung in die Regelung mit einzubeziehen. Dies kann durchaus zu einer Kürzung oder vollständigen Streichung der Sperrzeiten führen.

Notfalls: ALG II statt ALG 1?

In Einzelfällen besteht während der Sperrfrist des ALG 1 ein Anspruch auf das ALG II zur Finanzierung des Lebensunterhaltes und der Grundsicherung. Berücksichtigt wird bei dem Antrag das gegenwärtige Vermögen des Antragstellers. Doch auch beim ALG II kann mit einer Sanktion in Höhe von 30 Prozent der Regelleistungssätze gerechnet werden. Bei Ehepaaren wird außerdem das Einkommen und Vermögen des Partners mit einberechnet.

Zusammenfassende Tipps

Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Tipps, wenn du eine Arbeitnehmerkündigung beabsichtigst und eine Sperrfrist möglich kurz halten oder gänzlich vermeiden möchtest:

  • Am besten erst dann kündigen, wenn du bereits eine neue Stelle in Aussicht hast.
  • Einen Aufhebungsvertrag erst dann unterzeichnen, wenn die Folgen auf das ALG 1
    geklärt wurden.
  • Ggf. einen Aufhebungsvertrag ablehnen und die Arbeitgeberkündigung vorziehen.
  • Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kann nur durch eine Kündigungsklage eventuell die Sperrzeit verhindert werden.
  • Beantrage die Berücksichtigung der besonderen Härte, vor allem bei privaten Kündigungsgründen.
  • Melde dich immer sofort (!!!) bei der Agentur für Arbeit und lege bei einer Sperrfrist stets Einspruch ein.

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