Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das bisherige Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Mit dieser Reform wurden auch neue Regelungen für den Zuverdienst eingeführt. Doch was bedeuten diese Änderungen konkret für Betroffene?

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Die neuen Bürgergeld-Regelsätze

Der monatliche Regelsatz für Alleinstehende liegt aktuell bei 563 Euro. In Bedarfsgemeinschaften erhält der Partner 506 Euro. Kinder und Jugendliche bekommen je nach Alter abgestufte Beträge.

Bürgergeld: Wie viel darf man dazuverdienen?

Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, darf einen Teil seines Einkommens behalten. Die Regeln wurden so gestaltet, dass sich ein Zuverdienst mehr lohnt als bisher unter Hartz IV. Die wichtigsten Stufen:

  • Bis 100 Euro im Monat: Vollständig anrechnungsfrei.

  • Zwischen 100 und 520 Euro: 20 Prozent des Betrags bleiben anrechnungsfrei.

  • Zwischen 520 und 1.000 Euro: 30 Prozent des Einkommens werden nicht angerechnet.

  • Zwischen 1.000 und 1.200 Euro: 10 Prozent bleiben anrechnungsfrei.

  • Sonderregelung für Alleinerziehende: Bis zu 1.500 Euro monatlich können erzielt werden, wobei von 1.000 bis 1.500 Euro weiterhin 10 Prozent anrechnungsfrei bleiben.

Beispielrechnung: Wie viel bleibt übrig?

Ein Minijobber verdient 556 Euro im Monat:

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  • Die ersten 100 Euro bleiben anrechnungsfrei.

  • Von den nächsten 420 Euro (zwischen 100 und 520 Euro) sind 20 Prozent anrechnungsfrei (84 Euro).

  • Die verbleibenden 36 Euro (zwischen 520 und 556 Euro) werden mit 30 Prozent angerechnet (10,80 Euro).

  • Insgesamt bleiben also 194,80 Euro vom Zuverdienst unangetastet.

Sonderregelungen für Schüler, Auszubildende und Ehrenamtliche

  • Schüler dürfen bis zu 520 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne dass es angerechnet wird. In den Ferien bleibt sogar das gesamte Einkommen anrechnungsfrei.

  • Auszubildende profitieren von dieser Regelung nur in einer dualen Ausbildung und bis zu einem Alter von 25 Jahren.

  • Ehrenamtliche können bis zu 200 Euro monatlich an Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dass diese auf das Bürgergeld angerechnet wird. 

Was ändert sich 2025?

  • Keine Erhöhung des Regelsatzes: Die Regelsätze bleiben 2025 unverändert.

  • Strengere Sanktionen: Wer zumutbare Arbeit ablehnt oder Termine beim Jobcenter versäumt, muss künftig mit kürzeren Karenzzeiten und härteren Konsequenzen rechnen.

  • Schonvermögen: Ab 2025 wird das Schonvermögen beim Bürgergeld nur noch sechs statt zwölf Monate geschützt. In dieser Zeit bleiben 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft und 15.000 Euro für jede weitere Person unangetastet. 

Mehr Anreize für Arbeit, aber auch neue Hürden

Das Bürgergeld schafft bessere Anreize für Zuverdienste als Hartz IV. Besonders für Geringverdiener lohnt sich die Arbeit mehr. Doch mit den anstehenden Reformen 2025 könnte es auch schwieriger werden, sich länger auf finanzielle Rücklagen zu verlassen. Wer sich informieren möchte, sollte aktuelle Entwicklungen im Blick behalten oder sich beim Jobcenter beraten lassen.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit, Bundesregierung, § 11b SGB 2 (SGB)

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