Verschwiegenheit wird in diversen Berufen von Arbeitnehmern verlangt, in vielen Fällen auch ausdrücklich arbeitsrechtlich geregelt. Pfarrer, Ärzte und mehr handeln ebenfalls nach dem Ehrenkodex der Schweigepflicht.

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Bereits in der Antike verpflichteten sich Mediziner mit dem Eid des Hippokrates und schworen: „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“

Die alten Römer hängten bei bestimmten Zusammenkünften eine Rose an die Decke – als Symbol der Pflicht zur Verschwiegenheit. Daran erinnert heute noch die geschnitzte Rose in den Beichtstühlen: „sub rosa dictum“ (unter der Rose gesagt) bedeutet: Das muss geheim bleiben.

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Definition: Was bedeutet Schweigepflicht?

Im engeren Sinne verpflichten sich damit bestimmte Berufsgruppen oder einzelne Mitarbeiter, ihnen anvertraute Kenntnisse oder Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Die Schweigepflicht hängt häufig eng mit dem Datenschutz zusammen, denn nicht nur anvertraute Sachverhalte, sondern auch auf Personen bezogene sowie weitere Daten unterliegen oft dem Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens oder einer Institution.

Wie werden Einhaltung und Verstöße der Schweigepflicht gesetzlich geregelt?

Wer sich als Privatperson einer bestimmten Berufsgruppe, einer staatlichen oder aber privaten Einrichtung anvertraut, unterliegt dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs, auch Privatsphäre genannt. Dies ist im Grundgesetz festgelegt. Der Gesetzgeber sieht bei Zuwiderhandlung Geld- oder Freiheitsstrafen vor, die in § 203 des StGB unter „Verletzung von Privatgeheimnissen“ aufgeführt sind.

Für Arbeitnehmer ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht häufig als Nebenpflicht in den Arbeitsverträgen. Dies lässt sich unter § 242 („Treu und Glauben“) im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachlesen. Deutsche Beamte gelten als Amtsträger und werden dementsprechend zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet.

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Außerdem schützt das deutsche Sozialrecht die Informationen, die Leistungsträger des Sozialgesetzbuches über Versicherte und Empfänger von Leistungen erheben. Der weitere Umgang mit diesen Sozialdaten wird laut § 67 ff. SGB geregelt. Dazu gehören neben der Erhebung auch die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Sozialdaten deutscher Staatsbürger.

Des Weiteren gibt es einzuhaltende standesrechtliche Vorgaben für die Verschwiegenheitspflicht. Der CIC (Codex Iuris Canonici), das kirchliche Gesetzbuch der katholischen Kirche, schützt das Persönlichkeitsrecht. Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes regeln die Verschwiegenheitspflicht seiner Mitarbeiter als spezielle Dienstpflicht.

Anwälte und Ärzte verpflichten sich bekanntlich ebenfalls zur Verschwiegenheit – die ärztliche Schweigepflicht endet übrigens nicht mit dem Tod des Geheimnisherrn, des Patienten.

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Welche Beschäftigten und Selbstständigen fallen unter die Schweigepflicht?

Zu dem sehr umfänglichen Personenkreis gehören alle,

  • die als Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte, Apotheker und in assistierenden Heilberufen tätig sind, beispielsweise Kranken- und Altenpfleger sowie Mitarbeiter der Rettungsdienste.
  • Auch Patenanwälte, Verteidiger, Steuerberater, Notare und Wirtschaftsprüfer sind Geheimnisträger.
  • Arbeitnehmer, die als Ehe-, Familien-, Jugend- oder Suchtberater tätig sind, verpflichten sich in gleicher Weise zur Geheimhaltung ihres Wissens.
  • Dies gilt ebenso für Mitarbeiter in staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie für staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen.
  • Wer für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder eine privatärztliche Verrechnungsstelle arbeitet, hat sich gleichermaßen diskret zu verhalten.
  • Amtsträger bewahren ihre sogenannten Amtsgeheimnisse,
  • und auch Menschen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, schweigen über das, was sie über andere wissen.
  • Dass Beauftragte für Datenschutz Geheimnisträger sind, versteht sich von selbst.

Doch damit nicht genug – auch die Mitarbeiter in den genannten Berufsgruppen fallen unter die Kategorie „schweigepflichtige Gehilfen“. Dabei ist der Kreis der Hilfspersonen sehr weit gefasst und bezieht z. B. Steuerfachgehilfen, Buchhalter und Laborkräfte mit ein. Auszubildende und Berufspraktikanten unterliegen ebenfalls der Verschwiegenheit, wenn sie sich bei einem Schweigepflichtigen auf ihren Beruf vorbereiten.

Laut § 203 StGB ist immer der Geheimnisträger selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet und nicht die Organisation, bei der er beschäftigt ist. Die Weisung durch einen Arbeitgeber oder Leiter einer Behörde hebt die Schweigepflicht nicht etwa auf und schwächt sie ebenfalls nicht ab. Das Weisungsrecht steht nicht über den strafrechtlichen Vorschriften.

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Dennoch gibt es Ausnahmen, weil das deutsche Strafrecht keine Erweiterung der Liste erlaubt. Insofern sind bestimmte Berufsgruppen – z. B. Heilpraktiker und Erzieher – nicht erfasst. Diese würden sich bei einem Bruch der Schweigepflicht nicht strafbar machen, doch meistens unterliegen sie aufgrund von Arbeitsverträgen oder anderen Vorschriften gleichfalls der Verschwiegenheitspflicht.

Was unterliegt der Schweigepflicht und gegenüber wem gilt sie?

Für alles, was einem Geheimnisträger in seiner beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise zugetragen wurde, besteht grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht.

Dazu gehören:

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  • Erkrankungen,
  • Abläufe von Unfällen,
  • Krankheitsverläufe,
  • Diagnosen,
  • Therapien,
  • aber auch Wohn- und Lebensverhältnisse,
  • Sucht- und Sexualverhalten,
  • Finanzlage
  • und Körperhygiene.

Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht gegenüber jedem – auch den Angehörigen einer Person, selbst wenn diese noch minderjährig ist. Gegenüber Berufskollegen und Vorgesetzten, die mit dem jeweiligen Fall nicht betraut sind, sowie gegenüber Freunden und Verwandten muss ebenfalls Stillschweigen bewahrt werden.

Auch gegenüber den Medien und je nach Gesetzeslage wird die Schweigepflicht sogar gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gewahrt. Bei Letzterem geht häufig mit der Verschwiegenheitspflicht ein Recht zur Zeugnisverweigerung bei Strafverfahren oder zivilrechtlichen Auseinandersetzungen einher.

Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?

Dies ist nur dann möglich, wenn

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  • der Betroffene dies ausdrücklich schriftlich gestattet
    Beispiel: Private Krankenversicherungen erwarten in der Regel eine generelle Entbindung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht, wenn ihnen ein Antrag auf Versicherung eingereicht wird
  • eine stillschweigende (oder mutmaßliche) Einwilligung vorliegt
    Beispiel: Ein Rettungsdienst findet eine bewusstlose Person vor, die vermutlich Opfer eine Straftat wurde, und verständigt die Polizei
  • eine gesetzliche Auskunftspflicht dies erfordert
    Beispiel: Der Sozialleistungsträger wie eine gesetzliche Krankenkasse benötigt bestimmte personenbezogene Daten, oder das Infektionsschutzgesetzt muss berücksichtig werden
  • laut § 34 StGB ein „rechtfertigender Notstand“ vorliegt
    Beispiel: Die Schweigepflicht zu brechen, ist dann nicht rechtswidrig, wenn es darum geht, „ein höherwertiges Rechtsgut“ zu schützen. Dabei kann es um die Abwendung einer Gefahr gehen, um das öffentliche Ansehen einer Einrichtung, um Schädigungen des Leumundes oder um die Offenbarungspflicht, wenn z. B. der Verdacht besteht, dass Kinder vernachlässigt, misshandelt oder missbraucht werden

Grund zu der Annahme besteht, dass eine Straftat oder ein Kapitalverbrechen geplant sind
Beispiel: Über einen angekündigten Mord, Folterung oder Menschenraub darf nicht geschwiegen werden

Strafen bei Verstößen gegen die Schweigepflicht …

… belaufen sich meistens auf Geldstrafen oder Haftstrafen. Das Psychotherapeutengesetz sieht in bestimmten Fällen auch ein Verbot der Berufsausübung sowie standesrechtliche Sanktionen wie Geldbußen vor. Arbeitsrechtlich kann die Verletzung von Vertragspflichten bis zur Kündigung des Arbeitnehmers führen, der möglicherweise auch noch Schadenersatzansprüche des Geheimnisherrn erfüllen muss.

Arbeitnehmer und Schweigepflicht

Über alle Tatsachen, die die Interessen des Unternehmens und des Arbeitgebers betreffen, hat ein Mitarbeiter Stillschweigen zu bewahren. Dafür muss die Verschwiegenheitspflicht nicht einmal ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Sie gilt in der Regel nicht nur gegenüber Außenstehenden, sondern auch gegenüber Kollegen, die mit den geheimen Sachverhalten nicht vertraut sind.

Die betriebsinterne Schweigepflicht bezieht sich entweder auf den technischen Bereich, z. B. auf Erfindungen oder Produktionsabläufe. Oder der kaufmännische Bereich ist betroffen – beispielsweise im Hinblick auf Absatzzahlen oder Kundenverzeichnisse.

Im medizinischen Arbeitsumfeld bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle Patientendaten. Selbst wenn diese Informationen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses zur Vorlage kommen, gilt die Geheimhaltungsklausel weiter. Sollen bestimmte Daten anonymisiert oder geschwärzt werden, muss dafür die Genehmigung des Arbeitgebers oder eine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung des Patienten vorliegen.

Doch nicht für alle Tatsachen, von denen Arbeitnehmer Kenntnis haben, gilt die Schweigepflicht. Was die Spatzen vom Dach pfeifen, ist kein Geheimnis mehr. Auch gibt es Umstände, an deren Geheimhaltung das Unternehmen kein berechtigtes Interesse haben kann. Selbst wenn der Arbeitgeber diese als ausdrücklich geheimhaltungsbedürftig ansieht, muss dies nicht gelten.

So ist es beispielsweise umstritten, ob ein Mitarbeiter über die Höhe seines Gehalts schweigen muss. Dies dürfte überall dort hinfällig sein, wo die Beschäftigten auf der Basis eines Tarifvertrages bezahlt werden. Werden jedoch für einzelne Mitarbeiter weitere Zulagen oder Prämien ausgehandelt, erwarten manche Arbeitgeber, dass darüber geschwiegen wird. Der Grund: Es könnte den Betriebsfrieden stören, wenn die unterschiedlichen Bezüge der Mitarbeiter zum Diskussionsgegenstand unter den Kollegen würden. Wer sich nicht daran hält, muss ggf. mit einer Kündigung rechnen.

Wo liegen die Grenzen der Schweigepflicht?

Wer sich nicht sicher ist, wie weit die Schweigepflicht in seinem Job reicht, sollte lieber schweigen als das Risiko einzugehen, gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Der genaue Umfang der Schweigepflicht bemisst sich an den Regelungen, die im Arbeitsvertrag festgehalten werden, und daran, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet worden ist.

Auch wenn es keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung gibt, unterliegt der Arbeitnehmer einer vertraglichen Nebenpflicht. Diese besagt, dass er über alle betrieblichen und geschäftlichen Geheimnisse Stillschweigen bewahrt. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern betrifft alles, was nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitsgebers aus Gründen eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses weder intern noch extern kommuniziert werden darf.

So muss sich ein Arbeitnehmer nicht an die Schweigepflicht halten, wenn das Unternehmen, in dem er arbeitet, gesetzwidrig handelt, z. B. illegal Giftmüll entsorgt oder Arbeitschutzverletzungen begeht. Doch sollte dies zunächst dem Chef gegenüber angesprochen werden, ehe sich der Mitarbeiter an die Öffentlichkeit wendet. Auch besteht die Verschwiegenheitsverpflichtung dann nicht mehr, wenn eine Tatsache für jedermann offenkundig ist oder ohne Probleme in Erfahrung gebracht werden kann.

Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat entgegen der früheren Rechtsprechung entschieden, Arbeitnehmer auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entlassen. Also besteht diese unabhängig vom Ausgang eines eventuellen Kündigungsschutzprozesses oder einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung fort. Der Arbeitnehmer unterliegt weiterhin der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich aller Punkte, an deren Geheimhaltung der Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse hat.

Wer im Zweifel ist, kann die vom BAG aufgestellten Kriterien heranziehen. Danach muss der Arbeitnehmer über illegale Geheimnisse des Arbeitgebers nicht schweigen. Dabei muss es sich aber um solche innerbetrieblichen Missstände handeln, an deren Aufdeckung ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Außerdem hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er zuvor vergebliche Versuche unternommen hat, diesen Sachverhalt intern zu regeln.

Zusatzinfo: Vorsicht bei Geheimnissen, die unter der Schwelle liegen, wie sie das BAG anzeigt. Arbeitnehmer sollten sich nicht auf Ratgeber oder kostenlose Tipps verlassen, sondern sich lieber anwaltlich beraten lassen, wenn sie der Meinung sind, sie müssten die Verschwiegenheitspflicht nicht einhalten. Je nachdem wie sich der Sachverhalt im Einzelnen darstellt, kann dies zu einer abweichenden juristischen Bewertung führen.

Bildnachweis: PeskyMonkey/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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