Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben in Deutschland Arbeitnehmer eines privaten Betriebs mit mindestens fünf Beschäftigten grundsätzlich das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat hat allgemein die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und bei verschiedenen Betriebsentscheidungen mitzuwirken und mitzubestimmen.
Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats
Wie der Betriebsrat gewählt wird, ist in den §§ 1-20 BetrVG geregelt:
Grundlage für eine Betriebsratswahl ist, dass im Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind und drei davon in den Betriebsrat gewählt werden können. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer – auch Außendienstmitarbeiter, Tele- und Heimarbeiter, die überwiegend für den jeweiligen Betrieb arbeiten – und Auszubildende, die mindestens 18 Jahre alt sind, sowie alle Leiharbeiter, die im Betrieb länger als drei Monate beschäftigt werden sollen. Wählbar sind dagegen alle Wahlberechtigten, die bereits mindestens sechs Monate lang für den Betrieb arbeiten. Weder wahlberechtigt noch wählbar sind leitende Angestellte, die in Form des „Sprecherausschusses“ eine eigene Vertretung besitzen können.
Alle wahlberechtigten Arbeitnehmer und Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind, können Personen zur Betriebsratswahl vorschlagen. Die Wahl selbst wird von einem Wahlvorstand durchgeführt, der entweder vom bisherigen Betriebsrat oder – falls dieser bis jetzt nicht vorhanden war – von der Betriebsversammlung ernannt wird. Wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden können, hängt von der Zahl der Beschäftigten ab: Je mehr Beschäftigte (ohne Leiharbeiter) in einem Betrieb arbeiten, umso mehr Interessenvertreter sind zu wählen. Beispielsweise besteht der Betriebsrat bei 5 bis 20 Arbeitnehmern in der Regel aus nur einer Person, bei 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Personen. Dabei sollen im Betriebsrat möglichst Arbeitnehmer aller Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten sowie Frauen und Männer entsprechend dem zahlenmäßigen Geschlechterverhältnis in der Belegschaft („Mindest-Geschlechterquote“) vertreten sein.
Aufgaben des Betriebsrats
Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1):
• zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden,
• beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (v. a. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf),
• sich den Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren,
• die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung durchzuführen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
• die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern (v. a. auch von älteren Arbeitnehmern),
• an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken,
• sowie Maßnahmen zum Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz zu fördern.
Rechte des Betriebsrats
Informations- und Beratungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber:
Um seinen Aufgaben nachkommen zu können, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 einen Anspruch darauf, vom Arbeitgeber alle dafür nötigen Informationen und Unterlagen zu erhalten. Insbesondere muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig informieren und sich mit ihm über die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer beraten, wenn betriebliche Räume, technische Anlagen, Arbeitsabläufe und -plätze neu oder umgestaltet werden sollen (§ 90 BetrVG). Dazu gehören unter anderem auch die Personalplanung (§ 92 BetrVG), Maßnahmen der Berufsbildung (§ 96 BetrVG), personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) und gravierende Betriebsänderungen wie Stilllegung, Verlegung oder Spaltung des Betriebs (§ 111 BetrVG).
Falls den Betriebsratsmitgliedern in solchen Fragen die nötige Fachkenntnis fehlt, können sie nach § 80 Abs. 3 in Absprache mit dem Arbeitgeber, einen Sachverständigen hinzuziehen. Demgegenüber haben Betriebsrat und Sachverständige aber auch die Pflicht, Betriebsgeheimnisse und Informationen, „die vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind“, geheim zu halten (§ 79 BetrVG).
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte:
Nach § 87 BetrVG hat der Betriebsrat bei folgenden Angelegenheiten ein echtes
Mitbestimmungsrecht, d.h. entsprechende Maßnahmen sind ohne die Zustimmung des Betriebsrats rechtlich unwirksam, wenn per Gesetz oder Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist:
• Regelungen zur Betriebsordnung und zum Verhalten von Arbeitnehmern,
• Arbeitszeiten-, Pausen- und Urlaubsregelungen,
• Auszahlung der Arbeitsentgelte
• Einführung von technischen Einrichtung, mit denen das Verhalten bzw. die Leistung von Arbeitnehmern überwacht werden soll,
• Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
• Sozialeinrichtungen (z. B. Kantinen) und Wohnräume von Arbeitnehmern, die dem Betrieb angehören,
• Gestaltung von Löhnen und leistungsbezogenen Entgelten (z. B. Akkord- und Prämiensätze),
• Regelungen zum Vorschlagswesen,
• Regelungen zur Gruppenarbeit,
• sowie Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§§ 97-98 BetrVG).
Falls in einer solchen Frage keine Einigung zwischen den Betriebsrat und dem Arbeitgeber zustande kommt, muss die endgültige Entscheidung von einer Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) getroffen werden.
Ähnliches gilt bei Betriebsänderungen mit Personalabbau, bei denen der Betriebsrat notfalls auch vor der Einigungsstelle einen Sozialplan erzwingen kann und betroffenen Arbeitnehmern damit ermöglicht, auf eine Abfindung zu klagen, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von diesem Interessenausgleich abweicht (§§ 112-113 BetrVG).
Zudem muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers angehört werden (§ 102 BetrVG), da die Kündigung sonst unzulässig ist. Zwar muss der der Arbeitgeber einem Widerspruch des Betriebsrats nicht folgen; falls der Arbeitnehmer aber Kündigungsschutzklage erhebt, muss er in der Regel bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung weiterbeschäftigt werden.
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Was ist der Unterschied zwischen Betriebsräte und Arbeitgeber?
danke,
monica
Der Arbeitgeber stellt dich ein und bezahlt dich und der Betriebsrat sorgt dafür das du immer bezahlt wirst! Er ist nicht viel anders als ein Arbeitnehmer, er hat während seiner "Amtszeit" nur Kündigungsschutz und muss sich um alles oben aufgeführte nebenbei kümmern!
Darf der Betribsrat Aufgaben wie die Bestellung von Arbeitsschuhen und deren Ausgabe vornehmen?. Wenn die Mitarbeiter sich Schuhe bestellen, werden sie Ausgefragt, ist das zulässig ?