Dank des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben in Deutschland Arbeitnehmer eines privaten Betriebs mit mindestens fünf Beschäftigten grundsätzlich das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Doch was sind eigentlich die Rechte und Pflichten eines solchen Betriebsrates? Und wie ist dieser rechtlich verankert?

Wie entsteht ein Betriebsrat?

Laut § 1-20 des BetrVG darf ein Betriebsrat dann gewählt werden, wenn mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt sind. Drei davon müssen in den Betriebsrat gewählt werden können. Doch wer zählt als wahlberechtigt? Wählen darf jeder Arbeitnehmer, der überwiegend für den Betrieb arbeitet und über 18 Jahre alt ist. Hierzu gehören auch Außendienstmitarbeiter, Heim- oder Telearbeiter, Auszubildende und Leiharbeiter, die länger als drei Monate beschäftigt werden sollen. Und wer wird gewählt? Zur Wahl kann sich jeder Mitarbeiter stellen, der seit mindestens sechs Monaten für den Betrieb arbeitet. Ausgenommen von Wahl- und Aufstellungsrecht sind hingegen leitende Angestellte. Damit allerdings die Möglichkeit eines Austausches auf Augenhöhe geboten ist, können diese wiederum einen Sprecherausschuss mit entsprechenden Vertretern besetzen.

Welche Aufgaben und Pflichten hat der Betriebsrat?

Nun mag sich aber für den ein oder anderen die Frage stellen: Wofür das Ganze? Welche Aufgaben und Pflichten hat so ein Betriebsrat überhaupt? Diese Frage beantwortet der § 80 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetztes. Demnach hat ein gewählter Betriebsrat folgende Aufgaben:

  • Vertretung der ArbeitnehmerInnen gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzten, Verordnungen, Tarifverträgen, Unfallverhütungsvorschriften und Betriebsvereinbarungen im gesamten Unternehmen.
  • Beantragung von Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft beim Arbeitgeber.
  • Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und –nehmer sowie die Funktion von Transparenz und Information über entsprechende Ergebnisse.
  • Zusammenarbeit und Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.
  • Förderung der allgemeinen Beschäftigung im Betrieb, auch benachteiligter oder älterer Arbeitnehmer.
  • Beachtung der besonderen Lage der Schwerbehinderten und sonstiger Schutzbedürftiger im Betrieb.
  • Förderung der Eingliederung von ArbeitnehmerInnen ausländischer Herkunft.
  • Förderung von Maßnahmen zu Arbeits- oder betrieblichem Umweltschutz.

Was jedoch den Betriebsrat in seiner Stellung so einflussreich und wichtig macht, sind nicht die Pflichten sondern seine Rechte. Der Betriebsrat beschränkt die ungeteilte Macht der Geschäftsführung und kann mitunter großen Einfluss in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nehmen. Welche Rechte das genau sind, erläutern wir dir in kurzen Stichpunkten:

1. Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Die stärksten Rechte und die wohl meiste Macht erhält der Betriebsrat durch die sogenannten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Was das heißt? Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine dieser folgenden Maßnahmen ohne die Zustimmung des Betriebsrates durchsetzen kann. Dies ist rechtlich verankert und kann lediglich per Gesetz oder Tarifvertrag anderweitig geregelt werden:

  • Auszahlung der Arbeitsentgelte.
  • Regelung von Arbeitszeiten, Pausen und Urlaub.
  • Bestimmungen zum Verhalten von Arbeitnehmern und Betriebsordnungen.
  • Einführung, Veränderung oder Schließung von Sozialeinrichtungen und Wohnräumen von Arbeitnehmern, die Teil des Betriebes sind.
  • Überwachung von Verhaltung und Leistung der Arbeitnehmer durch technische Neuerungen.
  • Bestimmungen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen.
  • Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
  • Gestaltung von leistungsbezogenen Entgelten und Löhnen.

Beispiele für einige der genannten Maßnahmen, welche der Zustimmungspflicht des Betriebsrates unterliegen, sind demnach:

  • Bekleidungsregelungen
  • Rauchverbote
  • Anwesenheitskontrollen
  • Gleitarbeitszeit
  • Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Lage und Dauer der Pausen
  • Einführung von Kurzarbeit oder Überstunden
  • Festlegung der Lohnabrechnungszeiträume
  • Betriebsurlaub
  • Verteilung des Urlaubs innerhalb eines Kalenderjahres
  • Urlaubssperren
  • Videoüberwachung
  • Maschinelle Arbeitszeiterfassung
  • Aufstellung eines Flucht- und Rettungsplans
  • Öffnungszeiten und Preise einer vom Arbeitgeber betriebenen Kantine
  • Kündigung von Wohnräumen
  • Provisionen, Gewinn- oder Ergebnisbeteiligungen
  • Entgeltfestsetzung pro Stück bei Geldakkord
  • Einführung eines betrieblichen Verbesserungsvorschlagswesens uvm.

2. Informations- und Beratungsanspruch

Zusätzlich zu den Mitbestimmungsrechten hat der Betriebsrat eine große Anzahl sogenannter Beteiligungsrechte. Diese komplettieren die Funktion und den Einfluss zum Schutz der Arbeitnehmer und sollen dem Betriebsrat seine Arbeit ermöglichen und vereinfachen. Zum einen hat der daher Anspruch auf alle Informationen und Unterlagen des Arbeitgebers, die für die Ausführung seiner Aufgaben notwendig sind. Zudem muss der Arbeitgeber den Betriebsrat stets rechtzeitig über geplante Umgestaltungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer informieren. Beispiele hierfür sind die Personalplanung, Maßnahmen der Berufsbildung oder gravierende Betriebsänderungen wie Stilllegung, Spaltung oder Verlegung des Betriebs. Sollten dem Betriebsrat selbst die Kompetenzen fehlen, hat dieser einen Anspruch auf die Beratung durch qualifizierte Fachkräfte.

3. Anhörungsrechte

Die Anhörungsrechte können als eine Weiterführung der Informationsrechte angesehen werden und bewirken, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat vor seiner Entscheidung befragen, also anhören, muss. Zweck soll sein, dass es eine Chance zur Umstimmung des Arbeitgebers durch vorgebrachte Argumente gibt. Die Entscheidung selbst kann jedoch nicht beeinflusst werden, solange diese nicht unter die Mitbestimmungsrechte fällt. Dieses Recht greift vor allem bei jeder einzelnen betriebsbedingten Kündigung.

4. Beratungsrechte

Das Beratungsrecht geht wiederum über das Anhörungsrecht insofern hinaus, als dass der Arbeitgeber nicht nur die Meinung des Betriebsrates anhören muss, sondern den Verhandlungsgegenstand in Zusammenarbeit erörtert. Dieses Recht greift vor allem bei Betriebsänderungen, zum Beispiel Einschränkung, Verlegung und Stilllegung des Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluss oder Spaltung, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen.

5. Widerspruchsrecht

Wenn kein Mitbestimmungsrecht greift, kann es dennoch der Fall sein, dass dem Betriebsrat ein Widerspruchsrecht zusteht. Dieses spielt vor allem bei ordentlichen Kündigungen eine tragende Rolle. Hier kann der Betriebsrat widersprechen, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers Fehlentscheidungen getroffen hat. Vor allem soziale Gesichtspunkte, aber auch mögliche betriebliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten oder zumutbare Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen, müssen hier berücksichtigt werden. Dennoch gilt es zu erwähnen, dass der Widerspruch des Betriebsrates in erster Linie die Wirksamkeit der Kündigung nicht beeinflusst. Er bewirkt stattdessen, dass bei Verlangen des Arbeitnehmers dieser bis zum Abschluss des Rechtsstreits unverändert weiterbeschäftigt werden muss.

6. Zustimmungsverweigerungsrecht

Das Zustimmungsverweigerungsrecht greift bei personellen Einzelmaßnahmen. In diesem Sinne können das die Einstellung, Eingruppierung oder Umgruppierung von einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern sein. Auch eine Versetzung bzw. die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches fällt unter dieses Recht. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betriebsrat vollständig zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, bevor er einen Beschluss durchsetzen darf. Besonders auf die Person an sich und die Auswirkungen durch die geplante Maßnahme sind für den Betriebsrat von Interesse. Verweigert er schriftlich innerhalb von einer Woche nach der Unterrichtung die Zustimmung, so greift das Veto-Recht. Allerdings ist hierzu die Nennung von Gründen der Ablehnung sowie der greifenden gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe notwendig.

7. Unterlassungsanspruch

Dank dem Unterlassungsanspruch bei Behinderungen hat Betriebsrat das Recht auf die Wahrnehmung seiner Aufgabe. Wird er dabei durch den Arbeitgeber behindert, kann er beim Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen. Dies kann durch Sanktionen mit einem Ordnungs- oder Zwangsgeld verbunden sein. Grundlage ist ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Pflichten. Ein Beispiel wäre die einseitige Anordnung von Überstunden unter Missachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates.

8. Betriebsvereinbarung

Das letzte aber ebenso wichtige Recht ist jenes auf die Betriebsvereinbarung. Hierbei werden betriebliche Angelegenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede geregelt und schriftlich festgehalten. Rechtlich gesehen gilt die Betriebsvereinbarung als privatrechtlicher Normenvertrag. Sie erzeugt unmittelbar zwingende Rechte und Pflichten, die durch eine gerichtliche Klage geltend gemacht werden können. Eine Regelungsabrede hingegen ist eine verbindliche Einigung der beiden Parteien, die schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geltend gemacht wird. Allerdings hat diese keine normativ bindende Wirkung. Bei all diesen Vereinbarungen handelt es sich um freiwillige Absprachen, die nicht vom Mitbestimmungsrecht eingeschlossen werden. Wo Tarifverträge greifen, endet die Befugnis der Betriebsvereinbarung. Hierzu wieder ein kurzes Beispiel:

Im Betrieb gelten Entlohnungsformen, die tariflich geregelt und dadurch unveränderlich sind. Doch der Arbeitgeber beschließt eine Lohnfortzahlung trotz Nichtleistung der Arbeit. Diese Maßnahme kann nun freiwillig in Form einer Betriebsvereinbarung festgehalten und damit rechtsgültig werden.

Alles in allem ist der Betriebsrat eine unverzichtbare Instanz und ein mächtiger Gegenpol zum Arbeitgeber. Wenn du als Arbeitnehmer entsprechende Fragen, Probleme oder Anliegen hast, kannst du hier stets mit Unterstützung rechnen.

Bildnachweis: iStock.com/pixelfit