Finanziell kritische Zeiten knabbern am Geldbeutel vieler Arbeitnehmer. Bis Ende 2024 besteht noch die Möglichkeit, dass Firmen durch die Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro steuerfrei an ihre Mitarbeiter auszahlen. Klingt super, doch einen Anspruch darauf gibt es nicht! Dein Arbeitgeber entscheidet, ob und wie viel er zahlt. Da kommt ein 600-Euro-Sachlohn genau richtig.

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Sogenannte steuerfreie Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern beispielsweise über Geschenk- oder Gutscheinkarten gewähren dürfen, können eine besondere Hilfe sein, um das Bankkonto zu schonen. Diese Sachleistungen sind kein klassisches Arbeitsentgelt und landen nicht als Geld auf dem Konto.

600 Euro extra: Was steckt hinter den steuerfreien Sachbezügen?

Um Mitarbeiter zu unterstützen, entscheiden sich einige Arbeitgeber für steuerfreie Sachleistungen, die pro Jahr bis zu 600 Euro betragen können. Pro Monat können Sachbezüge im Wert von 50 Euro gewährt werden. Diese sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

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Einige Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:

  • Voucher für bestimmte Lokale und Einrichtungen
  • Sachpräsente
  • Einkaufsgutscheine
  • Abonnements (Streamingdienste, Zeitungen)
  • Bezuschussung bei Gesundheitsleistungen
  • Tankkarten

Vollzeitmitarbeiter oder Minijobber – Wer profitiert?

Vom geldwerten Vorteil darf jeder Mitarbeiter eines Unternehmens profitieren. Diese Art von Benefit ist für Unternehmen besonders attraktiv, da sie Mitarbeiter binden können. Auch Azubis werden hiervon nicht ausgeschlossen. Arbeitnehmer, die mehrere Jobs haben, können den Vorteil mehrfach nutzen, wenn verschiedene Arbeitgeber ihn anbieten.

Wichtige rechtliche Rahmenbedingungen

Einfach mal bei Amazon losshoppen? So einfach ist es dann doch nicht: Die Gewährung von Sachleistungen unterliegt einigen wichtigen Kriterien. Das Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) regelt diese:

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  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG: Gutscheine/Geschenkkarten sind auf eine bestimmte Produktgruppe begrenzt, z.B. Sportstudios oder Tankstellen.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG: Die Akzeptanzstellen sind spezifisch und eingeschränkt, z.B. bestimmte Händler oder regionale Anbieter.

Voraussetzungen für steuerfreie Sachzuwendungen

Damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die steuerfreien Sachleistungen zugestehen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Freigrenze: Die monatliche Freigrenze für Sachleistungen beläuft sich auf exakt 50 Euro.
  • Dokumentation: Datum und Zuwendungshöhe werden immer nachvollziehbar erfasst.
  • Extra zum Gehalt/Lohn: Bedingung ist, dass diese zusätzlich zum Lohn oder Gehalt geleistet wird und nicht das alleinige Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt.
  • Keine Barverrechnung: Die Auszahlung erfolgt stets in Form von Sachleistungen und darf nicht als Barlohn überwiesen oder ausgezahlt werden.

Inflationsausgleichsprämie bis Ende 2024

Die Politik hat die Inflationsausgleichsprämie eingeführt, die es Unternehmen noch bis Ende 2024 ermöglicht, bis zu 3.000 Euro steuerfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen.

Doch Vorsicht: Es besteht kein Anspruch darauf, und der Arbeitgeber entscheidet, ob und wie viel er zahlt. In der Praxis bedeutet das oft, dass viele Mitarbeiter von dieser Prämie nicht profitieren.

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Fazit: Kleine Extras mit großer Wirkung

Wer annimmt, dass die Sachbezüge im Gesamtwert von 600 Euro gebündelt ausgezahlt werden können, täuscht sich. Steuerfreie Sachbezüge unterstehen dem Zuflussprinzip. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Sachzuwendung im jeweiligen Monat geleistet wird, für den sie gilt. Arbeitnehmer sollten diese Möglichkeiten in der nächsten Gehaltsverhandlung ansprechen und gezielt nach diesen steuerfreien Extras fragen.

Bild: alfexe/istockphoto.com