Finanziell kritische Zeiten knabbern am Geldbeutel. Viele Arbeitgeber sind jedoch nicht in der Lage, ihren Mitarbeitern die 3.000 Euro Inflationsprämie zu zahlen. Da kommt ein 600-Euro-Sachlohn genau richtig.

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Keine Lohnerhöhung in Aussicht, obwohl die Lebenshaltungskosten stetig ansteigen: Beschäftigte haben zunehmend mit finanziellen Problemen zu kämpfen. Trotzdem ist es wichtig, den Kopf nicht in den Sand zu stecken, denn Arbeitgeber haben einige Möglichkeiten, ihre Mitarbeiter zu entlasten.

Sogenannte steuerfreie Sachbezüge, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern beispielsweise über Geschenk- oder Gutscheinkarten gewähren dürfen, können jetzt eine besondere Hilfe sein, um das Bankkonto zu schonen. Dort landet der Sachlohn aber nicht in Form von Geld. Denn es handelt sich um eine Leistung, die nicht unter Lohn- oder Gehaltserhöhung fällt.

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600 Euro extra: Was steckt hinter den steuerfreien Sachbezügen?

Weil nicht jedes Unternehmen in der Position ist, pro Mitarbeiter 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen, gehen Mitarbeiter einiger Betriebe gänzlich leer aus. Um diese trotzdem zu unterstützen, entscheiden sich einige Arbeitgeber für die steuerfreien Sachleistungen, die pro Jahr bis zu 600 Euro betragen können. Wichtig zu wissen ist, dass es sich bei dieser Form der Zuwendung nicht um klassisches Arbeitsentgelt handelt, sondern um ein Extra.

Pro Monat können Sachbezüge im Wert von 50 Euro gewährt werden. Deshalb ist auch die Rede vom sogenannten „Sachlohn“ mit geldwertem Vorteil. Die Bezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Einige Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:

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  • Voucher für bestimmte Lokale und Einrichtungen
  • Sachpräsente
  • Einkaufsgutscheine
  • Abonnements (Streamingdienste, Zeitungen)
  • Bezuschussung bei Gesundheitsleistungen
  • Tankkarten

Welche Arbeitnehmer profitieren?

Ob Vollzeitmitarbeiter oder Minijobber: Vom geldwerten Vorteil darf jeder Mitarbeiter eines Unternehmens profitieren. Diese Art von Benefit ist deshalb auch für Unternehmen besonders attraktiv, weil sie damit Mitarbeiter binden können. Auch Azubis werden hiervon nicht ausgeschlossen.

Gut zu wissen: Arbeitnehmer, die mehrere Jobs haben und somit für verschiedene Unternehmen tätig sind, müssen sich übrigens nicht einschränken. Bieten zum Beispiel zwei Arbeitgeber den Vorteil an, kann dieser genutzt werden.

In welcher Form dürfen steuerfreie Sachbezüge geleistet werden?

Einfach mal bei Amazon losshoppen? So einfach ist es dann doch nicht: Die Gewährung von Sachleistungen unterliegt einigen wichtigen Kriterien, an die Arbeitgeber in Deutschland sich zu halten haben. Es ist beispielsweise nicht möglich, dass dein Chef dir Geschenkkarten oder Gutscheine gewährt, die dir einen Einkauf bei Online-Händlern ermöglichen, welche unbegrenzt Produkte und Dienstleistungen anbieten. Das regelt das sogenannte Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG), welches Folgendes vorgibt:

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  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG: Gutscheine/Geschenkkarten, die du von deinem Arbeitgeber erhältst, sind auf eine bestimmte Produktgruppe begrenzt. Hierbei kann es sich zum Beispiel um eine Zuwendung für Sportstudios, für Kleidung oder etwa für Tankstellen handeln.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG: Die Akzeptanzstellen sind spezifisch und somit eingeschränkt. Du kannst deine Geschenkkarte oder deinen Gutschein etwa bei bestimmten Händlern einlösen, während es bei anderen nicht möglich ist. Hierbei handelt es zum Beispiel oft um regional beschränkte Anbieter.

Was sind die Voraussetzungen für die steuerfreien Sachzuwendungen?

Damit Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die steuerfreien Sachleistungen zugestehen können, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Freigrenze: Die monatliche Freigrenze für Sachleistungen beläuft sich auf exakt 50 Euro.
  • Dokumentation: Datum und Zuwendungshöhe werden immer nachvollziehbar erfasst.
  • Extra zum Gehalt/Lohn: Bedingung für die Sachzuwendung ist, dass diese zusätzlich zum Lohn oder Gehalt geleistet wird und nicht das alleinige Entgelt für die Arbeitsleistung darstellt.
  • Keine Barverrechnung: Die Auszahlung erfolgt stets in Form von Sachleistungen und darf nicht als Barlohn überwiesen oder ausgezahlt werden.

Was müssen Arbeitgeber noch berücksichtigen?

Wer annimmt, dass die Sachbezüge im Gesamtwert von 600 Euro gebündelt ausgezahlt werden können, täuscht sich. Steuerfreie Sachbezüge unterstehen dem Zuflussprinzip. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern den 50-Euro-Vorteil gewähren, müssen deshalb sicherstellen, dass die Sachzuwendung auch in dem Monat geleistet wird, für die sie gilt, weil der Zeitpunkt der Zuwendung wichtig ist.

Bild: alfexe/istockphoto.com

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Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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