Ein Zuschuss von über 400 Euro soll die Kasse einer bestimmten Bevölkerungsgruppe aufbessern. Lies hier nach, wer profitiert.

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Anspruchsberechtigte Rentner können sich künftig über einen staatlichen Zuschuss freuen: Bis zu 419 Euro mehr könnten bald monatlich auf dem Bankkonto landen. Ob Lebensmittel kaufen, Medizinkosten aufbringen oder die Miete stemmen, Rentner gehören zu den finanziell benachteiligten Gruppe in Deutschland und die Inflation hat die Situation dieser zusätzlich erschwert. Ein Zuschuss könnte deshalb eine große Entlastung bedeuten.

Die Bundesregierung hat den Zuschuss speziell für Rentner schon im Jahr 2020 beschlossen, um vor allem Geringverdiener entlasten zu können. 2021 ist das Gesetz anschließend in Kraft getreten.

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Wer hat Anspruch auf über 400 Euro Zuschuss?

Nicht alle Rentner profitieren. Anspruch haben die Ruheständler, die mindestens 33 bis 35 Grundrentenzeiten gesammelt haben und diese nachweisen können. Wie viele Grundrentenzeiten Rentner insgesamt haben, können diese ihrem aktuellen Rentenbescheid entnehmen (Anlage „Grundrentenzeiten“). Neurentner können so kontrollieren, ob die Auflistung korrekt ist und ob beispielsweise ein Grundrentenanspruch erfüllt wird. Zu den Grundrentenzeiten werden vor allem folgende Zeiten gezählt:

  • Zeiten, in denen einem versicherungspflichtigem Job nachgegangen wurde (Erwerbstätigkeit selbstständig oder abhängig)
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten, in denen Insolvenzgeld bezogen wurde
  • Pflegezeiten
  • Zeiten, in denen Leistungen bei Rehabilitation und Krankheit bezogen wurden

Wichtig: Zeiten, in denen lediglich ein Minijob-Vertrag ohne Versicherungspflicht bestand, werden üblicherweise nicht berücksichtigt. Somit sammeln diejenigen, die weniger arbeiten und verdienen, auch keine Grundrentenzeiten.

Neben dem Nachweis der Grundrentenzeiten ist außerdem das Durchschnittseinkommen während der Arbeitszeit von Bedeutung. Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die mindestens 30 bis maximal 80 Prozent des Medianeinkommens in Deutschland verdient haben. Im Jahr 2021 sollen Vollzeitbeschäftigte hierzulande im Schnitt zum Beispiel 4.100 Euro brutto monatlich erhalten haben. Das macht eine jährliche Summe in Höhe von 49.200 Euro.

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Mütter profitieren ebenfalls

Kindererziehung kostet Zeit. Weil bisher vorwiegend Mütter für diese Aufgabe zuständig waren, profitieren diese von Kindererziehungszeiten, die ebenfalls als Grundrentenzeit angerechnet werden. Sofern Väter stattdessen die Zeiten bekommen sollen, weil diese sich überwiegend kümmern, während Mütter arbeiten, ist es wichtig, der Rentenversicherung eine entsprechende Erklärung beider Elternteile vorzulegen.

Für Kinder, die vor 1992 auf die Welt kamen, zählt eine Kindererziehungszeit von insgesamt 30 Monaten, so die Deutsche Rentenversicherung. Falls es sich um Kinder handelt, die nach 1992 geboren worden sind, können Eltern drei Jahre Kindererziehungszeit „beanspruchen“.

Muss ich die Grundrente selbst beantragen?

Bereits seit Mitte 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung laut eigenen Angaben, wer anspruchsberechtigt ist. Ein eigenständiger Antrag für den Zuschlag zur gesetzlichen Rente ist in der Regel nicht notwendig. Das bedeutet, dass auch die Auszahlung automatisch erfolgen wird, so die Rentenversicherung.

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Wird Einkommen angerechnet?

Um die Grundrente vollständig ermitteln zu können, sollte das Gesamteinkommen geprüft werden. Die Zuschüsse richten sich vor allem an diejenigen, die weniger Geld bekommen. Das bedeutet, dass Alleinstehende zum Beispiel im Jahr 2021 und 2022 bis zu 1.250 Euro an Einkommen haben durften, da es andernfalls zu einer Anrechnung auf den Zuschlag kommt. Wer den Rentenzuschlag als Paar erhalten möchte, durfte 2021 und 2022 maximal 1.950 Euro an Gesamteinkommen haben, damit nichts gekürzt wird. Sollte das Einkommen von Singles in den genannten Jahren bei 1.600 Euro gelegen haben, wird die Rentenversicherung den Betrag zu 100 Prozent anrechnen.

Seit Januar 2023 liegen die Freibeträge bei 1.317 Euro (Alleinstehende) und 2.055 Euro (Paare). Sofern Alleinstehende mindestens 1.686 Euro an Einkommen überschreiten, wird der komplette Betrag angerechnet. Bei Paaren gilt dies ab einem Gesamteinkommen von über 2.424 Euro.

Gut zu wissen: Das Einkommen soll Jahr für Jahr überprüft werden, damit ermittelt werden kann, wer anspruchsberechtigt ist und ob es zu Änderungen kommt. Damit die Überprüfung gelingt, meldet das jeweilige Finanzamt das Einkommen des vorletzten Jahres.

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Was wird nicht angerechnet?

Alle Einnahmen, die nicht versteuert werden müssen, bleiben beim Zuschuss anrechnungsfrei. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Einkommen aus einer Pflegetätigkeit von Angehörigen handeln. Wichtig ist, dass der Verdienst nicht so hoch sein darf, dass es das gesetzliche Pflegegeld übertrifft. Auch Minijobs und Ehrenämter, die ein kleines Einkommen einbringen, werden in aller Regel nicht angerechnet.

Wie erfahre ich, ob ich anspruchsberechtigt bin?

Laut Rentenversicherung erhalten nur die Personen einen neuen Bescheid, die einen tatsächlichen Anspruch auf den Zuschlag haben. Rentner, die keinen solchen Bescheid erhalten, so heißt es weiter, sind nicht anspruchsberechtigt. Im Zweifelsfall lohnt sich ein Anruf oder eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Bild: urbazon/istockphoto.com

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Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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