Ein Beschäftigungsverbot erscheint als gravierender Eingriff in ein Arbeitsverhältnis, da es die Ausübung der Erwerbstätigkeit verbietet. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und in begründeten Situationen der Fall. Als Arbeitnehmer/in wirst du im Laufe deines Berufslebens vielleicht auch mit solch einem Verbot konfrontiert. Daher solltest du wissen, was es damit auf sich hat.

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Gemäß § 611a BGB musst du zwar grundsätzlich deiner Arbeitspflicht nachkommen, doch Beschäftigungsverbote stellen zulässige Ausnahmen in berechtigten Fällen dar. Dass sich in diesem Zusammenhang Fragen und Unsicherheiten ergeben können, ist nicht verwunderlich. Als Arbeitnehmer/in ohne juristische Vorbildung empfindest du das Arbeitsrecht mitunter als kompliziert und undurchsichtig.

Definition Beschäftigungsverbot

Falls du dir diese Frage schon einmal gestellt hast, bekommst du hier nun die Antwort darauf. Unter einem Beschäftigungsverbot versteht das deutsche Arbeitsrecht die Befreiung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht. Obwohl der bestehende Arbeitsvertrag nach § 611a BGB die Leistungspflicht des Arbeitnehmers vorsieht, setzt sich das Beschäftigungsverbot darüber hinweg. Dabei handelt es sich sogar um das Verbot, die betreffenden Erwerbstätigkeiten auszuführen. Wenn für dich ein Beschäftigungsverbot besteht, darfst du als Arbeitnehmer/in folglich nicht deiner üblichen Erwerbstätigkeit nachgehen.

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Der Sinn und Zweck eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots besteht im Schutz des Arbeitnehmers. Dieser muss im Falle einer Gefährdung also nicht selbst entscheiden, dass er die betreffende Tätigkeit nicht ausführt, stattdessen kann er sich auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot berufen. Auf diese Art und Weise wird vermieden, dass zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Konfliktsituation entsteht, die sich negativ auf das bestehende Arbeitsverhältnis auswirkt.

Typische Gründe für ein Beschäftigungsverbot

Der Schutz des Arbeitnehmers ist ein wesentlicher Aspekt des deutschen Arbeitsrechts. Dazu gehört unter anderem auch das Beschäftigungsverbot, das Arbeitnehmer/innen nicht nur von ihrer Arbeitspflicht befreit, sondern ihnen die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten zum eigenen Schutz sogar verbietet. Es setzt sich somit über die arbeitsvertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers gemäß § 611a BGB hinweg. Dafür bedarf es selbstverständlich triftiger Gründe. Typische Situationen, in denen ein Beschäftigungsverbot greift, sind vor allem:

  • Schwangerschaft und Mutterschutz (Mutterschutzgesetz – MuSchG)
  • Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
  • Jugendschutz (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG)

Lese-Tipp: Mutterschutz – das solltest du beachten

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Wie kann ich ein Beschäftigungsverbot bekommen?

Als Arbeitnehmer/in kannst du auf unterschiedliche Art und Weise ein Beschäftigungsverbot bekommen. Dieses kann ärztlich angeordnet werden oder sich aus der Gesetzeslage ergeben. So sorgt entweder ein Gesetz oder ein ärztliches Attest dafür.

Welche Beschäftigungsverbote gibt es?

Das deutsche Arbeitsrecht kennt verschiedene Beschäftigungsverbote. Im Zuge einer intensiven Auseinandersetzung mit der Thematik ist daher eine exakte Differenzierung erforderlich. Es hat sich die folgende Unterscheidung im Arbeitsrecht etabliert:

  • betriebliches Beschäftigungsverbot
  • ärztliches Beschäftigungsverbot
  • behördliches Beschäftigungsverbot

Die nachfolgenden Ausführungen helfen dir, die Differenzierung nachzuvollziehen. So kannst du auch als juristischer Laie ein tiefes Verständnis für das Beschäftigungsverbot im Arbeitsrecht entwickeln und ergründen, welcher Natur die verschiedenen Beschäftigungsverbote sind.

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Das betriebliche Beschäftigungsverbot

Das betriebliche Beschäftigungsverbot wird vom Arbeitgeber ausgesprochen und resultiert aus der Beurteilung der Gefährdung am Arbeitsplatz.

Das ärztliche Beschäftigungsverbot

Ein ärztliches Beschäftigungsverbot resultiert aus der gesundheitlichen Verfassung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin. Es wird vom behandelnden Arzt ausgesprochen und auch attestiert.

Das behördliche Beschäftigungsverbot

Ein behördliches Beschäftigungsverbot wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbedingungen ausgesprochen.

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Wer zahlt bei einem Beschäftigungsverbot?

Für den Fall eines Beschäftigungsverbots stellt sich selbstverständlich auch die Frage nach der Lohnfortzahlung. Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen das volle Gehalt. Hält die Erkrankung länger an, springt schließlich die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Bei einem Beschäftigungsverbot ist dahingegen ausschließlich der Arbeitgeber in der Pflicht und zahlt das Arbeitsentgelt.

Wie viel Geld bekomme ich während eines Beschäftigungsverbots?

Arbeitnehmer/innen die langfristig erkranken, können zwar auf das Krankengeld von der Krankenkasse vertrauen, müssen aber wissen, dass dieses das Arbeitsentgelt nicht zu 100 Prozent ausgleicht. Entsprechende Befürchtungen bestehen aus diesem Grund auch in Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverbot. Sie sind aber unbegründet, denn im Falle eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter. Du musst folglich mit keinen finanziellen Einbußen rechnen.

Beschäftigungsverbot und Corona: Das solltest du wissen

Beschäftigungsverbote stehen häufig in direktem Zusammenhang mit dem Infektionsschutz. Das Infektionsschutzgesetz sieht Beschäftigungsverbote vor, um die Übertragung von Krankheitserregern zu verhindern. Dies ist angesichts der nach wie vor anhaltenden Pandemie von besonderer Bedeutung. Schwangere und andere Personengruppen erfahren einen besonderen Schutz und werden von ihrer Arbeitspflicht befreit, wenn eine besondere Gefahr für sie besteht. Werdende Mütter, die beispielsweise in der Pflege tätig sind, werden ohnehin üblicherweise mit einem Beschäftigungsverbot belegt. Die Coronavirus-Pandemie gibt zwar keinen grundsätzlichen Anlass zu einem generellen Beschäftigungsverbot, kann die Situation jedoch verschärfen. Entscheidend sind stets die Bedingungen vor Ort, die einen bestmöglichen Schutz gewährleisten müssen.

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Arbeitnehmer/innen, die sich eine Corona-Infektion zuziehen, werden selbstverständlich krankgeschrieben. Zugleich greift hier aber auch § 31 Infektionsschutzgesetz. Demnach wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider gelten, ein berufliches Tätigkeitsverbot auferlegt. Auch diejenigen, die sich beispielsweise in Quarantäne befinden, weil sie sich angesteckt haben könnten, unterliegen somit einem zeitweisen Beschäftigungsverbot.

Fazit

Die Corona-Pandemie sorgt gegenwärtig für eine besonders hohe Relevanz des Beschäftigungsverbots. Dieses steht ansonsten zwar nicht im Mittelpunkt des allgemeinen Interesses, ist aber dennoch von großer Bedeutung. Schwangere und Jugendliche sind diejenigen, die besonders häufig mit den Regelungen zum Beschäftigungsverbot in Berührung kommen. Als Arbeitnehmer/in solltest du dich mit dem Thema befassen, auch falls du nicht betroffen bist. Umfassende Kenntnisse des Arbeitsrechts helfen dir, deine Rechte und Pflichten zu erkennen.

Bildnachweis: Foto von freestocks.org von Pexels

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