Bisher war es ohne Weiteres möglich, dass nicht genommener Urlaub nach einer gewissen Frist einfach verfallen ist. Das soll sich nun laut dem aktuell gefällten Urteil endlich ändern.

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Urlaub verjährt nicht mehr nach drei Jahren

Bisher war es so, dass der nicht genommene Urlaub von Arbeitnehmern nach drei Jahren einfach verjährt ist. Doch am Dienstag, dem 20.12.2022, entschied das Arbeitsgericht in Erfurt, dass der nicht genommene Resturlaub nicht mehr einfach so verfallen darf (9 AZR 266/20). Arbeitgeber stehen jetzt in der Verantwortung, ihre Arbeitnehmer vor dem drohenden Verfall des vorhandenen Resturlaubs zu warnen. Geschieht dies nicht, darf der Resturlaub nicht automatisch entfernt werden.

Stattdessen müssen Arbeitgeber jetzt den entsprechenden Resturlaub entweder gewähren oder aber, falls Ersteres nicht möglich ist, die entsprechenden Urlaubstage ausbezahlen. Jedoch, wie bereits erwähnt, wenn der Arbeitgeber sich darum bemüht hat und dem Arbeitnehmer genug Chancen eingeräumt hat, dass dieser seinen Resturlaub vollständig nehmen kann, dann sieht die Sache wieder anders aus. Hier bleibt abzuwarten, was diese Tatsache noch in der Zukunft bringen wird.

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Dieses Urteil wurde bereits lange erwartet, da es bisher etliche Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt, in denen es um den Verfall des Resturlaubs geht. Unter anderem hatten sich zwei Frauen aus Nordrhein-Westfalen bis in die höchsten Instanzen des Gerichts in Europa und Deutschland geklagt. Hier ging es um über 100 offene Urlaubstage, welche aus diversen Jahren stammen sowie um 14 Tage Resturlaub, welche aus einer langwierigen Erkrankung resultieren. Aufgrund des jetzt gefällten Urteils können viele rechtliche Auseinandersetzungen deutlich einfacher geklärt werden, da jetzt eine finale Rechtsgrundlage vorliegt.

Doch zurück zum Urteil, denn hier gibt es noch eine nennenswerte Information. Die besagte Informationspflicht für Arbeitgeber gilt nämlich auch für Arbeitnehmer, welche aufgrund einer Erkrankung länger ausfallen. Hier galt bisher, dass der Verfall von Urlaub, welcher 15 Monate nach Ende des Jahres, in welchem diese erkrankt sind. Diese Regelung ist nun dank des gefällten Urteils ebenfalls nicht mehr rechtens.

Weiteres Konfliktpotential möglich?

Zwar bildet das aktuelle Urteile eine sehr gute Rechtsgrundlage, welche viele bestehende rechtliche Auseinandersetzungen in naher Zukunft endlich beenden dürfte, jedoch könnte es noch zu weiteren Konfliktpunkten kommen. Wie bereits erwähnt, kann der Resturlaub zwar nicht mehr einfach so entfallen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer genug Möglichkeiten bietet, diesen in Anspruch zu nehmen.

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Doch was ist, wenn dem nicht so ist? Hier kann es möglicherweise dann in Zukunft ebenfalls wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen, wenn beispielsweise der Arbeitgeber behauptet, er habe seinen Mitarbeiter auf die restlichen Urlaubstage hingewiesen. Wenn dieser wiederum behauptet, dies entspräche nicht der Wahrheit, dann steht Aussage gegen Aussage.

Hier gibt es jedoch eine recht einfache Lösung. Wie bei allen wichtigen Informationen sollte auch die Aufforderung zum Nehmen des Resturlaubs in schriftlicher Form erfolgen. So sind die Arbeitgeber auf der sicheren Seite und können bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung beweisen, dass sie ihren Mitarbeitern die Möglichkeiten gegeben haben, ihren Urlaub zu nehmen. Auch der Hinweis darauf, dass diese Urlaubstage noch vorhanden sind und zeitnah genommen werden müssen, sollte selbstverständlich in diesem Dokument vermerkt sein.

Bildnachweis: FotografieLink/istockphoto.com

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Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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