Das Wohl der Kinder steht für Eltern an erster Stelle, besonders wenn es um die Gesundheit geht. Doch was passiert, wenn der Nachwuchs erkrankt und berufstätigen Eltern sich um die Betreuung der Kleinen kümmern müssen? Hier kommt das Kinderkrankengeld ins Spiel. Was du dabei beachten musst, wie hoch das Kinderkrankengeld ist und wie viele freie Tage dir für die Pflege deiner kranken Kinder zustehen, erfährst du in folgendem Beitrag.

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Das Wichtigste in kürze

  • Das Kinderkrankengeld dient als Ersatzzahlung für Eltern, welche zu Hause ihre erkrankten Kinder pflegen müssen und somit nicht arbeiten können.
  • Es kann nur ausgezahlt werden, wenn es keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gibt und keine weitere Person im Haushalt die Pflege des kranken Kindes übernehmen kann.
  • Pro Jahr stehen Eltern 15 Kinderkrankentage zur Verfügung. Für Alleinerziehende sind es 30 Tage. Bei mehreren Kindern maximal 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende 70 Arbeitstage pro Jahr.
  • Die Krankenkasse zahlt bis zu 90 % des Nettomonatsgehalts als Kinderkrankengeld aus. Maximal jedoch 120,75 Euro pro Tag.
  • Die Fristen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld können verlängert werden, wenn eines oder mehrere Kinder besonders schwer erkrankt sind oder in absehbarer Zeit versterben werden.

Das Kinderkrankengeld – so funktioniert es

Sinn und Zweck hinter dem Kinderkrankengeld ist es, dein fehlendes Gehalt auszugleichen. Denn wenn du wegen der Pflege deiner kranken Kinder nicht arbeiten kannst, dann muss dir dein Arbeitgeber in diesem Zeitraum auch kein Gehalt zahlen. Doch ohne Geld geht es nicht. Aus diesem Grund springt hier die Krankenkasse für dich ein. Diese zahlt dir das sogenannte Kinderkrankengeld, während du deine kranken Kinder pflegst. Dieses ist als eine Art Ersatzlohn zu verstehen, da du in dieser Zeit keinen Lohn von deinem Arbeitgeber erhältst.

Es kann durchaus auch sein, dass du Anspruch auf Kinderkrankengeld hast, wenn du freiberuflich oder selbstständig tätig bist. Hier musst du bei deiner Krankenkasse nachfragen, wenn du detailliertere Informationen zu deinem Individualfall benötigst.

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Wichtige Informationen zum Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld Höhe – so viel Geld steht dir zu

In der Regel zahlen dir alle Krankenkasse 90 % deines bisherigen Nettogehalts aus. Wenn du also 2000 Euro netto pro Monat verdient hast, dann stehen dir mindestens 1800 Euro pro Monat zu.

Solltest du in den 12 Monaten vor deiner Freistellung von deinem Arbeitgeber Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten haben, dann stehen dir sogar 100 % deines Nettogehalts zu. Die aktuelle Höchstgrenze des Kinderkrankengelds liegt bei 120,75 Euro pro Tag

Kinderkrankengeld Anspruch

Bevor du dein Kinderkrankengeld beantragen möchtest, solltest du zunächst überprüfen, ob dir überhaupt welches zusteht. Denn nicht jeder Elternteil mit Kindern hat direkt Anspruch auf diese Leistung. Folgende Grundvoraussetzungen müssen für den Antrag auf jeden Fall erfüllt werden:

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  • Du bist gesetzlich bei einer Krankenkasse versichert.
  • Du wurdest mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
  • Du hast laut Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Du hast von einem Arzt attestiert bekommen, dass du zur Pflege und Betreuung von einem oder mehreren Kindern unbedingt zu Hause bleiben musst.
  • Es gibt keine weitere in deinem Haushalt lebende Person, welche die Betreuung deiner erkrankten Kinder übernehmen kann.
  • Das zu pflegende Kind ist jünger als 12 Jahre oder aber es ist physisch oder psychisch stark beeinträchtigt.

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, hast du Anspruch auf Kinderkrankengeld. Alle gesetzlichen Eltern können pro erkranktem oder pflegebedürftigen Kind 35 Arbeitstage pro Jahr freinehmen. Bei alleinerziehenden Elternteilen verdoppelt sich die Anzahl der Tage pro Kind sogar auf 70.

Gibt es mehrere pflegebedürftige Kinder im Haushalt, liegt der maximale Anspruch auf Kinderkrankentage bei 35 Tagen. Bei alleinerziehenden Elternteilen ist auch hier wieder die doppelte Anzahl von 70 Tagen gültig.

Die Tage, welche allen gesetzlich krankenversicherten Eltern zustehen, müssen nicht alle an einem Stück genommen werden, sie können auch flexibel über das ganze Jahr verteilt genutzt werden. So ist es beispielsweise möglich, an zwei Tagen in der Woche die Kinderkrankentage zu nutzen, weil eventuell die restliche Woche eine andere Person die Betreuung zeitweise übernehmen kann.

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Sonderfälle bei der Anspruchsdauer

Es gibt jedoch auch Sonderfälle, was die Anspruchsdauer betrifft. Sollte eines deiner Kinder besonders schwer oder sogar unheilbar erkrankt sein und in absehbarer Zeit versterben, ist der Anspruch auf Kinderkrankentage und die entsprechenden Zahlungen durch die Krankenkasse zeitlich unbefristet. Sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind, herrscht also ein zeitlich unbegrenzter Anspruch:

  • Das Kind leidet an einer Erkrankung, welche bereits ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
  • Eine Heilung der Erkrankung ist ausgeschlossen und es bedarf einer palliativmedizinischen Behandlung des Kindes.
  • Die Lebenserwartung des Kindes beträgt nur noch Monate oder sogar Wochen.

Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme eines Elternteils

Eine wichtige Neuerung ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld bei einer stationären Mitaufnahme des Elternteils mit dem erkrankten Kind. Dieser Anspruch besteht für die Dauer der Mitaufnahme. Diese Tage werden auch nicht auf die regulären Kinderkrankengeldtage angerechnet. Der Anspruch besteht nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und somit auf Hilfe angewiesen ist.

Die Antragstellung für Kinderkrankengeld – so läuft es ab

Wenn du dich jetzt fragst, wie die Antragstellung für Kinderkrankengeld abläuft, keine Sorge. Das ist ziemlich einfach und in fünf einfachen Schritten schnell erklärt:

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  • Wenn du feststellst, dass eines oder mehrere deiner Kinder erkrankt ist, dann sucht ihr am besten als Erstes einen Kinderarzt auf. Vorher sagst du natürlich bei deinem Arbeitgeber Bescheid. Ein entsprechendes Attest zur Befreiung für den fehlenden Tag erhältst du von dem behandelnden Kinderarzt.
  • Auf dem Attest werden die Daten deines Kindes vermerkt sowie die Dauer seiner Erkrankung. Auf der Rückseite des Dokuments trägst du nun deine persönlichen Daten ein, unter anderem auch deine Versicherungsnummer und Bankverbindung.
  • Abschließend gibt es noch zwei Felder, die du ankreuzen musst. Zum einen, ob du alleinerziehend bist und zum anderen, dass du keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung hast, wenn dies in deinem Arbeitsvertrag vermerkt ist.
  • Danach wird natürlich auch das Attest, wie jedes andere Dokument auch mit deiner Unterschrift und dem aktuellen Datum versehen.
  • Das Original schickst du an deine Krankenkasse und ein weiteres Exemplar an deinen Arbeitgeber.

Was gilt bei Kurzarbeit, Teilzeitarbeit und Elterngeld?

Eltern in Kurzarbeit oder Teilzeitarbeit, einschließlich derer, die Elterngeld beziehen, können Kinderkrankengeld beantragen, sofern sie gesetzlich versichert sind. Während Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden dürfen, beeinflusst die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld nicht die Höhe des Elterngeldes. Minijobber haben hingegen keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, können aber unbezahlte Freistellung erhalten.

Bildnachweis: filadendron/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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