Die gesetzlichen Regelungen zu den Pausenzeiten sind neben den rechtlich geregelten Höchstarbeitszeiten ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter vor Überanstrengungen zu schützen. Geregelt sind diese unter anderem im §4 und §5 des Arbeitszeitengesetzes. Die Mindestdauer der Arbeitspausen richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit und gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

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Kurzfassung

  • Bei 6 – 9 Stunden beträgt die Pausenzeit 30 Minuten
  • Bei über 9 Stunden 45 Minuten
  • Unter 6 Stunden haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Pause
  • Pausen können verteilt werden, nicht weniger als 15 Minuten
  • Pausengestaltung ist jedem selbst überlassen
  • Pause dient der Erholung, Arbeitsleistung soll ruhen

Pausenzeiten müssen sein

Beträgt die tägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Minuten Arbeitspause. Wer mehr als 9 Stunden arbeitet, kann für mindestens 45 Minuten pausieren. Arbeitnehmer, die weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten, haben keinen Anspruch auf eine gesetzlich geregelte Pause.

Arbeitspausen müssen nicht unbedingt am Stück von Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Stimmt der Betriebsrat zu, können sie auch in kleinere Pausen über den Arbeitstag verteilt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten nicht als Pause, sondern als reguläre Arbeitszeit gelten. Verzichten Arbeitnehmer freiwillig auf ihre  Pausen, so dürfen diese dennoch nicht als bezahlte Arbeitszeit gerechnet werden.

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Werden diese Regelungen nicht beachtet, können diese unter anderem mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Diese liegen im  Straffall  bundesweit bei 50 Euro bis mehrere Tausend Euro.

Arbeitspausen sind nicht gleich Arbeitspausen

Insgesamt unterscheidet der Gesetzgeber zwischen verschiedenen Pausenarten. Zu diesen zählen die:

  • die Arbeitspause, sie ist eine im Arbeitsvertrag festgelegte Pause, wobei die Arbeitsleistung ruht und der Arbeitnehmer sich erholen kann.
  • die Betriebspause, aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen oder Störungen kann der Arbeitnehmer seiner Beschäftigung nicht nachgehen. Sie zählt als bezahlte Arbeitszeit und gilt nicht als Arbeitspause.
  • die Bildschirm- bzw. Lärmpause, dienen zur Entlastung. Gemäß der Bildschirmarbeitsverordnung können Mitarbeiter regelmäßig kurze Bildschirmpausen einlegen. Diese fallen nicht unter die Arbeitspausenregelung und gelten als Arbeitszeit. Gleiche Regelungen auch bei Lärmpausen vor.
  • die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten. Die Ruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sind ebenfalls im Arbeitszeitengesetz unter § 5 geregelt. Mindestens 11 Stunden Ruhezeit müssen zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen Arbeitstages sein.

Ausnahmen in der Ruhezeiten-Regelung

Obwohl die Arbeitszeitenregelungen in Deutschland verhältnismäßig streng gehandhabt und kontrolliert werden, gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen. Diese betreffen beispielsweise:

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  • Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
  • Landwirtschaftliche Betriebe,
  • Tierhaltungsbetriebe,
  • Verkehrsbetriebe,
  • Rundfunk,
  • Gaststätten- und Hotelgewerbe.

In diesen Bereichen kann die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten um bis zu 1 Stunde kürzer gestaltet werden, wenn ein entsprechender Ausgleich, dass heißt die Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens 12 Stunden erfolgt. Die terminliche Festlegung der verkürzten sowie verlängerten Ruhezeit muss im Vorhinein organisatorisch erfolgen und darf nicht spontan durchgeführt werden.

Die  Pausenzeiten-Gestaltung

Wie ein Arbeitnehmer seine Pausen gestaltet, bleibt grundsätzlich ihm selbst überlassen. Einer Umfrage zufolge nutzt jeder zweite Mitarbeiter seine Pausen für einen Austausch mit Kollegen. Nur 15 Prozent verwenden laut einer Untersuchung ihre Pausen zur alleinigen Entspannung.
Sofern eine entsprechende Betriebsvereinbarung vorliegt, kann ein Arbeitgeber allerdings den Verbleib im Betrieb während der Pausen  bestimmen.

Sonderfall: Raucherpausen

Wie in zahlreichen anderen Lebensbereichen, erhalten Arbeitnehmer auch bei der gesetzlichen Pausen-Regelung keine Zugeständnisse für ihre  Nikotinsucht. Arbeitgeber haben sogar die Möglichkeit, bei zu häufigen Raucherpausen mit einer Abmahnung zu reagieren. Ebenfalls dürfen sie das Rauchen sowohl in den Betriebsgebäuden als auch auf dem Betriebsgelände untersagen und Raucherpausen außerhalb der regulären Pausenzeiten von der Arbeitszeit abziehen.

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Bildnachweis: Moyo Studio/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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