Scheinselbständigkeit ist ein Vergehen an den Sozialversicherungsträgern und wird daher mit hohen Strafen geahndet. Das Problem an der Sache ist, dass diese nur schwer eindeutig zu erkennen ist oder viele Neuselbständige gar nicht um das Gesetz wissen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und nicht selten bedeuten die Folgen das Aus für ein noch junges Unternehmen.

Anzeige

Was ist Scheinselbständigkeit und warum wird sie geahndet?

Die Scheinselbständigkeit beschreibt einen Zustand, in welchem ein offiziell Selbständiger für hauptsächlich nur einen Auftraggeber arbeitet. Hierbei wird vermutet, dass die Selbständigkeit nur zur Vermeidung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungen ausgeübt wird. Es handelt sich daher um einen Betrug an den Sozialversicherungen, wie der Renten- und Krankenkassen, und somit um ein geahndetes Vergehen. Zudem wird bei einer Scheinselbständigkeit auch keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, sondern die Einkommenssteuer mit all den Vorteilen, welche der Existenzsicherung eines Selbständigen dienen sollen.

Es gibt hierbei typische Berufsgruppen, die vermehrt von der Scheinselbständigkeit betroffen sind. Dazu gehören vor allem Kurierfahrer, Versicherungsvertreter und in zunehmendem Maße auch Journalisten. Berufe eben, in denen eine „freiberufliche Tätigkeit“ gängige Praxis ist.

Anzeige

Welche Strafen sind möglich?

Die Scheinselbständigkeit kann ebenso wenig generell definiert werden wie die zugehörigen Strafen. Denn diese hängen jeweils von der Art der Tätigkeit, der Beschäftigungsdauer und der Vertragsgestaltung ab. In vielen Fällen, ergibt sich eine Scheinselbständigkeit zufällig, ohne vorher geplant gewesen zu sein, aus einer intensiven Kooperation zwischen Arbeitgeber und -nehmer heraus. Die fließenden Grenzen machen es schwer, eine korrekte von der vorgetäuschten Selbständigkeit zu unterscheiden und es kann nicht generell eine Absicht unterstellt werden.

So oder so ist die erste Konsequenz aber stets dieselbe: Die Sozialversicherungsbeiträge müssen nachgezahlt werden und zwar bis zu einem Zeitraum von vier Jahren, bei vorsätzlicher Tat sogar für bis zu 30 Jahre. Das gilt allerdings nur für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hingegen haftet nur für die vergangenen drei Monate. Doch auch er muss dann natürlich zukünftig alle Beiträge zahlen, da die Scheinselbständigkeit aufgelöst und in ein Arbeitnehmerverhältnis umgewandelt wird. Doch hierbei bleibt es nicht. Es drohen zudem

  • arbeitsrechtliche Folgen:
    Ein Scheinselbstständiger kann beim Arbeitsgericht seinen Arbeitnehmerstatus einklagen. Wird der Klage stattgegeben, so hat er zukünftig alle üblichen Urlaubs-, Lohnfortzahlungs- und Kündigungsschutzansprüche.
  • steuerrechtliche Folgen:
    Das Finanzamt hat einen Anspruch auf die einbehaltene Lohnsteuer. Grundsätzlich haftet hierfür der Arbeitnehmer als Schuldner. Doch bei der Vermutung der vorsätzlichen Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, aufgrund eines gewollt geführten Verhältnisses der Scheinselbständigkeit, kann auch dieser hierfür belangt werden. In der Praxis haften daher der Arbeitnehmer und -geber gemeinsam als sogenannte „Gesamtschuldner“. Die Außenstände müssen in voller Höhe nachbezahlt werden. Hat der Arbeitnehmer nicht die finanziellen Mittel oder wird dem Arbeitgeber die Hauptschuld zugesprochen, so kann auch alleinig dieser für das Vergehen belangt werden. Der Arbeitnehmer hingegen darf fortan keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr einreichen.
  • gewerberechtliche Folgen:
    Denn mit der Feststellung der Scheinselbständigkeit endet die unternehmerische Tätigkeit des Selbständigen beziehungsweise für sein angemeldetes Gewerbe. Es muss bei der zuständigen Behörde abgemeldet werden. Zudem erlischt die Mitgliedschaft bei der IHK und eventuellen Genossenschaften.
  • strafrechtliche Folgen:
    Eine Scheinselbständigkeit kann zudem strafrechtlich geahndet werden. Das bedeutet, dass sich der Arbeitgeber der Beitragsvorenthaltung strafbar gemacht hat, da er die Beiträge für den Arbeitnehmer hätte abführen müssen. Wurden die Steuern zudem nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt, so handelt es sich um leichtfertige Steuerverkürzung und damit um eine Ordnungswidrigkeit. Wurde die Scheinselbständigkeit jedoch vorsätzlich konstruiert, dann liegt eventuell sogar eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat vor. Im schlimmsten Fall drohen neben hohen Geld- auch Haftstrafen.

Woran erkenne ich die Scheinselbständigkeit?

Um der Bestrafung sowie den Nachteilen einer Scheinselbständigkeit zu entgehen, musst du um ihre Merkmale wissen. Nur so kannst du prüfen, ob es sich in deinem derzeitigen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis um eine Scheinselbständigkeit handelt, und sich dann dagegen wehren. Die korrekte Definition einer Scheinselbständigkeit ist dabei sehr vage formuliert und für Jura-Laien gewiss alles andere als verständlich. Daher geben wir dir hier eine Checkliste an die Hand, mit welcher du schnell und einfach eine Scheinselbständigkeit prüfen kannst:

Anzeige
  1. Es besteht eine „Weisungsgebundenheit“. Das bedeutet, dass sich der Selbständige verpflichtet hat, allen Weisungen des Auftraggebers zu folgen. Er hat somit keine Selbstbestimmtheit als Unternehmer mehr inne.
  2. Diese Weisungen beziehen sich vor allem auf den Ort, die Zeit und den Inhalt der Tätigkeit. Wer also feste Arbeitszeiten einzuhalten hat oder direkt im Büro des Auftraggebers eingebunden ist, gilt weitestgehend als scheinselbständig.
  3. Der Selbständige muss dem Auftraggeber regelmäßig detaillierte Berichte hinsichtlich der Arbeit und ihrer Fortschritte abliefern.
  4. Du bist als Selbständige/r fest in die Organisationsstruktur des Auftraggebers eingegliedert, zum Beispiel räumlich, personell in einem Team oder materiell durch die Inanspruchnahme der Arbeitsmittel des auftraggebenden Unternehmens.
  5. Du stehst durch die Nutzung festgelegter Hard- oder Software unter der stetigen Kontrolle des Auftraggebers.
  6. Ein Unternehmer hat kein eigenes Risiko mehr, sprich keinen Kapitaleinsatz, keine Kundenakquise, keine Unternehmerinitiative o.ä.
  7. Der Selbständige ersetzt einen vorherigen festen Mitarbeiter und übernimmt gänzlich dessen Position und Arbeitsinhalte.

Zudem richtet sich der Verdacht einer Scheinselbständigkeit natürlich stets auch nach der finanziellen Entlohnung. Als Faustregel gilt: Stammen rund 5/6 der Einnahmen eines Selbständigen von nur einem Auftraggeber, so verhärtet sich der Verdacht auf eine Scheinselbständigkeit.

Ja, ich bin scheinselbständig…was tun?

Prinzipiell wird der Arbeitnehmer als Scheinselbständiger in der „Opferrolle“ gesehen. Ein Arbeitgeber kann demnach einen ordentlichen Arbeitsvertrag aufsetzen oder aber die Selbstanzeige wählen, was jedoch keine Straffreiheit garantiert. Dennoch ist die Situation meist andersherum: Ein Auftragnehmer ist scheinselbständig und möchte sich dagegen wehren. Das ist durchaus möglich. Denn eine Scheinselbständigkeit berechtigt den Arbeitnehmer zur Einklage einer Arbeitnehmeranstellung. Diese wird als „Statusklage“ bezeichnet und soll die Arbeitnehmereigenschaft des Selbständigen feststellen.

Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat er das Recht auf ein festes Honorar sowie den Arbeitnehmerstatus mit dem rechtlichen Kündigungsschutz, Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüchen. Doch es muss nicht immer gleich die Klage sein: Oft hilft es auch, den Auftraggeber in einem persönlichen Gespräch auf die Scheinselbständigkeit hinzuweisen und eine gemeinsame Lösung zu finden. Eine weitere Möglichkeit ist es natürlich auch, sich weitere Auftraggeber zu suchen und die Kopplung von Selbständigem und Auftraggeber zu lösen. So treten beide zurück in den Ausgangszustand.

Anzeige

Welche Ausnahmen und Sonderfälle gibt es?

Es gibt rentenversicherungspflichtige Selbständige, die nicht unter die Regelung der Scheinselbständigkeit fallen. Hierbei handelt es sich um eine tatsächliche Selbständigkeit, die auch nicht unter die oben genannten Kriterien fällt.

Schlussendlich ist die Scheinselbständigkeit schwer greifbar und stets abhängig von der individuellen Situation. Zwischen einer Selbständigkeit, Scheinselbständigkeit und einem rentenversicherungspflichtigen Selbständigen zu unterscheiden, kann hier durchaus sehr schwierig werden. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann bei der Deutschen Rentenversicherung ein Feststellungsverfahren beantragen. Zwar kann auch dieses in Ausnahmefällen zu einer Fehlentscheidung führen, doch zumindest kann Ihnen hinterher niemand mehr die Vorsätzlichkeit unterstellen.

Bildnachweis: Foto von Sora Shimazaki von Pexels

Anzeige