Vielleicht kennst du das Problem: Du hast dich bei einem Unternehmen beworben, wurdest zum Vorstellungsgespräch eingeladen und erhältst dann zum Schluss oder per Telefon die mündliche Zusage: „Sie haben den Job!“. Doch dann: Funkstille, der Arbeitsvertrag lässt auf sich warten oder der Arbeitgeber sagt plötzlich wieder ab. Geht das überhaupt? Ist eine mündliche Jobzusage nun eigentlich bindend oder nicht?

Mündliche Vereinbarungen sind grundsätzlich gültig

Prinzipiell ist eine mündliche Jobzusage durchaus bindend. Ein Arbeitsvertrag braucht laut deutschem Recht nämlich keine Schriftform. Das bedeutet:

Wenn du dich mit dem Arbeitgeber auf die notwendigen Vertragsbestandteile für ein Arbeitsverhältnis geeinigt hast, ist die mündliche Jobzusage rechtlich bindend.

Diese sogenannten „notwendigen Vertragsbestandteile“ sind laut §611 und §612 BGB:

  • Definition der Vertragsparteien
  • Arbeitsleistungen beziehungsweise -dienste
  • Beginn und Zeitraum

Tiefer gehende Absprachen, zum Beispiel bezüglich der Arbeitszeiten, der Vergütung o.ä., sind für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags nicht notwendig. Wurde über die Vergütung bei der mündlichen Jobzusage noch nicht gesprochen, so gilt sie gemäß §612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung wie üblich nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Zahlreiche Grauzonen bei mündlichen Jobzusagen

Allerdings hat ja bekanntlich jede Regel auch Ausnahmen, und so gibt es im Bereich der mündlichen Jobzusagen zahlreiche rechtliche Grauzonen. So ist eine mündliche Zusage zum Beispiel nicht gültig, wenn

  • der Arbeitsvertrag zuerst von einer weiteren (Führungs-) Person genehmigt werden muss und nur unter Vorbehalt ausgesprochen wird.
  • der mündlich geschlossene Arbeitsvertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses widerrufen oder gekündigt wird. Dies ist durchaus möglich, allerdings bedarf eine solche Kündigung der Schriftform, um wirksam zu sein.
  • du dich nach der „Absage“ oder rein mündlichen Kündigung durch schlüssiges Verhalten mit dieser einverstanden erklärt hast. Möchtest du deinen Arbeitsvertrag einklagen, musst du daher stets zeitnah handeln und zum gewünschten Zeitpunkt deine „Arbeitskraft anbieten“, sprich keiner anderen Arbeit nachgehen.
  • du die mündliche Jobzusage nicht beweisen kannst.

Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Der letzte Punkt stellt dabei meist das größte Problem dar: Eine mündliche Jobzusage ist zwar bindend, doch der Arbeitnehmer muss diese später nachweisen können. Da sie allerdings ja nur mündlich ausgesprochen und nicht schriftlich festgehalten wurde, scheitern die meisten Arbeitnehmer an der Beweislast.

Der Anspruch auf das mündlich vereinbarte Geschäftsverhältnis ist ohne einen eindeutigen Beweis daher wertlos. Du solltest dir also gut überlegen, ob gerichtliche Schritte sinnvoll sind. Zumal die Arbeitsatmosphäre in dem Unternehmen, in welches du dich „eingeklagt“ hast, gewiss alles andere als angenehm sein wird.

Eventuell hast du Anspruch auf Schadensersatz

Erfolgversprechender ist eventuell die Klage auf Schadensersatz, wenn du aufgrund der mündlichen Zusage ein oder mehrere andere Jobangebote ausgeschlagen hast und so nun finanziellen Schaden erleidest. Es handelt sich bei der Absage eines bereits mündlich vereinbarten Arbeitsvertrages dann um eine vorvertragliche Pflichtverletzung gemäß §280 Abs. 1, §311 Abs. 2, §241 Abs. 2 BGB durch den Arbeitgeber. Allerdings liegt auch hier die Beweislast bei dir.

Was tun bei einer mündlichen Jobzusage?

Um deine Ansprüche notfalls vor Gericht durchsetzen zu können, solltest du bei einer mündlichen Jobzusage deshalb stets wie folgt vorgehen:

  • Zeichne das Gespräch wenn möglich auf.
  • Hole dir mindestens einen Zeugen zum Gespräch hinzu.
  • Schreibe alle Vereinbarungen nieder und lasse dir diese entweder direkt per Unterschrift bestätigen oder bitte um einen schriftlichen Nachweis der Jobzusage via E-Mail und/oder Post.

Denn das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern z. B. entschied, dass im Zweifelsfall stets die schriftliche Fixierung gilt. Ansonsten ist der mündliche Arbeitsvertrag zwar rechtlich bindend, für dich vor Gericht aber unbrauchbar und in der Praxis daher meist nicht gültig.

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Dieser Artikel erschien bereits im April 2022 und wurde nun erneut aktualisiert.