Hand aufs Herz, kennst du alle wichtigen Kündigungsfristen im Arbeitsrecht? Die Antwort ist wahrscheinlich nein. Dabei solltest du genau wissen, welche Fristen du zum Beispiel bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder in der Probezeit einhalten solltest. Welche Kündigungsfristen es gibt und was du sonst noch beachten solltest, erfährst du in folgendem Beitrag.

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Die gesetzliche Kündigungsfrist

Zu Beginn solltest du dir zunächst einmal die gesetzliche Kündigungsfrist genauer anschauen. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn in deinem Arbeitsvertrag keine explizite Kündigungsfrist genannt wurde. Festgelegt wurde die gesetzliche Kündigungsfrist mit einer Länge von vier Wochen zum letzten Tag oder 15. Tag eines Kalendermonats im § 622 BGB. Diese gesetzliche Kündigungsfrist gilt einheitlich für alle Arbeitgeber.

Die Dauer der Kündigungsfrist kann sich jedoch auch verändern. Hier spielt zum Beispiel die Beschäftigungsdauer und die Partei, welche die Kündigung zuerst ausspricht, eine Rolle. Erfolgt die Kündigung nämlich durch den Arbeitgeber, dann hängt die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist nämlich von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters ab.

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Folgende Kündigungsfristen sind dann einzuhalten:

  • 1 bis 4 Jahre Beschäftigungszeit: 1 Monat Kündigungsfrist.
  • 5 bis 7 Jahre Beschäftigungszeit: 2 Monate Kündigungsfrist.
  • 8 bis 9 Jahre Beschäftigungszeit: 3 Monate Kündigungsfrist.
  • 10 bis 11 Jahre Beschäftigungszeit: 4 Monate Kündigungsfrist.
  • 12 bis 14 Jahre Beschäftigungszeit: 5 Monate Kündigungsfrist.
  • 15 bis 19 Jahre Beschäftigungszeit: 6 Monate Kündigungsfrist.
  • Mehr als 20 Jahre Beschäftigungszeit: 7 Monate Kündigungsfrist.

Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitnehmer, so ist in jedem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zu veranschlagen, wenn keine weiteren vertraglichen Vereinbarungen bezüglich einer längeren Kündigungsfrist getroffen wurden. Als juristische Grundlage zur Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist dient § 187 ff. BGB.

Es gibt jedoch noch eine wichtige Ausnahme für die gesetzliche Kündigungsfrist, welche explizit die Probezeit betrifft. Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber können innerhalb der Probezeit auf eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zurückgreifen. Diese Frist gilt laut § 622 Abs. 3 BGB an jedem beliebigen Tag.

Gesetzliche Kündigungsfrist bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen

Egal ob dein Beschäftigungsverhältnis befristet oder unbefristet ist, wenn es keine expliziten vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Kündigungsfrist gibt, dann zählt die gesetzliche Kündigungsfrist.

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Jedoch solltest du dir explizit in beiden Fällen einmal die gesetzlichen Gegebenheiten genauer anschauen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis endet deine Beschäftigung nach einem bestimmten Zeitraum automatisch. Eine schriftliche Bestätigung ist deshalb hier in der Regel nicht mehr notwendig. Die einzige Ausnahme wäre, wenn dein Arbeitgeber dich nach Ablauf der Frist weiterbeschäftigen sollte und dein Beschäftigungsverhältnis in ein unbefristetes übergeht. In diesem gilt, wenn nicht anders vereinbart, natürlich wieder die gesetzliche Kündigungsfrist. Die gesetzliche Grundlage für die Kündigungsfrist bei befristeten Arbeitsverträgen ist in § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB festgelegt.

Achtung, eine ordentliche Kündigung ist bei einem befristeten Arbeitsvertrag nicht möglich. Das gilt im Übrigen für Arbeitgeber genauso wie für Arbeitnehmer. Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer bestimmten Frist beendet. Die einzige Ausnahme stellt die außerordentliche Kündigung dar.

In einigen seltenen Fällen kann auch von beiden Seiten, also Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Diese ist zu jedem Zeitpunkt möglich und dient dazu, ein befristetes Arbeitsverhältnis frühzeitig zu beenden.

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Folgende Punkte können ausschlaggebend für eine außerordentliche Kündigung sein:

  • Betrügen bei Arbeitszeiten.
  • Diebstahl von Firmeneigentum.
  • Schwere Beleidigung oder Körperverletzung.
  • Sämtliche anderweitige illegale Aktivitäten wie beispielsweise Konsum von verbotenen Substanzen usw.

Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag/Tarifvertrag

Die gesetzliche Kündigungsfrist stellt also die rechtliche Grundlage dar und gibt Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine gute Grundlage an die Hand. Doch wie sieht es im Detail bei Arbeitsverträgen und speziell bei tariflich geregelten Verträgen aus?

Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

In der Regel ist es oftmals so, dass in deinem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist steht, die länger als die gesetzliche Mindestangabe ist. Wichtig ist hier nur, dass diese Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nie länger sein darf als für den Arbeitgeber. Die gesetzliche Kündigungsfrist zum Nachteil des Arbeitnehmers ist in der Regel nicht zulässig. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, in denen dies möglich ist:

  • Laut § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB können bei Aushilfen, welche maximal bis zu 3 Monaten beschäftigt werden, die Kündigungsfristen verkürzt werden.
  • Laut § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB können die Kündigungsfristen bei Kleinbetrieben, welche nicht mehr 20 Mitarbeiter beschäftigen, ebenfalls verkürzt werden.

Doch Vorsicht! Diese beiden Ausnahmeregelungen betreffen nicht die gesetzliche Mindestfrist für Kündigungen. Das betrifft vor allem auch die gesetzlichen Verlängerungen der Fristen, welche abhängig von der Beschäftigungsdauer sind. Diese können auch in Kleinbetrieben nicht verkürzt werden.

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Kündigungsfrist im Tarifvertrag

Ist auf deinem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag anwendbar, dann ändern sich für dich einige wichtige Punkte. In diesem Fall können nämlich die gesetzlichen Kündigungsfristen sehr wohl verlängert oder sogar verkürzt werden. Jedoch gilt bei einem Widerspruch zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag die Wahl, welche von Vorteil für den Arbeitnehmer ist, so ist es in § 4 Abs. 3 TVG gesetzlich geregelt worden. Kann in diesem Fall nicht genau ermittelt werden, welche der beiden Möglichkeiten diejenige ist, welche für den Arbeitnehmer von größerem Vorteil ist, so greift in der Regel die tarifliche Regelung.

Ob auf deinem Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag angewandt wurde, erkennst du unter anderem an folgenden Punkten:

  • Beide Parteien, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sind tarifgebunden.
  • Der Tarifvertrag gilt als allgemein verbindlich.
  • Die Anwendung des Tarifvertrages wurde arbeitsvertraglich festgelegt.

Die Kündigungsfrist berechnen

Damit du deine Kündigungsfrist entsprechend ausrechnen kannst, solltest du auf folgende Informationen achten. Wichtig ist dabei, falls du die Kündigung von deinem Arbeitgeber erhältst, dass nicht der Tag der Ausstellung für dich zählt, sondern der Tag der Zustellung. Wenn dein Chef dir die Kündigung also per Post zukommen lässt und diese am Donnerstag losschickt, diese jedoch erst am Montag bei dir ankommt, dann zählt für dich der Montag als erster Tag der Frist. Aus diesem Grund sollten Kündigungsschreiben postalisch immer per Einschreiben versendet werden.

Ist es jedoch der Fall, dass die Kündigung von dir aus kommt, dann musst du hier vor allem auf deinen Resturlaub achten. Nach erfolgreicher Kündigung wird dir dein anteiliger Jahresurlaub mitgeteilt. Dieser muss natürlich noch genommen werden. In der Regel kannst du dann früher aus dem Unternehmen ausscheiden. Jedoch solltest du daran denken, dass du, auch wenn du deinen letzten Tag bereits aufgrund deines Resturlaubs hattest, immer noch Teil des Unternehmens bist. Laut § 623 BGB kannst du jedoch um eine vorzeitige Beendigung deines Arbeitsverhältnisses bitten, jedoch lediglich in schriftlicher Form.

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Sollte es dir jedoch nicht möglich sein, deinen verbleibenden Resturlaub in Anspruch zu nehmen, bevor du das Unternehmen verlässt, so muss dein Arbeitgeber dir diesen entsprechend auszahlen.

Falls du dir bei bestimmten Faktoren etwas unsicher bist, kannst du auch das direkte Gespräch mit deinem Vorgesetzten suchen und mit diesem abklären, wann dein letzter Arbeitstag sein soll. Dabei ist es natürlich wichtig, dass du ein gutes Verhältnis zu deinem Chef hast.

Bildnachweis: AndreyPopov
Berlin, Germany/istockphoto.com

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