Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mündlich (fristlos) kündigen? Oder kannst du das nächste Mal, wenn dein Chef dir den letzten Nerv raubt, einfach „Ich kündige“ rufen und aus der Tür spazieren? Hier erfährst du alles über die mündliche Kündigung.

Mündliche Kündigung – wirksam oder nicht?

In Deutschland genießen Arbeitnehmer einen umfassenden Kündigungsschutz. Prinzipiell gilt: Je länger du im Unternehmen tätig warst, umso länger ist auch die gesetzliche Kündigungsfrist. Zudem darf ein Arbeitgeber keine willkürlichen Kündigungen aussprechen. Entweder er lässt einen befristeten Arbeitsvertrag auslaufen oder aber er kann einen wirklich guten Grund für seine Kündigungsentscheidung vorweisen. Infrage kommen zum Beispiel eine krankheitsbedingte oder auch die verhaltensbedingte Kündigung.

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Doch nicht nur eine „normale“, sprich frist- und formgerechte, Kündigung ist in Deutschland aus Arbeitgebersicht äußerst schwierig, noch komplizierter ist es bei der sogenannten fristlosen Kündigung, welche nur in absoluten Extremfällen gültig ist. Dies können sein:

  • Beleidigungen des Arbeitgebers
  • aggressives Verhalten oder tätlicher Angriff am Arbeitsplatz
  • vorgetäuschte Krankmeldung
  • nicht angemeldete Nebentätigkeit
  • Arbeitszeitbetrug
  • finanzieller Betrug am Arbeitgeber
  • Diebstahl oder andere Straftaten

Prinzipiell gilt:

„§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“
(Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

Das bedeutet: Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen, wenn das Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses in seiner individuellen Situation als unzumutbar zu bewerten ist. Zudem können beide Parteien natürlich auch noch eine ordentliche Kündigung aussprechen. Aber geht das auch mündlich oder nur schriftlich?

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Mündliche Kündigungen sind prinzipiell ungültig, aber…

Der Zusatz

„Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“

gibt bereits einen ersten Hinweis auf die Antwort zu dieser Frage: Laut deutschem Gesetz bedarf es einer schriftlichen Kündigung, um einen ebenfalls schriftlich geschlossenen Vertrag zu beenden. Diese Regelung greift demnach auch für Arbeitsverträge. Eine mündliche Kündigung ist deshalb prinzipiell ungültig. Auch eine mündliche Aussprache der Kündigung mit anschließender schriftlicher Bestätigung ist nicht als rechtskräftiges Kündigungsschreiben ausreichend. Eine schriftliche Kündigung muss zwingend

  • Name und Anschrift des Kündigenden,
  • Ort und Datum,
  • Kündigungswunsch und -zeitpunkt
  • sowie eine eigenhändige Unterschrift

beinhalten, um vor Gericht bestehen zu können. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt zudem:

„§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
(Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

Je nach Arbeits-, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung müssen Sie dieses Kündigungsschreiben eventuell sogar als Einschreiben versenden. Eigentlich könnte die Frage, ob eine mündliche Kündigung wirksam ist, daher prinzipiell mit „Nein“ beantwortet werden. Doch was wäre unsere deutsche Bürokratie ohne komplizierte Ausnahmen und Sonderfälle?

…von jeder Regel gibt es Ausnahmen!

Es gibt nämlich durchaus Situationen, in welchen die mündlich ausgesprochene Kündigungsabsicht in Kombination mit schlüssigem oder auch widersprüchlichem Verhalten gültig werden kann. Klingt kompliziert? Ist es leider auch. Wir möchten es dir deshalb anhand von zwei Beispiel näher erläutern:

Beispiel 1: Arbeitgeber kündigt mündlich
Nehmen wir an, ein Arbeitgeber spricht in Rage eine mündliche Kündigung aus. Wie du bereits gelernt hast, ist diese eigentlich ungültig. Solltest du als Arbeitnehmer nun aber tatsächlich deine Sachen packen, deine Arbeitsstelle räumen und keine (!) Kündigungsschutzklage einreichen, könnte das Gericht dies als schlüssiges Verhalten interpretieren und damit wird die mündlich ausgesprochene Kündigung tatsächlich wirksam.

Laut Kanzlei Kotz bedeutet das: Zwar ist eine mündliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam und der Arbeitnehmer muss daher auch keine dreiwöchige Frist für seine Kündigungsschutzklage einhalten, akzeptiert er jedoch die ausgesprochene Kündigung und lässt nicht die Absicht erkennen, einige Wochen oder Monate später doch noch gegen die unrechtmäßige Kündigung vorzugehen, könnte das Gericht die mündliche Kündigung aufgrund schlüssigen Verhaltens des Arbeitnehmers für rechtmäßig erklären.

Tipp für Arbeitnehmer: Spricht dein Arbeitgeber also eine mündliche Kündigung aus, darfst du diese erst einmal getrost ignorieren und weiterhin deine Arbeit verrichten. Solltest du davon durch den Arbeitgeber abgehalten werden (Schlüsselentzug, keine Lohnzahlung mehr o.ä.), musst du unbedingt zeitnah gerichtlich mittels Kündigungsschutzklage gegen die mündliche Kündigung vorgehen!

Und was, wenn der Arbeitnehmer mündlich kündigt? Kannst du filmreif deine Arbeitsstelle mit einem „Ich kündige“ verlassen? Oder musst du – solltest du diesen Ausspruch später bereuen – befürchten, dass diese mündliche Kündigung nun wirksam ist? Jein! Auch diesen Sachverhalt möchten wir dir anhand eines Beispiels näherbringen:

Beispiel 2: Arbeitnehmer kündigt mündlich
In unserem zweiten Beispiel spricht der Arbeitnehmer entweder im persönlichen Gespräch oder via Telefon seine mündliche Kündigung aus. Er lässt also klar und eventuell sogar vor Zeugen seine Kündigungsabsicht verlauten. Auch hier kann die mündliche Kündigung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens wirksam werden.

Dies zumindest bestätigt ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 8 Sa 318/11, Urteil vom 08.02.2012). Hier sprach eine angestellte Friseurin gegenüber ihrem Arbeitgeber mehrfach im telefonischen Gespräch mündlich ihre fristlose Kündigung aus. Das Gericht entschied: Die Friseurin habe „mehrfach“ sowie „ernsthaft“ mündlich gekündigt und das Arbeitsverhältnis dadurch rechtmäßig aufgelöst.

Die Klage auf Wiedereinstellung nach Eingang der offiziellen schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber interpretierte das Gericht daher als widersprüchliches Verhalten. Die mündliche Kündigung wurde für gültig erklärt und die Klage abgewiesen. Zwar ist dieses Urteil aufgrund der fehlenden Schriftform umstritten, doch verdeutlicht es: In Ausnahmefällen kann eine mündliche Kündigung durch das Gericht als rechtswirksam ausgelegt werden.

Tipp für Arbeitnehmer: Auf der sicheren Seite bist du also nur, wenn du niemals (!) eine Kündigungsabsicht mündlich aussprichst – vor allem nicht aus dem Affekt. Bewahre lieber stillschweigen und kündige, falls du dich tatsächlich dafür entscheidest, formgerecht sprich schriftlich. Wie das geht, erfährst du in unserem Artikel „Kündigungsschreiben – Aufbau, Inhalt, Muster“.

Tipps für Arbeitgeber: Mündliche Kündigung verhindern

Als Arbeitgeber kannst du präventiv Maßnahmen ergreifen, um eine mündliche Kündigung und einen eventuell folgenden Gerichtsstreit von Vornherein zu vermeiden:

  1. Betone im Arbeitsvertrag noch einmal den Bedarf der Schriftform für eine gültige arbeitnehmerseitige Kündigung.
  2. Tritt der Fall dennoch ein, kläre den Arbeitnehmer über die Rechtslage auf.
  3. Bleibt er trotzdem der Arbeit fern, sende ihm eine eigenhändig unterschriebene Abmahnung via Einschreiben – mit Hinweis auf die Konsequenzen seines Handelns.
  4. Kommt der Arbeitnehmer auch nach Erhalt der Abmahnung seinen vertraglichen Pflichten nicht (vollständig) nach, sprich die form- sowie fristgerechte ordentliche Kündigung aus – schriftlich, versteht sich!

Fazit: Vorsicht mit mündlichen Kündigungen!

Sowohl als Arbeitgeber wie auch als Arbeitnehmer solltest du also mit mündlichen Kündigungen äußerst vorsichtig umgehen. Zwar sind diese prinzipiell unwirksam, doch können sie in Ausnahmefällen durch widersprüchliches oder schlüssiges Verhalten als rechtsgültig ausgelegt werden. Und selbst, wenn nicht, so bleibt schlussendlich dennoch ein vergiftetes Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis übrig, das sich wohl nur sehr schwierig wieder reparieren lässt. Überlasse die „You’re fired“ oder „Ich kündige“ Aussprüche daher doch lieber Hollywood und nutze, solltest du denn tatsächlich eine Kündigungsabsicht hegen, die formgerechte schriftliche Kündigung.

Welche weiteren Erfahrungen, Ergänzungen oder Tipps hast du zum Thema mündliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses? Wir freuen uns auf deine Beiträge in den Kommentaren!

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