Knapp 80 Prozent der deutschen Arbeitnehmer genießen das Privileg eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Wäre es da nicht gut zu wissen, was überhaupt hinter dem Begriff steckt, was in so einem dauerhaften Arbeitsvertrag drinstehen muss und welche rechtlichen Auswirkungen er zum Beispiel auf den Kündigungsschutz hat?

Definition: Was bedeutet eigentlich „unbefristeter Arbeitsvertrag“?

Prinzipiell werden zwei unterschiedliche Arten von Arbeitsverträgen unterschieden: der befristete und der unbefristete Arbeitsvertrag. Wie der Name bereits sagt, ist der befristete Arbeitsvertrag auf einen festen Zeitraum begrenzt, während der unbefristete Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird. Es handelt sich dabei um einen Austauschvertrag, in welchem sich der Arbeitnehmer zu einer gewissen Arbeitsleistung verpflichtet, wofür er vom Arbeitgeber eine entsprechende Vergütung erhält.

Der große Vorteil des unbefristeten Arbeitsvertrages für den Arbeitnehmer liegt natürlich darin, dass er niemals automatisch endet, sondern nur entweder durch den Renteneintritt, die Insolvenz oder eine Kündigung beendet werden kann. Der Arbeitnehmer genießt hierbei einen strengen gesetzlichen Kündigungsschutz mit vom Arbeitgeber strikt einzuhaltenden Kündigungsfristen. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist dadurch deutlich schwieriger durch den Arbeitgeber aufzulösen als der befristete.

Gibt es ein Recht auf den unbefristeten Arbeitsvertrag?

In den wenigsten Fällen erhält der Arbeitnehmer direkt einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In der Regel gehen diesem ein oder mehrere befristete Arbeitsverträge voraus. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle, in welchen die Befristung eines Arbeitsvertrages aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes unzulässig ist, wenn zum Beispiel kein rechtlich vertretbarer Grund für die Befristung besteht.

Ansonsten dürfen befristete Arbeitsverträge bis zu dreimal verlängert werden, wobei die zulässige Gesamtdauer allerdings auf zwei Jahre begrenzt ist. Anschließend endet das Arbeitsverhältnis entweder oder geht eben in einen unbefristeten Arbeitsvertrag über. Dies erklärt, warum knapp 80 Prozent der deutschen Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt sind, während nur 17 Prozent befristete Arbeitsverträge haben.
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Inhalt eines unbefristeten Arbeitsvertrages

Wenn der Arbeitnehmer also nach zwei Jahren ein Recht auf den unbefristeten Arbeitsvertrag hat, muss dieser auch rechtlich einwandfrei gestaltet werden, um später vor Gericht unanfechtbar zu sein. Wie sehen die gesetzlichen Mindestanforderungen für unbefristete Arbeitsverträge aus? Um rechtlich gültig zu sein, muss der unbefristete Arbeitsvertrag gemäß § 622 BGB folgende Aspekte regeln:

  • Vertragsparteien
  • Beginn des unbefristeten Arbeitsvertrages
  • Gültigkeit eines Tarifvertrages
  • Tätigkeitsbereiche, Haupt- und Nebenpflichten
  • Arbeitsort(e)
  • Arbeitszeitregelungen
  • Vergütung
  • Urlaubsanspruch
  • Probezeit (wenn nicht bereits abgeleistet)
  • Kündigungsfristen
  • Sonderregelungen, zum Beispiel zu Geheimhaltungsklauseln, Überstunden oder Arbeitskleidung

Extra-Tipp: Natürlich kann der unbefristete Arbeitsvertrag um beliebige Klauseln erweitert werden, solange diese sich im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen. Es ist daher für den Arbeitnehmer durchaus empfehlenswert, besonders komplexe unbefristete Arbeitsverträge vor der Unterzeichnung von einem Rechtsanwalt prüfen und sich unverständliche Formulierungen erläutern zu lassen. Es handelt sich hierbei schließlich um eine langjährige, vielleicht sogar (arbeits-) lebenslange Vereinbarung.

Wann endet so ein unbefristeter Arbeitsvertrag?

Wie bereits erwähnt, endet ein unbefristeter Arbeitsvertrag entweder mit dem Renteneintritt des Arbeitnehmers oder durch eine Kündigung. Diese Kündigung kann natürlich sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wobei letzterer strenge gesetzliche Regelungen zum Kündigungsschutz zu beachten hat. Häufiger ist daher der einvernehmliche Aufhebungsvertrag. Zuletzt kann auch die Insolvenz des Arbeitgebers natürlich zur Auflösung aller im Unternehmen bestehenden Arbeitsverträge führen, sollte das Fortbestehen des Betriebes nicht gewährleistet werden können.

Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverträge

Sollte vom Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, sind folgende gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten:

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(Quelle: BGB)

Keine Regel ohne Ausnahme: Wann die Kündigungsfrist entfällt

Diese Fristen gelten allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber eine rechtlich gültige außerordentliche, also fristlose, Kündigung ausspricht. Hierfür muss allerdings ein schwerwiegender Grund vorliegen und in der Regel geht der fristlosen Kündigung eine schriftliche Abmahnung des Arbeitnehmers voraus. Kündigungsfristen greifen weiterhin nicht, wenn

  • in Einzel- oder Tarifverträgen abweichende Regelungen gültig sind oder
  • der Mitarbeiter aufgrund einer dauerhaften Krankheit entfällt und das betriebliche Eingliederungsmanagement misslingt beziehungsweise der Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenkasse eine negative Prognose aufstellt.

In letzterem Fall gelten je nach individueller Situation unterschiedliche Kündigungsfristen. Auch Aufhebungsverträge mit entsprechender Abfindung für den Erkrankten sind verhältnismäßig häufig zu finden.

Form und Muster des unbefristeten Arbeitsvertrages

Zwar sind auch mündlich getroffene Vereinbarungen rechtlich gültig, doch im Streitfall sind diese vor Gericht kaum zu beweisen. Unbefristete Arbeitsverträge sollten daher stets schriftlich vorliegen und von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet werden. Ein entsprechendes Muster für einen schlichten unbefristeten Arbeitsvertrag mit den wichtigsten erforderlichen Klauseln findet sich unter ihk-berlin.de.

Während die Schriftform beim unbefristeten Arbeitsvertrag nicht zwingend erforderlich ist, muss dessen Beendigung unbedingt schriftlich festgehalten werden, sprich die Kündigung beziehungsweise der Auflösungsvertrag. Mündliche Vereinbarungen zur Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages sind rechtlich nicht zulässig.

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