Krankheiten sind für einige Arbeitgeber nach wie vor ein „rotes Tuch“: Bei Bewerbern, die in der Vergangenheit häufiger oder langfristig gesundheitlich beeinträchtigt waren, wird vermutet, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird, selbst wenn die Krankheiten längst auskuriert sind.

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Zwar ist seit 2006 im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz geregelt, dass behinderte Menschen bei der Stellenvergabe nicht mehr benachteiligt werden dürfen. Bei Menschen mit krankheitsbedingten Ausfallzeiten greift dieses Gesetz aber nicht. Besonders bei psychischen Erkrankungen schrecken Arbeitgeber und Personalverantwortliche immer noch zurück, obwohl sie immer mehr Menschen betreffen und mittlerweile gut therapiert werden können.

Aus diesem Grund liegt es nahe, Krankheiten im Vorstellungsgespräch zu verschweigen oder bei entsprechenden Fragen zu flunkern. Das ist durchaus erlaubt – jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen:

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Wann die Wahrheit gesagt werden muss …

Krankheiten sind normalerweise Privatsache. Da der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ein Arbeitnehmer die Anforderungen in seiner Stelle auch erfüllen kann, und gesetzlich dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter und Dritte wie Kunden oder Patienten vor Gesundheitsgefahren zu schützen, sind Fragen zur Krankheitsgeschichte in Vorstellungsgesprächen dann zulässig, wenn sie sich auf die angebotene Stelle beziehen.

Der Arbeitgeber oder Personalverantwortliche darf deshalb fragen, ob der Bewerber eine akute oder chronische gesundheitliche Beeinträchtigung hat,

  • die ihn dauerhaft oder in bestimmten Abständen immer wieder in seiner Tätigkeit einschränkt,
  • wegen der er bei oder nach Arbeitsantritt arbeitsunfähig sein wird (z. B. auch wegen einer geplanten Operation oder Kur)
  • die ihn selbst nicht bei seiner Tätigkeit einschränkt, aber ansteckend ist und eventuell andere Personen gefährdet (z. B. HIV-Infektion in Gesundheitsberufen).

Wenn eine derartige Krankheit besteht, muss der Bewerber auch wahrheitsgetreu auf diese Fragen antworten bzw. sogar von sich aus Auskunft darüber geben, da der Arbeitgeber – falls er den Bewerber einstellt und die Krankheit bemerkt – das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung gerichtlich anfechten kann, was einer fristlosen Kündigung gleichkommt.

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Wie mit unzulässigen Fragen zur Krankheitsgeschichte geschickt umgangen werden kann …

Alle anderen Fragen zu Krankheiten wie zum Beispiel die Fragen „Wie oft waren Sie krank?“ oder „Welche Erkrankungen hatten Sie in der Vergangenheit?“, die keinen Bezug zur angebotenen Stelle haben, müssen im Vorstellungsgespräch grundsätzlich nicht beantwortet werden. Bewerbungsexperten raten allerdings nicht dazu, die Antwort zu verweigern oder den Gesprächspartner darauf hinzuweisen, dass seine Frage unzulässig ist, weil das die Atmosphäre empfindlich stören kann. Besser ist es, bei solchen Fragen freundlich zu bleiben bzw. diplomatisch zu flunkern – beispielsweise mit der Antwort „Bis jetzt bin ich glücklicherweise mit guter Gesundheit gesegnet“.

Bildnachweis: Bild von Steve Buissinne auf Pixabay

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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