Wegen eines TikTok-Posts hat Meta eine Recruiterin gekündigt. Auch in Deutschland ist das möglich. Was aber dürfen Arbeitnehmer posten – und was nicht?

Maddie Macho hat als Recruiterin für den Tech-Giganten Meta gearbeitet, um Android-Entwickler für das Unternehmen zu gewinnen. Eigenen Berichten zufolge endete das Arbeitsverhältnis jedoch, weil die Personalabteilung von Meta auf ihre TikTok-Posts aufmerksam geworden sei. Es bestehe ein Interessenkonflikt, hieß es. Sie selbst wollte kündigen, berichtet Macho weiter, ihr Arbeitgeber kam ihr jedoch zuvor – und sprach die Kündigung aus.

Maddie Macho postete Tipps zum Thema Arbeit und Bewerbung

Als Recruiterin postete die ehemalige Meta-Mitarbeiterin allgemeine Hinweise und Tipps zum Thema Karriere, Lebenslauf und Gehaltsverhandlungen. Als sie schließlich etwas über Meta selbst gepostet haben soll, was sie als „großartige Gelegenheit“ beschreibt, um auf ein Programm für Arbeitnehmer diverser Herkunft aufmerksam zu machen, soll das dem Arbeitgeber nicht gepasst haben. Denn Macho soll daraufhin einen Anruf von ihrem Boss bekommen haben, der ihr mitteilte, so die TikTokerin, dass das Unternehmen verlange, den Post zu entfernen.

Obwohl es sich um einen Post gehandelt hat, der zumindest aus Arbeitnehmersicht „gut gemeint“ war und der das Image des Arbeitgebers Meta sogar positiv beeinflussen könnte, sah das Unternehmen es anders.

Macho erzählt, dass sie es nach diesem Erlebnis unterlassen hat, Meta in ihre Posts einzubinden, weil sie gegen keine Regel verstoßen wolle. Später postete sie weiter, gab Ratschläge zum Thema Lebenslauf, ohne ihren Arbeitgeber zu erwähnen. Dennoch kam die Personalabteilung erneut auf sie zu, berichtet sie, und machte erneut auf einen Interessenkonflikt wegen ihrer Posts aufmerksam. Dann kam die Kündigung. Business Insider gegenüber soll sich das Unternehmen zu einer Anfrage nicht geäußert haben.

Loyalitätspflichten: Was dürfen Arbeitnehmer in Deutschland posten?

Ob Urlaubsfotos, Selfies oder Bilder vom gemeinsamen Wochenende mit den Freunden: Ein privates Facebook- oder Instagramprofil dürfen Arbeitnehmer auch als Privatsache behandeln. Wenn es sich nicht um ein berufliches Profil handelt, das mit der Arbeit zusammenhängt, steht es ihnen grundsätzlich also frei, das zu teilen, was sie möchten.

Eine Kündigung muss in jedem Fall gut begründet sein und darf keinesfalls pauschal erfolgen. Wenn du Urlaubsfotos im Bikini oder in Badehose teilst und dein Arbeitgeber ein Problem damit hat, ist das zum Beispiel kein ausreichender Grund, dich zu entlassen. Wie du dich in deiner Freizeit kleidest, ist reine Privatsache. Nur: Falls du krank bist, solltest du solche Posts lieber unterlassen – denn dann solltest du eher im Bett liegen. Dein Arbeitgeber kann solche Inhalte zum Anlass nehmen, um dich abzumahnen oder zu kündigen.

Angestellte müssen grundsätzlich einige Regeln im Rahmen ihrer Loyalitätspflichten beachten, wenn es um ihren Arbeitgeber geht. So dürfen Mitarbeiter abgemahnt und gekündigt werden, wenn sie Unternehmensgeheimnisse öffentlich machen oder dem Ruf des Unternehmens schaden, indem negative Inhalte über den Arbeitgeber gepostet werden, ist das ein Grund, bald getrennte Wege zu gehen. Schmähkritik ist – im Gegensatz zur konstruktiven Kritik – unsachlich und hat meist zum Ziel, Marken oder Menschen zu diffamieren. Liegt eine solche Kritik vor, ist das ebenfalls ein Anlass, sich von Arbeitnehmern zu distanzieren.

Zu einem Interessenkonflikt kann es auch kommen, wenn Arbeitnehmer eine rechtsradikale Sicht vertreten und entsprechende Inhalte verbreitet, sie beispielsweise menschenverachtend sind. Manchmal werden Verschwörungstheorien verbreitet, die ebenfalls zu einer Diskrepanz führen, sodass Unternehmen sich den jeweiligen Mitarbeitern trennen wollen, weil sie die Ansichten nicht mit ihren eigenen Werten vereinen können.

Gerichte entscheiden individuell in Sachen Social Media

Bei konkretem Verdacht auf Posts, die einem Unternehmen schaden oder etwa eine rassistische Haltung des Arbeitnehmers offenbaren, entscheiden Gerichte im Streitfall immer abhängig von der Situation der Kläger und Beklagten. Denn das Verhältnis beider Parteien spielt eine wichtige Rolle. So gibt es kein „allgemeines“ Urteil.

Beispiel: Wenn ein langjähriger Mitarbeiter plötzlich einen Inhalt postet, der dem Unternehmen schadet, es sich hierbei aber eher um einen Ausrutscher handelt, weil der Mitarbeiter zum Beispiel einen unpassenden Kommentar abgibt, ist es möglich, dass Gerichte Gnade walten lassen. Denn es ist umstritten, inwiefern „böse Absicht“ hinter dem Kommentar steckt. Handelt es sich hingegen um systematisch geplante Posts, die immer wieder auftauchen und so möglicherweise ein konkretes Ziel verfolgen, welches dem Arbeitgeber schadet, sieht es anders aus.

Arbeitgeber können Aktivitäten auf Social Media unter folgenden Umständen verbieten

Was Arbeitnehmer mit ihrem privaten Smartphone machen, ist ihnen überlassen. Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber ausdrücklich darauf hinweisen, das Smartphone während bestimmter Arbeitszeiten nicht zu verwenden, weil es beispielsweise Produktionsabläufe stört.

Hinzu kommt, dass Arbeitgeber generell dazu berechtigt sind, ihren Arbeitnehmern zu verbieten, Posts über Firmengeräte zu verbreiten, die für die Erledigung des Jobs zur Verfügung gestellt werden. So kann ein Mitarbeiter gegen die Regel verstoßen, wenn dieser über den Dienstcomputer im Netz surft und währenddessen auf Social Media postet. Es ist also generell Vorsicht geboten.

Social Media Posts: Darauf solltest du als Arbeitnehmer unbedingt achten

Auch wenn wir im Netz anonym unterwegs sein können und das Internet uns viele Möglichkeiten bietet: Bekanntlich „vergisst“ es auch keine Inhalte. Folgende Tipps helfen dir weiter, wenn du unsicher bist, wie du dich in den sozialen Netzwerken verhalten sollst.

Tipp #1: Bleibe freundlich und beleidige niemanden

Abgesehen davon, dass du deinen Arbeitgeber wahrscheinlich nicht beleidigen wirst, um deinen Job zu riskieren, ist es auch sonst eher ungünstig, dich anderen Menschen gegenüber respektlos zu verhalten. Beleidigende Inhalte können nicht nur strafrechtlich verfolgt werden. In Zeiten des Cybermobbings führen sie oft auch dazu, Gefühle zu verletzen und das Verhalten der Betroffenen zu prägen.

Achte deshalb immer auf deine Sprache und auf deine Inhalte, unabhängig davon, ob es sich um ein berufliches oder um ein privates Profil handelt.

Tipp #2: Beachte, dass Headhunter und Recruiter online unterwegs sind

Du suchst aktuell einen neuen Job? Berufliche Netzwerke sind heute ein echter Segen, wenn es um die Onlinesuche geht. Sie können aber auch zum Fluch werden, wenn Recruiter auf bedenkliche Inhalte stoßen. Achte deshalb immer darauf, was du postet – und überlege dir gut, mit wem du welche Einblicke teilen willst. Manchmal reicht ein Bild oder ein Kommentar, um Recruiter in die Flucht zu jagen. Behandle – vor allem dein berufliches Profil – deshalb tatsächlich als deine virtuelle Visitenkarte. Denn das ist sie heute.

Tipp #3: Bleibe ruhig, auch wenn dich Inhalte triggern

Es kann der eigene Arbeitgeber sein, ein Kollege oder eine fremde Person: Wenn wir einige Posts genauer anschauen, fühlen wir uns manchmal von speziellen Inhalten getriggert. Das ist normal. Dennoch ist es wichtig, sich von solchen Inhalten fernzuhalten, wenn du merkst, dass sie emotional etwas mit dir machen und dich dazu verleiten, jemanden zu beleidigen oder drastische Gegenmaßnahmen zu ergreifen, die deinem Ruf und dem Unternehmensimage nachhaltig schaden.

Übrigens: Es ist immer möglich, rassistische oder beleidigende Inhalte anonym zu melden. Auch so leistest du einen wertvollen Beitrag, ohne dich selbst zu gefährden oder nichts zu unternehmen.

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