Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages kann sich unter Umständen lohnen. Dennoch gibt es für Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag statt einer Kündigung unterzeichnen, einige Fallstricke, die es zu beachten gilt.

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Inhalt
1. Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?
2. Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber?
3. Welche Nachteile ergeben sich?
4. Welche Besonderheiten können ausgehandelt werden?
5. Wann lieber keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
6. Was passiert, wenn ich nicht unterschreibe?
7. Arbeitgeber lehnt Aufhebungsvertrag ab – was tun?
8. Was passiert mit Resturlaub?
9. Aufhebungsvertrag auch ohne Abfindung wirksam?

Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer?

Wer sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus erfolgreich bei einem neuen Unternehmen beworben und einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, hat zumeist großes Interesse daran, die neue Stelle schnellstmöglich anzutreten. In solchen speziellen Fällen kann sich ein Aufhebungsvertrag als vorteilhaft erweisen. Es ist möglich, mit dem Noch-Arbeitgeber auszuhandeln, die Kündigungsfrist auszusetzen, indem ein Aufhebungsvertrag unterschrieben wird.

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Vor allem bei beidseitigem Interesse, das bestehende Arbeitsverhältnis ohnehin zu beenden, lohnt sich dieser Schritt. Dies kann auf Disharmonie oder Konflikte zurückzuführen sein, die eine weitere Zusammenarbeit für beide Vertragsparteien schwierig machen.

Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag für Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber kann es sich aus mehreren Gründen lohnen, Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag anzubieten. Sie müssen sich zum Beispiel nicht mehr an eine Kündigungsfrist halten. Einigen sich beide Parteien, können Arbeitgeber deshalb einvernehmlich ein Arbeitsverhältnis beenden, wenn sie einen Mitarbeiter schnellstmöglich „loswerden“ möchten.

Zudem müssen Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund angeben, wenn sie sich mit einem Beschäftigten auf einen solchen Auflösungsvertrag festlegen, was zu den größten Vorteilen zählt. Im Falle einer Kündigung, die vom Arbeitgeber ausgeht, hat dieser stets einen Grund anzugeben, damit die Entlassung rechtens ist. Andernfalls droht eine Kündigungsschutzklage. Lässt der Arbeitnehmer sich auf den Aufhebungsvertrag ein, entfällt der Kündigungsschutz automatisch.

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Nach Vertragsunterschrift können ehemalige Mitarbeiter dagegen deshalb nicht gerichtlich mit einer Kündigungsschutzklage vorgehen, zumal sie ihre Zustimmung für die Beendigung der Arbeitsbeziehung schriftlich erteilt haben.

Aufhebungsvertrag unterschreiben: Welche Nachteile ergeben sich?

Obwohl ein Aufhebungsvertrag auch für Arbeitnehmer zunächst verlockend erscheint, drohen einige Fallstricke, die beachtet werden sollten. Zwar können Beschäftigte ebenfalls die Kündigungsfrist umgehen. Trotzdem droht ihnen nun eine Sperre des Arbeitslosengeldes; die Sperrzeit kann sich auf mehrere Wochen belaufen. Auch bei einer Kündigung, die durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt, ist mit einer zeitlich befristeten Sperre zu rechnen.

Ausnahme: Es liegen bei einem Aufhebungsvertrag wichtige Gründe vor. Um Arbeitslosengeld zu erhalten, kann der Vertrag beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen geschlossen worden sein. Auch in Fällen, in denen Arbeitgeber bald eine Kündigung ausgesprochen hätten, eine einseitige Beendigung durch diese also vorauszusehen war, können Ämter auf eine Sperrzeit verzichten, weil davon auszugehen ist, dass die Entscheidung den Arbeitnehmern abgenommen worden wäre.

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Welche Besonderheiten können dank eines Aufhebungsvertrages ausgehandelt werden?

Arbeitnehmer, die sich auf einen Auflösungsvertrag einlassen, können sich zum Beispiel finanziell absichern, indem eine Abfindung ausgehandelt wird. Das kann ein bedeutender Punkt sein, weil eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes droht und Beschäftigte dank der Abfindung mehr Planungssicherheit hätten.

Zudem lässt sich hinsichtlich weiterer Punkte verhandeln, die zum Vorteil von Arbeitnehmern ausfallen. Dies kann beispielsweise das Arbeitszeugnis betreffen, für welches Beschäftigte ein Vorschlagsrecht vereinbaren können. Mit der Hilfe einer solchen Formulierungshoheit sichern diese sich ab und Missverständnisse sowie spätere Streitigkeiten werden von vornherein vermieden.

Übrigens: Wird im Aufhebungsvertrag ein Wettbewerbsverbot für einen Arbeitnehmer angestrebt oder ausgesprochen, können diese auf besondere Weise profitieren, weil die Abfindung in der Regel höher ausfallen muss. Denn viele Beschäftigte fordern dann mehr Geld für die Karenzzeit. Oft kann nur eine entsprechende Klausel, die einen Verzicht des Verbots erklärt, dabei helfen, dass Arbeitgeber eine geringere Abfindungssumme aushandeln können.

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Wann sollten Arbeitnehmer lieber keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Einige Arbeitnehmergruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz und sie sollten sich nicht leichtfertig auf einen angebotenen Aufhebungsvertrag einlassen. Hierzu gehören allen voran:

Wird ein Auflösungsvertrag unterschrieben, muss beachtet werden, dass die besonderen Rechte, die sonst gesetzlich gelten und die besonderen Arbeitnehmergruppen schützen, entfallen können. Um keine Nachteile zu haben, sollten Beschäftigte mit besonderem Kündigungsschutz sich stets beraten lassen, bevor ein solcher Vertrag unterschrieben wird.

Was passiert, wenn ich einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe?

Arbeitnehmer sind keinesfalls dazu verpflichtet, sich auf einen Aufhebungsvertrag einzulassen, auch wenn einige Unternehmen hartnäckig versuchen, Mitarbeiter loszuwerden, die sonst nicht gekündigt werden können. Dies gilt beispielsweise für ältere Mitarbeiter, die schon länger im Betrieb tätig sind und nun ersetzt werden sollen.

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Auch wenn Arbeitgeber mit einer hohen Abfindung winken, sollten entsprechende Angebote kritisch hinterfragt werden, da zumeist eine Vertragspartei – die Arbeitgeberseite – besonders profitiert und dank der Aushebelung des Kündigungsschutzes von Arbeitnehmern keine Klage oder Pleite vor Gericht fürchten muss.

Zusammenfassend heißt das: Betroffene, die unter Druck gesetzt werden, sollten die Ruhe bewahren. Es muss kein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden. Üblicherweise lohnt es sich zugleich, sich beruflich umzuorientieren und nach einem alternativen Arbeitsplatz Ausschau zu halten, um sich abzusichern, wenn vor allem der mentale Druck nicht mehr auszuhalten ist, die Arbeitszufriedenheit sinkt und kein Vertrauen mehr zum Arbeitgeber vorhanden ist.

Arbeitgeber lehnt Aufhebungsvertrag ab – was tun?

Auch Arbeitgeber müssen sich nicht zwingend auf eine einvernehmliche Lösung einlassen. Sie können ablehnen. Dies ist manchmal der Fall, wenn Unternehmen versuchen, Leistungsträger und gute Mitarbeiter trotz Kündigungsabsichten weiter zu halten. Das Verneinen führt oft zwangsläufig dazu, dass eine Kündigung durch den Arbeitnehmer die Folge ist. Vor allem Beschäftigte, die unzufrieden mit ihrer derzeitigen Situation sind, versuchen, frühzeitig aus dem Vertrag zu kommen.

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Lehnen Arbeitgeber ab, sollten Beschäftigte sich einer Eigenkündigung samt Konsequenzen widmen, wenn ein Verhandeln aussichtslos erscheint. Konsequenzen bedeutet, sich auf eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes einzustellen und die Kündigungsfrist einzuhalten.

Aufhebungsvertrag: Was passiert mit Resturlaub?

Nach Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages bleiben möglicherweise restliche Urlaubstage bestehen. Diese sind dem Arbeitnehmer auszuzahlen. Spezielle Erledigungsklauseln oder Abgeltungsklauseln können aber dazu führen, dass kein Cent fließt, weil mit der Unterschrift automatisch auf bestehende Arbeitnehmeransprüche verzichtet wird.

Auch deshalb gilt: Aufhebungsverträge sollten nicht sofort und ohne gründliche Überprüfung unterschrieben werden. Verklausulierte Absätze bedürfen manchmal einer anwaltlichen Prüfung, damit Beschäftigte ihre Ansprüche nicht einbüßen.

Tipp: Arbeitnehmer sollten außerdem Acht darauf geben, ob eine Freistellung vor dem eigentlichen Ende des Arbeitsvertrages nur erfolgt, damit die freien Tage mit dem restlichen Urlaub verrechnet werden können. Darauf müssen Beschäftigte sich nicht unbedingt einlassen.

Ist ein Aufhebungsvertrag auch ohne Abfindung wirksam?

Nicht immer wird Arbeitnehmern automatisch eine Abfindung angeboten, wenn Arbeitgeber diese von einem Aufhebungsvertrag überzeugen möchten. Wenn der Vertrag unterschrieben wird, ist er – ob mit oder ohne Abfindung – wirksam.

Bleibt ein Abfindungsangebot also aus, sollten Beschäftigte nicht ganz so schnell aufgeben, vor allem, wenn die initiierende Vertragspartei für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberseite ist. Oft lohnt es sich, nachzuverhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, vor allem in folgenden Fällen, weil die Erfolgsaussichten größer sind, da Arbeitgeber unter Druck stehen:

  1. Es droht eine betriebsbedingte Kündigung, falls der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird.
  2. Arbeitnehmer können nur schwer gekündigt werden (tariflich unkündbar, befristet angestellt, Sonderkündigungsschutz).

Bild: Ziga Plahutar/istockphoto.com

Anne und Fred von arbeits-abc.de
Foto: Julia Funke

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